Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1597
Einzelbild herunterladen
 

Thurgau. 1597

Meker Vertrag wegen der Commende Tobel wird gutgeheißen. Die in den Thurgau reisendenu» ten svllen dein Landvogt befehlen, von den Unterthanen der Cvmmende die gewöhnliche Huldigungdav Unterwalden, über den sonneitbergischcn Vertrag nicht genügend informiert, soll eine Abschrift

on den Abschied erkalten, damit es seine Antwort beförderlich nach Luccrn schicken kann. Der Inhalt^trags ist folgender: Da die drei Jahre, auf welche hin der sonncnbergische Vertrag vom 26. Junihart ^^"ssen worden war, abgelaufen sind, wird von dem Nuntius Alexander Scappius, Oberst Walt-Luc Ritter, Altschnltheiß tmd Stadtvenner, Heinrich Fleckenstein, Ritter, alle des Raths von

Vertrag folgenden Inhalts zwischen Johann Ludwig von Roll und Andreas Sturmfeder vonbei Ritter des Johanniterordcns wegen der Commende Tobel zu Stande gebracht. I) Es soll

Und n" ^""^bergischcn Vertrag und dessen Ratification durch den Papst von 1626 und den GroßmeisterHab ^ deutsche Zunge zu Malta von 1624 und die neun katholischen Orte von 1626 sein Verbleibenje»' ^ Folge desseil die Commende Tobel Herrn Sturmfeder übergeben werden. Weil aberdie-1bi>g" ^^ahrsamen und authentischen Schriften, Inhalt obvcrmelter eidgenössischer Ratification (von)hcher Ration noch nicht erfolget und dann Herrn Commenthur von Roll, Inhalt der von päpst-

lleick erlangten Breve, noch nicht acceptiert, auch kein Genügen beschehcn", so soll, bis dieß

la>, ^ Coinmcnde in äoxasito hinter einem unparteiischen Mann verbleiben. Sollte dieß so

durch daß man Rechnung über das Einkommen der Cvmmende abnehmen müßte, so soll diese

hun Runtius und Abgeordnete der den Thurgau regierenden Orte abgenommen werden unter Zuzie-ber^ ^ ^ommenthure von Roll und Fleckensteins. 2) Zum Depositarius wird Gabriel Wysing, BurgerVoll Lucern ernannt. Die Herren von Roll können einen ehrlichen Mann bestellen, dem Wysingder ^ behülflich sein soll, der Herren von Roll noch ausstehende Schulden einzuziehen, welche

tyzh^ ^vntüt verbleiben sollen. 3) Alles dasjenige, was der Commenthur Johann Walthart von Rollin o/. Administration verhandelt hat, bleibt, wie der sonncnbergische Vertrag schon bestimmt hat,^ Begehren von Johann Walthart von Roll, daß man, wenn künftige Commenthure oderdo>, ^u Tobel an die Herren von Roll Anforderungen zu inachen haben, ihnen in den Gerichtentvstd /verarrestieren dürfe, sondern daß man sie da suchen soll, wo sie wohnhaft seien,^ Hurren von Noll sollen zu Bereinigung ihrer Schulden die nöthigen Urbare,tc»^ und Documente in «rixinali oder in Abschrift mitgctheilt werden. 6) Jni Fall geineine regie-rst dei^, ^Commcnthlir von Roll nicht Satisfaction erhalten, werden sich die regierenden Orte^u>üius über passende Mittel besprechen und sich der bereits dem Herrn von Atoll ertheilten Ort-Tunern. 7) Auf den 1. September 1627 wird dem Gabriel Wysing die Commende als Deposi-^^ben nebst den Mobilicn und dem Jnvcntar, den dem Rittcrhansc zugehörigen Rechten, Gerech-b»NaN^^uiheiten und Gewahrsamen. 8)Wenn die schriftlichen genügsamen Gcwahrsamen der NationUnd ^ ^'gezogen, und zugleich Herr Commenthilr von Roll die Vollstreckung der päpstlichen Breve^ gebürt, gefvlget sein werden", so kann dann mit Einwilligung des Nuntius und der regie-iy ^ Alles dem Coininenthur Stnrmfeder übergeben werden; inzwischen hat aber Alles unverändertZU verbleiben. Die genannten Sätze und Mittler anerbieten sich schließlich, diesen gütlichen^ übrigen regierenden Orten mitzuthcilen. Actum Lucern 4. August 1627. Absch. 440. ä.^ltex Rachdem man vernommen, was jüngst zwischen den Herren von Roll und dein Statt-

Zu ^.obel verhandelt worden ist, und daß es nur an der Execution der 1619 und 1622 ergangenen