1582
Thurgau.
Belieben gethan werden möge. In einer so klaren Sache könne man das Rechtbot nicht annehme»Beide Theile bleiben bei dem, was ihnen befohlen worden ist, und scheiden hierauf von einander.Uttwhler werden durch den Landesweibel auf den folgenden Tag wieder aufs Rathhaus beschieden. n24. Rov. begeben sich die katholischen Gesandten dahin, um über das Verbrechen der Uttwhler dasauszufällen und um die katholischen Unterthanen, welche zur Pfarrei Lustors gehören und von Zürich'gewiesen worden sind, in ihrem Begehren anzuhören. Zürich und evangelisch Glarus werden biezu ^eingeladen. Diese aber bleiben bei ihrer Antwort und lassen durch Stadtschreiber Waser anzeigen, "man den Landfrieden und die demselben anhängigen Sachen ungleich verstehe, so möchten die Ort»sernern Actione», auch mit der lustorfischen Angelegenheit innehalten, indem die zürcherischen Gesandte»rüber nicht instruiert seien und das Ausschreiben davon nichts enthalten habe. Das NichterscheinenUttwhler möchte man entschuldigen, Zürich habe „den Verlauf" auf sich genommen und werde für sie ^Worten. — Die zur Pfarrei Lustorf gehörenden katholischen Unterthanen, ungefähr vierzig Seelen,vorbringen, daß sie eines eigenen Priesters entbehren, auch uicht wissen, wo sie ihre Todten begraben siEs wird kraft des Landfriedens erkannt, daß der Altar sofort während der Anwesenheit der Gesa»^wieder eingesetzt und der katholische Gottesdienst wieder eingeführt werden solle, welcher Beschluß durchLandschreiber Zürich mitgetheilt wird. — In Bezug auf die Unterthanen von Uttwhl, die als Gerichtshörige des Gotteshauses Münsterlingen das Nechtbot der Aebtissin und ihres Ammanns, ebenso das ^standsgebot des Landschreibers hintangesetzt, anfänglich sich gestellt haben, nun aber vermeinen, daß si» ^mehr zu erscheinen brauchen, wird erkannt, sie sollen — die Unschuldigen vorbehalten — den regletOrten 2(XX) fl. Buße zahlen. Die Obrigkeiten mögen diese Buße nach Belieben mehren oder minder», ^wegen der niedergeworfenen Capelle und der dabei stattgehabten Exorbitanzen das Gebührende vcrWZürich schlägt das Recht dar und verlangt, daß man mit der ganzen Action innehalten und Alles denleiten heimbringen solle. Die katholischen Gesandten aber begehren, daß die evangelischen auf das Rath»kommen sollen, um an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Darauf werden schriftliche Replik undgewechselt. — Es läuft ein Schreiben von Bern ein, des Inhalts, es möchte wegen der entstandenen ^renzen eine Tagsatzung nach Baden ausgeschrieben und das Geschäft gütlich erledigt werden. Die fnisi ^antworten, daß sie an dein Mißverständnis; nicht Schuld seien, und daß sie die Verantwortung den Urh^,überlassen. — Den 29. November citieren die katholischen Orte den Landvvgt Füeßli und begehren wo»eine Erklärung, ob er gesonnen sei, gemeinen regierenden Orten oder Zürich allein Ehr und Eid zn h^,Der Landvogt verantwortet sich und bemerkt in Bezug auf das Uttwhlergcschäft, er habe nur getha», ^ihm Zürich befohlen habe, und hoffe nicht, gefehlt zn haben. Er begehrt, daß man ihm die übrigen ^punkte schriftlich übergebe und ihn darüber vernehme. Man läßt es dabei bewenden und behält denkeiten vor, künftig das Nothwendige zu verfügen. — Den Uttwylcrn wird durch den Landweibcl dasUrtheil mitgetheilt. Derselbe übergibt über seine Verrichtung einen schriftlichen Bericht, (dat. d. 2.der mit dem Bericht über den übrigen Verlauf der Verhandlungen nach Lucern geschickt wird. De» ^Nov. erscheint eine Abordnung von Schaffhausen, welche die katholischen Orte ersucht, den entstandenen ^ ^gütlich oder rechtlich durch vier unparteiische Sätze nach dem Inhalt der Bünde beilegen zu lassenvon Bern angeregte Tagsatzung zu besuchen. Man antwortet, was in Betreff Uttwhls und Lustorfffügt worden sei, dazu gebe ihnen der Landfricde Befugniß. Der zürcherische Stadtreiter übergibt den k».tischen Gesandten eine Protestation, die aber von diesen nicht angenommen wird. Das Ansuchen der ^