Thurgau. 1587
Die Besetzung derselben werde nun Uri angehen, da Schwhz dieselbe früher cediert habe,wird aä i-eterenckum genommen. Absch. 575. k. ^t l2. (1632.) S. Absch. 589, Anmerkung ll.T (1632.) Uri stellt den Antrag, man möchte über Verleihung lind Nutzung der Canonicate am Stifteüaa ö" Bischvsszell eine Ordnung aufstellen, damit künftig jeder Streit vermieden werde. Der An-^ i" den Abschied genommen. Absch. 598. i. ^11^. (1633.) Die Gesandten der fünf katholischeniielle» ^ ^ der früher getroffenen Verabredung bleiben, daß nämlich die Besetzung der Chorherren-kaihg,'"^ der Propstei des St. Pelagiusstifts zu Bischvsszell, welche durch ein päpstliches Indult den fünfOrten übertragen worden ist, der Reihe nach von den einzelnen Orten vorgenommenPfar die Chorherrenstelle, welche durch die Resignation des früher zu Schwyz gewesenen
^ ^"'dauer erledigt ist, der, ohne noch das Beneficium auf dem Stift genossen zu haben, in denfür ^'^rdeil übergetreten ist, soll der von Uri erwählte Peter Zum Brunnen eintreten; jedoch soll daslstj präjndicierlich sein, sondern es soll, weil Lindauer das Beneficium nicht genossen hat, nach
^ehe„ besetzen. Ueberhaupt sollen künftig keine Resignationen zu desjenigen Ortes Präjudiz ge-
f°"dcr,i ^^chem die Reihenfolge in der Besetzung ist, noch Irrung in den gewöhnlichen Umgang bringen,>edez ^ Wahl für ungültig angesehen werden. In Beziehung auf die Besetzung der Propstei soll
schgst^ ' welchem dieselbe ist, darauf bedacht sein, eine Person zu wählen, welche die passenden Eigen-^ ^ " besitzt, Stift und die Orte zu repräsentieren. Absch. 613. H13. (1633.) S. Absch. 621. k.
(^33.) Der Propst des St. Pelagii-Collegiatstifts zu Bischofszell legt im Namen des Capitelsüegen die Conferierung des Canonicats an Peter Zum Brunnen von Uri von Seiten der^schied^ ^dern der fünf katholischen Orte und beruft sich auf eine sehr alte päpstliche Bulle und aufThurgau regierenden Orte. Die Gesandten lassen es bei der früher beschlossenen Confe-^"den, schreibeil aber an den Papst Urban vui. wegen der von Paul V. 1617 ihnen gegebenen^ (1635.) Was die Gesandtschaft von Obwaldcn in Beziehung auf das
daselbst - ^ bischvsszell zlir Sprache gebracht hat, dessen soll man eingedenk sein, wenn die Chorherren^Wusst"^"" 6^ in eine Nominatiou cinmischeil wollen. Absch. 755. o. (1636.) Da im
^ ^crmals zwei Canonicate erledigt sind, den Orten aber, an welchen die Reihenfolge in der^ Aesst> Stifte Eintrag geschieht, so wird von den Gesanden der fünf katholischen Orte für
^iü»g dem Landvvgt zu schreiben, daß er die Stiftsherren zur Ruhe weisen solle. Wird der
u»d ^^udvogts nicht Folge geleistet, so müssen die Orte es geschehen lasseil, ihnen vor dem Nnntiusu»d Custv'."^^ ^ üebcn und die Privilegien vorzuweisen. Absch. 772. m. HIN. (1636.) Propstder Pelagillsstifts bitteil die Gesandten der fünf katholischeil Orte, daß man sie in Betreff
der Chorhcrrciipfründcn bei ihren Freiheiteil und ihrer schon lange geübten Possessionsetzuiig b d>a das Stift vermöge eines alten päpstlichen Freiheitsbriefes den geraden Monat zur Be-^sseiid ./ die von Paul V. den Orten crtheilte Bulle „sich nicht so weit erstrecke". Es wird fürAb^ 7^^"' die Sache etwa einmal zu Luceru zu besprechen, vorläufig sie in den Abschied zu nehmen,^giusü'k (^36.) Die'Angelegenheit wegen Verleihung der Chorherrenpfrttnden des St.
d'hrx» ^ird einein Ausschuß von drei Gesandteil ilbertragen, um sie bald möglichst zu Ende zu
?^lusstz ^21. (1636.) In Folge des auf der fünförtischen Conferenz zu Zug gefaßten Be-
Al» Abg. Bereinigung des Streites mit dem St. Pelagiusstift der ernannte Ausschuß zusainmen.
^ "ete des Stiftes erscheinen Propst Helmlin uild Custor Falk. Diese werden aufgefordert, die
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