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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1531
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Thurgau. 1531

Landfriedens ihm zu dem unparteiischen eidgenössischen Rechte zu verhelfen. Die uninteressierten Orte stellen^ as Ansuchen, daß beide Theile um des Friedens und der Einigkeit willen ihnen gestatten möchten, Mittel.»u lucheu, durch welche der Streit gütlich beigelegt werden könnte, jedoch den Rechten jedes Theiles mibe:1 ladet. Die Gesandten Zürichs wollen dieser gütlichen Jnterposition nicht entgegen sein, zumal sie verhof-len, dieselbe bei ihren Herreit und Obern verantworten zu können. Die Gesandten der fünf katholischen Orte.a'cn keine Pollmacht, sich gütlich oder rechtlich einzulassen. Sie sowohl als die Zürichs verdanken die an-'vtene Jnterposition und gehabte Mühe. Schließlich werden beide Theile durch die uninteressierten Orte frcnnd-^ ah ersucht, alles in Stille und Ruhe verbleiben zu lassen. Absch. 550. li. I (1631.) S. Absch. 552. u.(1031.) S. Absch. 553. u. NM. (1631.) S. Absch. 555. 5. NM. (1631.) Der im vcr-Januar errichtete Abschied tvird verlesen. Zürich zeigt an, was für und wie viel weitere Be-'«sniittcl es in den Matrimonial- und Collatnrsachcn vorzubringen habe. Es will nicht dagegen sein,^ dieselben in Gegenwart der bischöflich-constanzischen und der sanctgallischen Abgesandten verlesen wcr-^ ^i, behält sich jedoch vor, daß es nicht gesonnen sei, sich denselben gegenüber zu einer Partei zu machen.

Die fünf Orte wollen ihre Erkanntniß von Frauenfeld aufrecht erhalten wissen und Zürich gegenüber" ) keine Partei sein; sie glauben, daß sie mit Bezug ans jene Erkanntnisse wohlbefugt und rechtmäßig^ )andelt haben, und können sich deßwegcn in keine Disputation oder gütliche Verhandlung einlassen. Wennbischöflich-constanzischen mW den sanctgallischen Abgesandten etwas erhalten werden könne, wollen sielMos ^hegen sein. Es wird alsdann der bischöslich-constanzische Gesandte angehört. Dieser erklärt,.. ^ beauftragt zu sein, anzuhören und zu protestieren, wenn etwas den Rechten seines Herrn Nachthciligcs^,^^bracht werde. Nach demselben begründet in weitläufiger Deduction mit Berufung aus eine Mengedt/" Abschieden und Briefen die Gesandtschaft des Fürstabtes von St. Gallen dessen Rechte in Beziehung^^rimonialsachen im Thurgau, die Collaturen im Rheinthal, die Ehesachen daselbst, dessen Rechte^ Balgach. Alis die sanctgallischc Deduction folgt der durch Abschiede, Urthcile und

M gestützte Nachweis der Rechtmäßigkeit der zu Fraucnfeld geübten Judicatur. Diesen rcpliciert

lbhab'^^"btschaft weitläufig, zuerst ans dasjenige, was die sanctgallischen Abgesandten vorgebrachtdt, ^""ch den fünf Orten. Schließlich ersucht Zürich die unparteiischen Orte, ihm den fünf Ortenl'Dew^^ Rechte zu verhelfe«, und daß bis zu Austrag der Sache Alles iu den vorigen Stand gestelltüHa»^ . wider Verhvfsen Alles nichts verfangen sollte, sei es gesonnen, seine evangelischen Untcr-billigen, mehr als hundert Jahre geübten Posseß bis zu der gebührenden Erörterung deru»»u b ^ einzusetzen. Gegen alles Unheil, das aus dieser Handlung entstehen könnte, wolle Zürich nochmalsi nd ^ ^ protestiert haben. Darauf erwidern die Gesandten der fünf katholischen Orte ausführlich; sieW'ssteä ^ ^'^stcht, daß diese Sache keines Rechtes bedürfe. Da sie ohne Instruction seien, wollen sie Zürichs^ ^sbegehren ihren Obrigkeiten heimbringen. Falls gegen die Erkanntniß von Frauenfeld etwas vorge-würde und daraus Unheil entstehen sollte, protestieren sie ihrerseits, daran keine Schuld zu tragen,^est """dressierten Orte, welche sich erinnern, daß der König von Frankreich sie ersucht hat, diese Streitig-. Rundlich beizulegen und selbst sich dazu alles Guten anerboten hat, machen folgenden Vorschlag-. Bis".M ""^künftige Jahrrechnung zu Baden soll eine Gencralsuspension eintreten, da hoffentlich die Erbitte-^ ^'"üther inzwischen etwas abnehmen werde und Mittel gefunden werden, wodurch dein Streite in""^chkeit abgeholfen werden könnte. Bis dahin können die vacanten Pfarreien im Rheinthal von den" gelegene,, P,ghj^,enuch dem Landfrieden genugsam versehen werden. Dich alles soll aber den' 192