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Schirmorte an. Ferner bitten sie, man möchte doch sie wegen des Easns eines einfachen Ehebruchs S dhören nnd denselben nicht malefizisch erklären, sondern bei der bürgerlichen Strafe und der Form der ^ ßträge verbleiben. Die Gesandten beschließen nochmals, daß es bei dem, was die zehn Orte letzten O t>und die sieben Orte im letzten November sowohl in Betreff der Lehenstreitigkeitcn als der Ehebrüche crka»« Zhaben, sein Verbleiben haben solle. Katholisch Glarus behält sich vor, sich dem Conccpte von Zürich! ^accommodieren. Absch. 844. im (1638.) Auf die Anfrage des Abtes von St. Gallen, zu v
sich die Orte auf seine gegen den ihm zu Baden (Art. 178, 179) ertheilten Bescheid eingelegte Protestatio ^nnd Berufung ans das eidgenössische Necht entschlossen hätten, wird geantwortet, daß es bei dem gesälltl gUrtheil und den errichteten Briefen und Siegeln sein Verbleiben habe, und daß man die Rechte und M Lheilen der regierenden Orte nicht werde schmälern lassen. Lucerns Gesandtschaft will es zwar bei de« tMehr bewenden lassen; weil aber ihre Herren und Obern erachten, daß in Beziehung ans die Lehengerich ^die Sache noch nicht klar sei und sie dcßwegcn noch keinen Entschluß gefaßt hätten, nimmt sie diese Sa«! !in ihren Abschied. Absch, 851. o. I8l. (1638.) Von dem Prälaten von St. Gallen ist ein Schreib« "eingelangt, betreffend das ergangene Urtheil wegen des Lehengerichtes im Thurgau und die Bestrafung d !einfachen Ehebruchs in des Gotteshauses Niedern Gerichten daselbst. Abgesandte des Prälaten protestier« ?abermals gegen dasselbe und bitten um unparteiisches Necht, widrigenfalls sie sich anderswo darum bcw? 'ben müßten. Ebenso protestieren sie dagegen, daß über den rheinthalischen Weinlauf und den ewigen V«« ^spruch etwas verhandelt worden sei, wobei des Gotteshauses, das doch auch ein Interesse dabei habe, Z« -wider dem alten Nebbrief gar nicht gedacht werde. — Die Gesandtschaft Zürichs nimmt dieß einfach in b«Abschied, ebenfalls die von Lncern; diese ist aber der Ansicht, man sollte in des Prälaten Kosten zusamme« skommen, um eine Revision vorzunehmen. Die Gesandten von Uri, Schwhz, Unterwalden und Zug btrachten die Sache als abgemacht und nehmen nichts in den Abschied. Glarus ist derselben Ansicht, nun««« 'aber die Sache in den Abschied. Absch. 864. I, 1,82. (1638.) Der Abgesandte des Abtes von 6Gallen begehrt zu vernehmen, ob die Gesandten wegen des thurgauisches Lehenstreites mit besonderm Äfehl abgefertigt seien. Der Abt fühle sich durch das jüngst zu Baden gefällte Urtheil höchlich beschulzumal wenn es dabei verbleiben sollte. Man möchte dafür sorgen, daß ein gütlicher Vergleich zu Sta««'komme. Der Abt habe beabsichtigt, den Landvogt zu Sargans wegen der Schmährcden zu berechtigtweil aber die Gesandten von Schwpz angedeutet hätten, es würde, falls der Abt an ihre Obrigkeit de«wegen ernstlich schreibe, gebührende Satisfaction erfolgen, so möge es für dießmal sein Bewenden habt— Die Gesandten, in Beziehung auf den Lehenstreit ohne Instruction, nehmen das Vorgebrachte in d«Abschied. Absch. 874. a. 185t. (1639.) Dem Landvvgt nnd den Amtleuten wird befohlen in Bezieh»«'auf den in den Niedern Gerichtsherrlichkeiten des Prälaten von St. Gallen begangenen Todtschlag «keinem Punkte nachzugeben, da alle „Haupt- und anhangende Actiou" den hohen Obrigkeiten gehör«Absch. 912. v.
»0. Anstände mit dem Bischof von Konstanz.
Art. 181. (1620.) Denen von Basadiugen soll kein Fürschreiben mehr an den Bischof von (!»««stanz wegen Wiederlösung der Niedern Gerichte ertheilt, sondern dieser bei Briefen und Siegeln gelas?werden. Absch. 110. o. 183. (1627.) 1) Das Schreiben der Gebrüder Schobinger von St. Gallen ««die fünf katholischen Orte wird verlesen. Damit die Sache ein Ende erreiche, sollen die Obrigkeiten ih«