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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1586
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1586 Thurgau.

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dieser Mahnung nicht nach, so hat der Landvogt für die Ausführung zu sorgen und in der AmtsrechnHTZürich die Kosten anzurechnen. Absch. 1160. k. 4M». (1648.) Bei Anlaß dessen, was in Betreff ^Capelle zu Bernrain, wo die regierenden Orte die hohen und nieder» Gerichte haben, angedeutet wor^ > Tist, erinnern sich die katholischen Gesandten, daß schon frühere Abschiede darüber bestehen; bei diesen lt>1trman es nochmals verbleiben. Idiä. k. (lieber den Uttwyler- und Lnstorferhandel enthält ver Abschieds- Lnoch manche Verhandlungen.) 1^

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24. Gotteshäuser, Klöster. ^

a. Allgemeines. ! ^

Art. 404. (1620.) Wegen der projektierten Visitation der Frauenklöster im Thurgan durch

ländische Visitatoren wird dein Prälaten zu Wcttingen geschrieben, daß er solche abschaffen solle. Absch. 15^ ^

402. (1639.) Dem Landvogt und dem Landschreiber wird befohlen, die Klöster darauf aufmerkia»^ 'imachen, daß sie gelegentlich sich nach Eidgenossen für ihre Beamtenstellen umsehen. Absch. 912. u. 4<>''

(1640.) Es ist früher wiederholt verabschiedet worden, daß bei den Gotteshäusern und Gerichtsherre» ^ i'

ausländischen Schreiber und Schaffner gelegentlich beseitigt werden möchten. Das Gotteshaus Dießens b

wünscht nun, gestützt auf seine Freihcitsbriefe, daß man ihm den seinigen, der eine gute Zeit ehrlich ^

wohl gedient habe, lassen möchte. Das Begehren wird, jedoch ohne Präjudiz für die ergangenen Absch^ ^

rskeronäum genommen. Absch. 922. ü. 404. (164l.) Da in den Klöstern viele geistliche ^

und Weibspersonen als Exulanten aus Bedauern aufgenommen worden sind, dadurch aber die Klöstc^ ^

Schulden gerathen und die klösterliche Disciplin.leidet, so zeigt der Nuntius an, daß er Willens sei. Äbh^' ^

zu treffen, und ersucht die Gesandten von Uri, Schwyz und Obwalden, ihren Herren und Obern von 'Vorhaben Kenntniß zu geben. Absch. 947. k. » l

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d. St. Pelagiusstift zu Bischofszell.

Art. 404. (1618.) Nachdem der Papst die Wahl der Chorherren zu Bücdoss'ell den katboB '

Orten übergeben hat, soll dafür Jhro Heiligkeit und dem Cardinal Borabeü V ? ^ V ^

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der Chorherren ztl B.schosszell den Orten übergeben und über die Swlioit!. ^ Z

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407. (1621.) In Folge der Ueberlassung der Wahl der Elweberrenin^. !! . B >

Orte wird für nöthig erachtet, sich aber die Wahlart zu vergleiche... Die Mchchest fwd-t^ast MW '

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den Capucinerorden eintreten wolle. Dadurch werde die Cb m/ seinen Stand ändern >"

^nmea) werde die Chorherrenpsründe, mit welcher derselbe be^