1584 Thurgau.
nossenschaft jährlich zusammenkommen, um sich über die Aeufnung ihrer Religion zu berathen. Dad>^könnte ihnen der Muth etwas benommen werde; jedoch soll einstweilen noch zugewartet werden, bis .katholischen Orte Bern auf dessen Schreiben geantwortet haben. Absch. 1143. ä. (1648.)
die fünf katholischen Orte zu Lustorf mit Gewalt einen Altar einsetzen wollen, so finden die Gesandten ^evangelischen Orte es nicht billig, wenn Zürich, seiner gegebenen Erklärung gemäß, nicht auch Gegeugc^anwenden sollte. Ibiä. o. (1648.) Wegen des neuen Gitters, welches der Prälat zu Fischig
im Chor zu Lommis hat machen lassen, sind von Zürich und Bern, auch von dem Prälaten Schreieingelangt, welche angehört werden. Man verwundert sich, daß Zürich sich einer so geringen Sache >so viel Eifer annimmt, daß es, wie es den Anschein hat, Bern aufstiftet, sich in eine Sache zu misc^mit der dasselbe nichts zu thun hat, lind daß es dem Prälaten mit scharfen Drohungen, durch Schreiund Absendnng von Botschaften unablässig zusetzt. — Es soll Zürich geantwortet werden, der Chorbesä^sei keine Neuerung, sondern eine Nothwendigkeit, indem früher die Kirchenzierden und Paramente etwa vleichtfertigen Nienschen beschädigt worden seien. Noch vor wenigen Jahren hätten ihre Religionsvcrwa»^den Nachtmahlstisch in der Kirche und nicht im Chor gehabt und sich dabei eines viel größern Ra»^bedient als die an Zahl überlegenen Katholischen. Für seine Religionsverwandten sei das Chor nicht >»'wendig. Um einer so geringen Sache willen hätte man nicht Andere beizichen sollen, die damit nichtsschaffen haben. Alan wolle ans nächster Zusammenkunft über die Sache reden und sie gütlich zugleichen suchen. — Bern sollen diese Gründe ebenfalls mitgetheilt werden mit der Erklärung, man ^nicht wider den Landfrieden oder die verschiedenen Schreiben und Abschiede gehandelt, welche Bern ^ven übrigen Schiedvrten wegen des thurgauischen Spans errichtet habe. Sein Begehren, daß All^ungeändertem Stand verbleiben solle, könne man nicht als für sich verbindlich betrachten, auch nicht glam,daß der Chorbeschluß mit den noch schwebenden Differenzeil im Thurgau Geineinschaft habe. — ^Erklärungeil werdeil dem Prälaten und dem Landvogt mitgetheilt. Dieser soll durch den Landsch^nachschlagen lassen, wie es bei der Vergitterung anderer Kircheil im Thurgau, desgleichen im Rhcü'^hergegangen sei, und darüber Bericht erstatteil. Absch. 1142. a. (1648.) Zürich kommt mit b',
Prälaten von Fischingen in Betreff der Kirche zu Lommis über folgende Punkte überein'. 1) Fischings ^den Evangelischen in seinen Kosten einen neuen bequemen Taufstein und ein Tischblatt ,nacheil, desse'^sich beim h. Abendmahl bedienen können; der Taufstein wird zu oberst ii, der Mitte der Kirche aufg^2) Der katholische Taufstein wird in die Mundpratischc Capelle versetzt, die Fahne, wie auch zwei ge>"^Tafeln (Epitaphien) sind im Chor aufzubehalten. 3) Den Evangelischen ist gestattet, in der österliche» ^läuten zu lassen. 4) Zürich gestattet es, daß das Chor geschlossen bleibe. 5) Das Gotteshalls verpfl^sich, künftig keine Neuerungeil in der Kirche vornehmen zu lassen mit Ausnahme notwendiger Reparativ6) Das Gotteshaus verpflichtet sich, auch die übrigen Kirchen seiner Collatur in ihrem dermaligen Z»>^und die Chöre unvergittert zu lassen. 7) Um das Stecken von Kreuzen auf Gräber der Evangelische"'verhindern, wird eine Theilung des Kirchhofes für passend erachtet. Da aber die Evangelischen Be^dagegen tragen, überläßt man es beidei, Neligionsgenossen, sich dariiber zu vereinbaren. Inzwischensich der Abt anheischig, das Steckeil von Kreuzeil bei Strafe zu verbieten. Den Aeltern will er gest"'^ihre Kinder, welche ungetaust gestorben sind, auf dem Kirchhofe da zu begraben, wo ihre Vorälter»Begräbnißplatz haben. (Von Zürich wurde dieser Vertrag den 28. Mai (18. a. K.) 1648 raffst,Absch. 1147. (1648.) Die Gesandten der katholischen Orte beklagen sich über den Vogt