1530 Thurgau.
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es den vom Abt nach Altstätten gewählten nicht habe anfziehen lassen. — Es wird Zürich schriftlich g'dazantwortet, die frauenfeldische Handlung stütze sich ans alte Dokumente und Briefe, die man nicht ha>z„„widertreibcn" können. Sodann gebe der Landfriede und der große Vertrag von 1532 genügendenschlnß, so daß Zürich sich vieler Mühe hätte entheben können. Schon lange habe man gemerkt, daß Zür^,in Landfriedens- und Neligionssachcn sich für die eine, die übrigen Orte für die andere Partei halte,es den Landfrieden nicht nach seinem Inhalt und den alten Acten zuwider auslege, was man nicht gestHrbten könne. Sie senden Zürich eine Gegcnprotestation. — Damit der Fürstabt von St. Gallen und dsjchAmtlente im Thurgau und Rheinthal nicht etwa zweisel», ob, was zu Franeiüeld verhandelt worden, ve^yzogen werden solle, wird an das eine und andere Ort das Nothwendige geschrieben. Absch. 549. )vib(1631.) Es tvird der Streit zwischen Zürich und den fünf Orten wegen der zu Frauenfeld ergebetgenen Erkanntniß zur Sprache gebraut. Die katholischen Orte beschweren sich über die Protestatio»Zürich gegen die von ihnen zu Frauenfeld erlassene Erkanntniß wegen der Collatnren im Rheinthal »»dender Matrimonialsachen im Thurgau. Sie geben nicht zu, daß jene Erkanntniß wieder Gegenstand ei»<--Verhandlung werde, gestatten aber Züricb, seilte noch nicht vorgelegten Documente vorzulegen. Es wüau,verabschiedet, daß solche Vorlegung der Beweisthümer von ihm nicht als neben einer Partei vor dem Ri^chter, sondern jedes Theilcs Rechten ohne Schaden zu geschehen habe, und daß die Gründe jedes Theodorallein von den uninteressierten Orten zu einem Bericht ohne Fällung eines Unheils angehört werden sollte«Zürich erklärt auch, daß es bei obschwebender Verhandlung und andern die 'Religion berührenden Sach'blodie fünf Orte nicht als 'Richter anerkenne, und daß es nicht zugeben könne, daß in dergleichen Sachen »ai>oider Plnralität der Stimmen und Orte votirt werde. Hierauf theilt Zürich nach unterschiedlichen Re!to!und Gegenreden seine Documente und sernern Beweisthümer in Anwesenheit der constanzischen und diu,sanctgallifchen Abgesandten ausführlich mit. — Der Abgesandte des Bischofs von Constanz legt eine schrittliche Protestation ein, daß nichts verhandelt und verabschiedet werden möchte, was der Erkanntniß v^rFranenfeld und der geistlichen Jurisdiction des Bisthnms Constanz nachtheilig sei. Deßgleichen protesüHlider sanctgallische Abgesandte, erklärt, daß er von dein Fürstabtc keinen Befehl habe, sich in eine Disputationeinzulassen, sondern allein anzuhören, ob etwas Neues und was vorgebracht werde. Der Abt erwarte, dtze^die ergangene Erkanntniß lind die vielfältigen Briefe in Kraft verbleibeil werden. Hierauf legt der AbMsandte seine Gewahrsame und Documente auch vor und gibt über das Eine und Andere Bericht. — Zliücheübergibt seine weitläufig vorgebrachten Deduclionen in Betreff der Collatnren im Rheinthal und der Ä'T«trimvnialsachen im Thurgau und Rheinthal schriftlich, die katholischen Orte ihre Antwort und Widerlegt'»Schließlich beruft sich Zürich den fünf Orten gegenüber auf ein unparteiisches Recht zu gleichen Sätzender eidgenössischen Blinde und des Landfriedens. Ueberdieß protestiert es auch wider die ganze Verhandlevon Frauenfeld, besonders wider die Besiegelung derselben durch den Landvogt Escher, deßgleichen ge^vdas von dem Abt zu St. Gallen in seinen Niedern Gerichten des Thurgans und Rheinthals PublicityMandat. Weil die Gesandten der fünf katholischen Orte das Rechtsbot nicht annehmen wollen, so drüt>Zürich ernstlich darauf, daß mit der Executiv» der Erkanntniß von Frauenseld innegehalten und alle HaMlung dem in solchen Fällen üblichen Branche gemäß bis zu Austrag der Sache eingestellt werde, jt-»Theiles 'Rechten ohne Schaden. An allem Unheil, das aus der Nichteinstellung entspringen könnte, »'H'Zürich keine Schuld tragen und dagegen protestiert haben. Zugleich ersucht Zürich die uninteressiertOrte Bern, Basel, Freiburg, Solothnrn und Scherfhausen, vermöge der eidgenössischen Blinde und d