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Thurgau.
Zürich mit den Prälaten zu Constanz und St. Gallen nichts zu thun habe, sei es entschlossen, gedachte"Posseß wieder aufzunehmen und künftig so lange zu behalten, bis man es mit gebührendem Reckt. wasaber hoffentlich nicht werde geschehe,, können, davon treibe. Die unparteiischen Orte möchten der Wieder-einnähme des Posseßes nicht entgegen sein, sondern, so jemand sie daran hindern wollte, allen eidgenössi-schen Beistand leisten. Den fünf Orten werde dadurch an ihren Rechten, 'Rutzungen und Gefällen garnichts benommen; Zürich begehre blos für sich und seine Glanbensverwandten, bei den, Landfrieden undwas seit der Reformation gebührlich erlangt und hergebracht worden sei, zu verbleiben. So jemand diePossessionseinnahmc hindern wollte und daraus Unheil entstehen sollte, möge man Zürich keine Schuld bei-messen. Weil Zürich gegenüber den fünf Orten Partei sei, nicht aber in Bezug ans die beiden Prälaten,nämlich des Landfriedens wegen, jene aber nicht zugleich Partei und Richter sein könnten, so bitte es dieunparteiischen Orte bei den Bünden, ihm nunmehr kräftig zu dem begehrten Recht zu verhelfen. Alsdannwerde sich zeigen, das; die von den fünf Orten vorgebrachten Abschiede ihren Zweck nicht erreichen könnenund durch andere Abschiede widerlegt werden. Weil Zürich trotz seiner Prvtejtationen und dem Anbietendes Rechtes so lange hingehalteil worden sei, wolle es sich auch vorbehalten haben, seiner Zeit gebührendenOrtes die Kosten zu fordern. — Die fünf Orte erwidern, daß sie es bei der zu FrauenfAd gegebenen Er-kanntniß gänzlich verbleiben lassen und nicht davon absieben können, weil selbige auf den Bünden demLandfrieden, authentischen Verträge» und Abschieden beruhe. Damit man aber nicht glaube, sie wolltenjemanden das eidgenössische Recht verweigern, so wollen sie „Zürich des unparteiischen Rechten' gestehen, obsie um wohl ausgemachte, erörterte gut- und rechtlich ausgesprochene und beschlossene Sachen des Rechtes znsein schuldig und verbunden (seien)"; ob es nicht billig sei, wenn man sich in gemeiner Negierung streitigerHerrschasten nicht mehr mit einander vertragen könne, zu einer Gleichtheilung zu schreiten. — Zürich repliciert,es könne in dieser Antwort die begehrte kategorische 'Resolution nicht finden, und sehe mit Befremden, daßman mit Hintansetzung des rechten Zweckes neue Sachen vorbringe. Man habe weder Fug noch Ursache,aus Anlas; dieser Streitigkeiten die Theilunq hervorzuziehen. Ebenso wenig stehe in Fraget ob man überausgemachte Sachen zum 'Recht zu stehen schuldig sei oder nicht. Zürich begehre nochmals ein gleichesRecht. - Die fünf Orte geben hierauf wiederum eine Erklärung folgenoen Inhalts: Sie begehren nichts,als bei dem klaren Buchstaben des Landfriedens, der Verträge und Abschiede zu bleiben und dabei ge-schirmt zu werden, weigern sich auch nicht zu Recht zu stehen über bis dahin noch nicht ausgemachte Sachen, auch nicht über die Frage, ob man schuldig sei, um wohl ausgemachte Sachen dasRecht zn bestehen. Wenn Zürich passende Mittel zu einem Vergleiche kenne,' wie' es behaupte,so möchte es dieselben mitthcilen; ihre Herren und Obern würden sie gerne 'annehmen, insoferndieselben ihrer Hoheit und dem Landfrieden keinen Abbruch thun. Zürich erwidert es bandlesich nicht um die Frage, ob man schuldig sei, um ausgemachte Sachen das Recht'einzugeben!es handle sich vielmehr darum, ob es den fünf katholischen Orten gebühre, den Landfriede», die Vertrageund die Blinde allein auszulegen. Zürich beziehe sich nochmals ans die von ihm gegebenen Er-klärungen. — Der sanctgallischc Abgesandte erklärt, weil der Fürstabt nicbt wissen könne, wie weit die gibliehe Vermittlung sich erstrecke und sich auch nicht ersehen lasse, was für einen Allsgang die PrätensionZürichs wegen der Judicatur haben werde, so habe sich derselbe auch in pnrkionlnri nicht schließlich er-klären können und ihn, den Abgesandten, bloß all -rnckisnänin instruiert in der Erwartung, das; die Rechtedes Gotteshauses nicht angetastet werden. — Der Abgesandte des Bischofs von Eonstanz eröffnet, er babe