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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1595
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Thurgau. 1595

^Mtcitvr, reden und den Vorschlug, wie dem Gotteshanse wieder aufzuhelfen sei, schriftlich eingeben, ninnach zu Badeil insgcsammt zu Nathe gehen und eine gute Ordnung machen zu können. Absch. 1148. k.^648.) Wegen des Übeln Haushalts des Klosters Paradies wird an den Schaffner daselbster möchte sein Bestes thun, die Gäste möglichst fern halten und sich bei allen Vorfallenheitenin Dießenhvfcn wohnenden Unterwaldner Raths erholen. Absch. 1151.

I». Rheinau.

Eb s ^ ^ ^ (^642.) Der Großkellner des Gotteshauses Rheinau zeigt an, daß nach dem Ableben des Herrn«ba Bernhausen Herr Bernhard von Freiburg zur äbtlichen Würde erhoben worden sei, der ihn

^chir^ bitten, das ganze Gotteshaus, seine Freiheiten und Gerechtsame in ihren

Zu ^ nehmen. Man erinnert sich, daß von den neuerwählten Prälaten sonst der Schirm von Ortvbr' ^ ^ächrt worden sei. Zu Vermeidung großer Kosten hält man aber die Wahl im Namen derInst fürbeliebig", verspricht den Schirm »ach alter Form und stellt auch, wie andern Klöstern, einz>, darüber aus mit dem Anhang, daß dieser Actus der alten Gewohnheit, den Schirm von Ort

^ ZU begehren, ohne Nachtbeil sein solle. Absch. 995. v.

I. Commmlhurei Tobel.

^ (1619.) Abgesandte des obersten Meisters des Johanniterordens zu Hcitersheim ersuchen

^bc,/ ^ des tobclschen Arrestes. Die Orte, welche dem Commcnthur von Roll Stimmen erthcilt^ ' bleiben bei denselben. Zürich und Lucern erklären, daß sie nie in den Arrest eingewilligt haben,Hey ^^ieren dagegen. Absch. 77. o. 47S. (1620.) Auf das Anhalten des von Ihren Gnaden zuleim abgeordneten Commcnthurs um Aufhebung des tobclschen Arrestes und Restitution selbigen

psrtinentiis war ein Schreiben nach Hcitersheim abgeschickt worden, Ihre Gnaden möchtenb^tl» ^dacht sein, der schweizerischen Nation den freien Zugang in den Orden zu gestatten und dem Com-h EuMcigung in das Zungcnbuch zu Malta Satissaction geben. Da aber die Orte,

^jcik, Stimmen crtheilt haben, bei denselben verbleiben, so lassen Zürich und Luccrn es bei ihrer

Protestatio» bewenden, indem sie dem Arreste beistimmen. Absch. 129. 1. 77<i. S. den^s^^'ben Art. 475. A77. (1621.) Lucern lenkt die Aufmerksamkeit der katholischen GesandtenZuwende Tobel, die so lange dem Orden wider Billigkeit entzogen worden sei. Falls die Sachedqz bleibe, gedenke seine Obrigkeit von den Inhabern Rechnung zu begehren und ibren Antheil anOrt zu liefern. Ein unparteiischer Mail» aus den regierenden Orten sollte über Einnahmendeu, ^äben Rechnung führen, damit solche nicht in Privatnutzen gezogen, sondern dem eingeliefert Wür-ger /'^ui sie von Billigkeit wegen gehören. Absch. 187. s. >778. (1621.) Lucern zeigt an, daß es^ d ^ ^Nvältung des Hallses Tobel Rechnung verlange. Es möchte hicfür Tag und Ort bestimmt^ Tobel in dritte unparteiische Hand gestellt werden. Absch. 191. i. 77k». (1623.) Aus

Commenthurs Sturmfedcr wird geantwortet, daß die Herren und Obern nicht gesonnen^terlichen Ordenetwas zu sperren, sondern was ihm gehöre, folgen zu lassen"; jedoch solle^ätio», welche auf dem Generalcapitel gemacht worden sei, ins Leben treten. Man läßt auch deß-

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