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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1585
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Thurgau. 1585

^)burg, daß auf dessen Befehl eine Fahne aus der Kirche zu Aadorf weggenommen lind vor des PfarrersVauz MM ^mt> ein katholischer Thurgaucr um Worte willen, welche er im Thurgan geredet hat, in der^ Schaft Khburg gefänglich eingezogen worden sei. Sie verlangen dessen Freigelmng, damit er vom" bogt des Thurgaus bestraft werde. Zürich antwortet, daß jene Fahne eine dem Abschiede der unin.werten Orte zuwiderlaufende Neuerung gewesen sei, und der Gefangene, der gegen Zürich als mitregic-^ Ort die Majestät verletzende Worte gesprochen, sei in zürcherischer Jurisdiction gefangen genommenDie Gesandten der katholischen Orte protestieren für sich und die drei am Malefiz participicrendcnc»kZürichs Gesandtschaft nimmt diese Protestation nicht an. Absch. 1151. >v. (1648.) Auf

.. ^"llenen Bericht, daß zu Aadorf eine Fahne aus der Kirche genommen und vor des Priesters Hauslli ^ ^brden sei, befiehlt mau dem alten Landvogt durch ein Schreiben, die Fahne alsbald wieder in dievon ^ lassen. Der Antrag, daß dem neuen Landvogt sollte geschrieben werden, die Thäter, diesein sollen, zu citieren und auf Nichterscheinen aus dein Thurgau zu bandisicren, wird in den""s.el ^ ^"bmmcii. Ibid. tk. (1648.) Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten

den i? sorgen, daß jemand aus dem Thurgau zu dem Opfcrstvck bei dem Heiligen Kreuz

^ llüssel hapx. 1^4. mm. (1648.) Zürich soll neuerdings gedroht haben, daß die alte

bogt Aadorf nicht neben der neuen in der Kirche bleiben dürfe. Sodann berichtet der Land-

Her''u^ ^ katholische Aadorfer, obgleich derWvrtfehler" auf thurgauischem Gebiet geschehen, in der^fcillt gefangen genommen und zu einer Geldstrafe von 260 Gulden sammt 25 Gulden Kosten

doch, ^"bdeu sei. Obgleich Bürgermeister Hirzel jüngst zu Baden seine Freilassung versprochen, habe ergibt üierzchn Tage in der Haft bleiben müssen. Man vernimmt diesen Eingriff mit Bedauern undiu s ^3 und Solothurn Kenntniß davon. Wegen der Fahne wird dein Landvogt aufgetragen, dafür^ Zürich zu sciuem unguten Vorhaben nicht der geringsteGlimpf" gegeben werde. DenZum I- anheimgestellt, für den Fall, daß die Fahne gewaltsam aus der Kirche geschafft würde,

"bzuvrk ^ Religionsverwaudten liild zu Handhabung der Billigkeit daselbst unverweilt eine GesandtschaftHnen ^lbsch. 1153. 4. gl»?. (1648.) Die Katholischen zu Lustvrf halten dringend an, daß manscüi/,",^" Psurrer und zum katholischen Gottesdienste verhelfen möchte. Jedes der katholischen Orte

lvll

^""dvoat uach Baden mit Befehl versehen wegen Abkurung der Pfründe u. s. w., und der

sl648) frvininc Völklein versichern, daß man es nicht verlassen werde. Absch. 1157. 6.

»tttz ^ hat dem Pfarrer zu Aadorf, seinem Burger, aus Martini den Abzug bewilligt. Es eriu-dag anderer Priester ernannt und Zürich zur Bestätigung präsentiert werden möchte. Es wirdMiedet ^ üesprochen, wie das Einkomineil der Pfarrei verbessert werden könnte. Schließlich wird vcrabn ^ welches dem Umgang nach die Besetzung kommt, sich auf der bevorstehenden Tag-

heliy erklären solle. Ibid. i. (1648.) Dem abziehenden Pfarrer von Aadorf, Wil-

""s Lucern, gestattet Ziirich nicht, seine Weincompetenz abzuführcil, bevor er die alte Fahne

b«r, sy . ^ entfernt habe; ferner nimmt es die versprochene Nestauration des Pfarrhofs daselbst nichtbaren ^ ""'b Pfarrer denselben nicht bewohnen kann. In Beziehung auf den ersten Punkt verein-^"sprachx ^ Gesandten der katholischen Orte dahin, daß Lucern zu Gunsteil seines Burgers in Zürich'teteir. erfolglos, so werden die übrigen katholischen Orte mit ihrer Autorität ein-

.^".^^^hung auf den zweiteil Punkt wird dem Landvogt aufgetragen, dem Amtmann von Win-lchrciben, daß er ohne Verzug für die Restauration des Pfarrhofes sorgen solle. Kommt er