Thurgau. 1523
zwischen dein Gotteshaus St. Gallen und den Amtleuten des Thurgaus wird abermals vorgebracht. Derzpandvogt verantwortet sich vorerst in Betreff des von dem Prälaten jüngst an Schwyz erlassenen Schrei-ens, worin er und die Amtleute „hoch taxiert lind angerührt werden". Die Abgeordneten des Gottes-Muses halten die ergangene Erkanntniß für kein Urtheil, weil die Sache nie zu Recht geseht worden sei.si^chlieszlich wird von den Gesandten der sieben regierenden Orte erkannt, daß Landvogt und Amtleute sicheB Bezug auf gedachtes Schreiben wohl verantwortet und in Allein nur ihre Pflicht gcthan haben. Wasll^e Hauptsache betrifft, so läßt es die Mehrzahl der Gesandten bei den ergangenen Erkanntnisscn, Nrtheilen«Pud Ortstiinincn verbleibe». Zürich und Lucern erachten, daß die sanctgallischen Abgeordneten in ihren Probatio-M'n »iid weiter» Beweisen wohl hätten ferner angehört werden dürfen, und nehmen die Sache in den Abschied.!»' bsch. 838. n. 177. (1638.) Eine Abordnung des Gotteshauses St. Gallen bringt eine weitläufige Deduc-ct wn vor, worauf der Streit wegen der Lehcnsachen beruhe, woher des Gotteshauses Rcchtsamc herrühren,chünd von welcher Beschaffenheit sie seien. Sie versichern, daß sie den Obrigkeiten ihre Jurisdiction nichtschmälern gedenken, sondern dem Gotteshause nur seine seit Jahrhunderten von ihm besessenen RechteMinen wollen. Die fraglichen Lehen seien von der Art, daß sie dem Lehenherrn keinen andern "RuheneilRage», daß ^ Lehenmann schuldig sei, ihm treu und gewärtig zu seil,. Eine andere Quelle des>t reges sei die. daß von den Amtleuten die Sache so ausgelegt werde, als ob das Gotteshaus eine beson-e» r durchgehende Jurisdiction auf die Lehen suche. Sie bitten, man möchte die Sache gründlich unter-^ katholischen Gesandten erklären sich schließlich dahin, auf nächster Taglcistung zu Baden die
ac,e gründlich zu erörtern und Zürich Ztenutniß von diesem Entschluß zu geben. Diejenigen Gesandten,h rn L)rte bereits ihre Stimmen gegeben haben, machen den Vorbehalt, daß der obige Beschluß dei,selben,t ">ieu Abbruch thun solle. Absch. 842. m. 178. (1638.) Die lehcngcrichtlichen Ansprüche des Gottes-^Alei, kommen abermals zur Sprache. Nach Anhörung beider Parteien wird beschlossen, daßbei der im verwichencn Mai von den zehn Ortei, gegebenen Erkanntniß, deren erfolgten Bestätigung»>wid den ertheilten Ortstimmen verbleiben solle. Dem Landvogt und den Amtleuten wird bezeugt, daß sieli l dieser Sache aufrecht und redlich gebandelt haben. — Zürich wünscht, daß es bei dem hergebrachtenl Ruössischeu Brauch verbleibe, dergestalt, daß die Verrechtfertigung solcher streitigen Lehen vor dein Ge-^ ' darunter dieselben gelegen sind, vorgenommen werde, es wäre denn, daß solche Lehen von dem Gerichte
> > au den Prälaten zu St. Gallen und dessen Lehengericht zur Entscheidung gewiesen würden, was' der vorgebrachten Urkunden bisweilen geschehen sei. Wenn zwischen dein Lchenherrn und dem
MlManii wegen des Lehens Streit entstehe, solle jeder Theil Sähe in gleicher Zahl innerhalb der Eid-! Rnvsse,, erbeten und von diesen der Streit entschieden werden. Sollten diese in dem Urtheil zerfallen, sok "'dgr der beklagte Lehcnmann den Obmann suchen: Alles den gemeine» und besonder» Freiheiten, sowie demudfriede» ohne Schaden. — Lucerns Gesandtschaft hat den Befehl, beide Parteien anzuhören und der eineni ^ audern z» dem zu verhelfen, was ihr gehören möchte, aber mit dem Urtheil „nicht so rauh heraus-
> Nähren". Die Sache wird in dei, Abschied genommen in der Hoffnung, daß die beiden Städte nach Er-! ^gung Gewahrsame sich der Mehrheit anschließen. Absch. 844. I. I7tt. (1638.) Die Abgeord-
"Aen dez Gotteshauses St. Gallen beschweren sich vor den zehn regierenden Orten, daß so viele kaiserliche,^ ^gliche und eidgenössische Briefe und Siegel in der Lehensstreitigkeit unberücksichtigt bleiben, und erklären,R wenn diejenigen Orte, welche ihre Stimmen von sich gegeben haben, dieselben nicht zurückziehen, das" wshaus das unparteiische eidgenössische Recht anrufen werde, und rufen namentlich den Beistand der
191