Thurgau. 1527
Hör» darzu nit minder dann anderen unßercn Herren und Oberen Underthanen im Thurgöüw in ihren^cschäften und Zlöhten zu brauchen Fug, Recht und (Gewalt haben, wie dann von Alter har geübt undgebraucht worden ist; der Abstraffnng halber aber der Knechten, so wider Verbot in Krieg ziehen, soll esbeh dem sechsten Articul des Vertrags Anno fünfzehenhundert und nenne zu Zürich ufgericht gcntzlich ver-bleiben, hierinnen aber Ihr Fürstlich (Gnaden und der Stift heiter und lnthcr ihre Gerechtigkeiten der^vbe» und niederen Oberkeiten, des Malefizcs und andere» darzu dienenden Sachen, wie auch denen vonArbo», Bischofzell und Horn ihre bißhero gehabten Frehheiten, Gnaden, Recht und Gerechtigkeiten derbritische,, Sachen vor- und ußbehalten, mit der auch weiteren Erlütherung, daß die von Arbo», Bischofzellu»d Hör» sich si, Kricgs-Leufen gar und gantz wider die Stift keineswegs brauchen laßen, noch wider die-K'lbcn zuchx,,. ^ sich ^tragen, daß nnßer Herren und Oberen (darvor Gott seh) mit Krieg angefoch-und gleich ein Bischoff oder dero Stift zu Eonstantz sich in demselben Krieg wider sy auch einmischenU'urdcu, daß dannethin die von Arbo» und Horn kcintwederen Thcils ssichs annehmen, sonder still sitzen undUcb neutral halten sollen. So aber künftiger Zeit ein Stift mit Krieg angefochten fwurdes, so sollen die von Arbo»u»d Horn einem Herren und Vogt von des Bischofs wegen dasclbsten zu Arbo» Hilf zethnn schuldig und^rlnmdcn sein, in all Weis und Blaß, als andere der Stift Schlößer und Leuth in der Eidgnoßschast^uen, Herren und Bischof zu Constantz zu Errettung und Schirm des Bistumbs Hilf schuldig und verbun-^u sind, ungeverlich, der zuversichtlichen Hofnung, Ivan solches abgercdtermaßen an gehörigen Orthen^'üwlich referiert und des ein und anderen Theils Motiven wol erwogen werden, es werden sowol Ihrfürstlich Gnaden als unsere Herren und Oberen ihnen solchen Fürschlag belieben und gefallen laßen. ZuBühren, Urknnd deßen, so haben wir obbemclten Abgeordneten von Horn uf ihr Begehren dißen Abscheid,uut des frommen, vesten, nnsers gcthreüwcn lieben Landvogts der Landtgrafschaft Thurgöüw, Jacob Bran-.^'^rgs, des Raths zu Zug, eignem Jnsigel bekreftiget und verwahrt zustellen laßen. So geben und be-den anderen Monats Tag Septembris des scchszehcnhnndert siben und zwcntzigisten Jahrs. Absch.. . Staatsarchiv Zürich.) 18k». (1630.) Sebastian Bilgerin Zweher von Evebach, bischöflich con-^ ichcher Hofmeister und Obervogt zu Kaiscrstuhl eröffnet nach Ueberreichung eines Credeuzschreibens, der
uide Landvogt habe die nieder» Gerichtsunterthauen des Bischofs in der Gemeinde Egnach um 200>en aehabe».
dulden
gebüßt, weil sie mit Bewilligung ihres Vogtes und Pfarrherrn au einem Feiertage Heu eingcthau
biesir der Rath zu Bischvfszell laut alter Vertrüge ohne Einwilligung des Bischofs und
in Einwilligung des NatheS keine neuen Bürger annehmen. Seit 1611 und in Folge des der-
lei» ^^bens habe sich die Bürgerschaft um die Hälfte vermindert und wegen der Religion wolle nunschr- ^ Vermehrung der Burgerschaft befördern. Der Bischof habe endlich das Recht, den Stadt-Ha»; ^ ^^lbst zu bestätigen. Run habe ein ehrlicher Manu sich verlauten lassen, mit seinem ganzenbissig^ Stelle zu Thcil werde. Der Rath habe aber trotz
Schreiben einen andern vorgezogen. Diese Beschwerdepnnkte werden in den Abschied genom-' -'lbsch. 5;zg r I tt». (1633.) Wvlfgang Schobinger von St. Gallen bittet, man möchte dembogt Segesser zu Arbo» befehlen, daß er ihm die Exemtion gestatten soll und ein Jnterccssivnsschrciben>vivd ^ lvlches wird ihm an den Bischof von Eonstanz bewilligt, in welchem darauf hingedeutet^ ' daß, wenn Schobingcr nicht geholfen werde, man den Handel aus künstiger Jahrrechnnng zur Sprache^rde. Da aber von Noll und Abhberg ohnedieß nach Eonstanz abgeordnet werden, so wird^ t»ger freigestellt, seine Sache durch diese vorbringen zu lassen. Absch. 628. o.