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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1535
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Thurgau. 1535

die fünf Orte bei den Bünden und der Gleichheit in den gemeinen Herrschaften zu belassen, widrigcn-man veranlaßt würde, kraft der Blinde die Theilung der jetzt streitigen Vogteien an die Hand zu"chmen. Halte sich Zürich durch die Erkanntniß von Frauenfeld für übereilt, so werde der Bischof undder Abt (jedoch ohne Präjudiz für die Judicatur der fünf Orte) nichts dawider haben, nochmals durch dieueben oder zehn Orte verhört zu werden. Diese Erklärung möchte Zürich niitgetheilt werden. — Der Be-llst des Gesandten von Solothurn neigt sich zur Approbation des zu Baden gemachten Projects. Demsandten wird die Erklärung der fünf Orte abgelesen lind mit ihren erheblichen Gründen erläutert in der'Öffnung, daß Solothurn keine Bedenken tragen werde, denselben beizutreten. Der Gesandte hofft, daßieme Obrigkeit über diese Verabscheidung beförderlich antworten und für Erhaltung der allgemeinen Ruhe^ Möglichstes thun werde. — Da Svlothurns Gesandter erst während der Session angelangt ist, so wirdder Gesandte von Freiburg ersticht, in Solothurn anzukehren und dessen Herren und Obern von allen'ständen des Nähern zu informieren. — Für den Fall, daß künstig besondere Eonferenzen ausgeschrieben"-'«den svlltcn, ersucht man Frciburg und Solothurn, dafür zu sorgen, daß die zugewandten Orte, die derMehrzahl „ach der neuen Religion angehören, ausbleiben. — Dergleichen ersticht man die beiden Städte'^Zuschlagen und nach Mitteln sich umzusehen, die der Hoheit und Judicatur der fünf Orte nicht nach-wären, und durch die man des schwebenden Streites enthoben werden könnte. — Für den Fall, daßvon Zürich und seilten Adhärcnten angefochten werden sollte, werden allerlei Mittel zur Sprache gebracht,Drüber jeder Gesandte zu Hause berichten wird. — Da es rathsam sein wird, verbündete oder benach-^ katholische Fürsten tun getreues Aufsehen und allfällige Assistenz zu ersuchen, so läßt man durch Aus-

Pz ^ päpstlichen Nuntius und dem spanischen Ambassador reden. Was überdies; auf schriftlichem

^ gethan werden soll, wird Lucern besorgen.'— Die fünf Orte verdanken den übrigen ihre gehabte^)e Unverdrvssenheit mit Anerbictung allfälliger Gegendienste. Absch. 563. a. (Man sehe auchdie besondere Unterredung in Absch. 563. oZ 20». (1631.) S. Absch. 568. a. 201. (1631.)llch die fünf katholischen Orte geweigert haben den jüngst zu Baden von den Gesandten projektierteni )ied st. Betreff der Matrimonial- und Collatnrsachen im Thurgan und Rhcinthal anzunehmen, so wird^ ^en, ^e»i Freiburg und Solothurn eine Abordnung an den Bischof von Constanz und den PrälatenSt.Gasten zu schicken, um zu erfahren, wie weit diese Sache zu bringen sein möchte. Es soll denselbenl,a^^eutet werden, was für Unheil entstehen würde, wenn das Urthcil von Frauenfeld durchaus ge-de>n werden sollte. Bern und Basel willigen ein unter der Bedingung, daß solches den Parteien und^richteten Abschied nicht nachtheilig sein solle. Die Gesandten von Freibnrg, Solothurn und Schaff-' obgleich ohne Instruction, willigen ebenfalls ein. Nach erhaltenem Bericht über vas Resultat derudtschast wird Bern eine andere Eonfercnz der fünf uninteressierten Orte ausschreiben oder eine allge-^ägsatzung anordnen Absch. 569. a. 203. (1631.) S. Absch. 579. a. 200. (1631.) S.573. a. 207. (1631.) Zürich eröffnet in Beziehung auf seinen noch schwebenden Span mit denes begehre, weil die Gegenpartei das anerbotene Recht bisher nicht habe annehmen wollen,^>^"^riede alw^ der die Religionsfreiheit nnwidcrsprechlich zugebe, neben der prätendierten Judicatur-ll'icd'"^ Religionssachen gar nicht bestehen könne, eine kategorische Erklärung, ob man bei dem Land-demselben anhange, fürbaß auch verbleiben und den mehr als hundertjährigen Posseß inCollatnrsachen gütlich bestehen lassen oder aber ein unparteiisches Recht annehmen wolle.Competenz der zu Frauenfeld aufgestellten Judicaturform noch nicht rechtlich erörtert sei und