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Thurgau.
Bestrafung dem Landvogt entzogen und von den sanctgallischen Amtleuten vorgenommen worden. 6)Hofammann zn Whl habe vor Jahren eigenmächtig ohne vorhergegangene Anzeige oder Ncchtsbvt denen /Puppikon bei hoher Ungnade geboten, keinem Landvogt mehr zu schwören, während sie doch bisher /schwören sich nicht geweigert hätten. In diesem Jahre habe der Statthalter die von Puppikon nachcitieren lassen, damit sie ihm huldigen. Diese haben es zwar nicht thun wollen und eingewandt, daß s>^immer dem Landvogt je zu zwei Jahren zu Weinfelden gehuldigt Hütten. Obgleich der Landvvgt de»'Statthalter deßwegen geschrieben habe, wolle dieser von der Neuerling doch nicht abstehen. Etliche Thu>^ganer, die nicht zu der sanctgallischen Mannschaft gehören, habe man eigenmächtig zn der Musterung nais'Zuzwyl gezogen. — Diese Beschwerden glaubt man nicht unbeachtet lassen zu dürfen. Weil dieselben di»'Städte Bern, Freiburg und Solothurn, die am Landgericht und am Malefiz gleichfalls Antheil habe>^auch berühren, so nimmt man die wichtigsten Beschwerden in den Abschied, damit dieselben, wenn die sanc^gallischen Amtleute sich inzwischen nicht bequemen sollten, auf künftiger Jahrrechnung wieder vorgebrachtwerdeil und die Obrigkeiteil ihre Gesandten darüber instruieren können. Absch. 546. u. 173. (1637^Das Gotteshalls St. Gallen glaubt befugt zu sein, in Lehenstreitigkeiten zwischen dem Lehenhcrrn u»^Lehenmaili, im Thurgau und anderswo die Lehenlente vor sein Lehengericht zu citieren und den Strc^daselbst zu erörtern, was früher mehrmals geschehen sei. Dein widersetzen sich aber Landvogt und Ai»^leutc des Thurgaus als einer beschwerlichen Neuerung. Nachdem man die Begründung der Abgeordnet^des Gotteshauses einerseits, den Landvogt und die Amtleute andrerseits angehört hat, wird erkannt, da^'Letztere bei ihrem Posseß und dem alten Herkommen, bei der Judicatur in Lehenstreitigkeiten verbleibetund daß ihnen von der Gegenpartei die Kosten sollen ersetzt werden. sSpruch Pom 11. MaiZ Absch ^815. 1. 173. (1637.) Gesandte des Abtes von St. Gallen legen ein Schreiben desselben vor, betreffetdas prätendierte Lehengericht im Thurgau und anderswo. Sie beklagen sich über die Amtleute des Thut'gaus, weil durch dieselben dem Gotteshause ganz unleidlicher Eintrag in die Lehen und Lehengerichteschehe, und verlangen, gestützt auf die kaiserlichen Befreiungen und vielfache durch die Eidgenossen de»"Gotteshause ertheilte Freiheiten, „daß der Fürstabt Lehengericht und Recht ans des Gotteshauses Gru»^und Boom um des Gotteshauses Eigenthum, und mit seinen geschworeilen Lehensleuten, wo auch dassä ^bige Eigenthum und die Lehenleute innerhalb oder außerhalb des Gotteshauses Landschaft gelegen, habe»^und brauchen möge." Nachdem man die einläßlichen Begründungen der Gesandten, deßgleichcn des Land ^vvgts und der Amtleute und der vier verordneten Ausschüsse des Thurgaus angehört hat, wird iN^ ^Mehrheit erkannt, daß es bei dem Beschluß vom 11. Mai dieses Jahres verbleiben solle. Zürich, Lucer» ^und Zug, weil nicht so weit instruiert, nehmen die Sache -eck rotersnäum. Absch. 823. r. 175. (163?1'Der Landvogt berichtet den katholischen Gesandten, daß der Abt zu St. Gallen aus Anlaß von zwei Lehe» 'ftrcitigkeiten einmal fremde Richter geschickt, das zweite Mal den Beklagteil außerhalb des Thurgaus citiell ^habe, während sonst alle Lehenstreile im Thurgau von den Amtleuten entschieden worden seieil, von denen d>< ^Appellation an die regierenden Orte gegangen sei. Der Prälat sei zwar mit seinen Ansprüchen zu Bade» 'abgewiesen worden, habe aber von etlichen Orten eine Revision erhalten, so daß die Sache auf letzter Tagsatzunszu Baden wieder zur Behandlung gekommen, aber wegen ungleicher Instruction unausgemacht geblieben st'In einem Schreiben vom 19. October hatte sich endlich der Prälat an etliche Orte gewendet mit dem M ,gehreil um Schlitz und Schirm und der Klage über ihm zugefügtes Unrecht. Die Gesandten verweisen d«'Sache auf die nächste Zusammenkunft zu Badeil. Absch. 836. ä. 17<i. (1637.) Der Lehenstr^ ^