Thurgau. 1521
Anwendung von Gewalt zur Bezahlung anhalte. — Dein Landvogt wird geschrieben, sich mit dem Land-schreiber bei erster Gelegenheit nach Constanz zu verfügen und mit Stadthauptmann, Bürgermeister undRath daselbst zu reden, daß dieses Verfahren beseitigt »verde, da die Obrigkeiten es nicht dulden könnten.Absch. 1098. t. 4ttll. (1646.) Auf geschehenen Antrag, daß man im Thurgau auch Zoll nehmen sollte,iß Mai» der Ansicht, daß es so lange bei dem Alten verbleiben solle, als Constanz und andere Nachbarschaf-ten es auch bei dem Herkommen verbleiben lassen. Absch. 1698. ää.
ü. Zu Stein.
Art. 47O. (1648.) Die Stadt Stein hatte von Vieh, das über thurgauischcn Boden, aber nichtüber die Brücke oder durch Stein getrieben wurde, Zoll gefordert.' Auf das Schreiben des Landvogtes, derdarüber Beschwerde führt, wird geantwortet, er möchte in gleicher Art, wie hieher, auch nach Zürich schrei-beil, was ihm wegen der netten Zvllforderung der Stadt Stein begegnet sei, und begehren, daß sie dieÄrigei» von solcher Neuerung abwählten oder dafür Briefe und Siegel vorlegen möchten. — Aus der Antwort^rd „»an entnehmen können, ob die Steiner die Sache aus sich oder auf Zürichs Rath angefangen haben.Falls der Ammann zu Bernang, welchem wegen des verweigerten Zolls eii, Stück Vieh arrestiert wordenÜh zu Schaden kommen sollte, mag ihm der Landvogt wieder zu dem Scinigcn verhelfen. Absch. 1153. a.
IS. Anstände mit dem Abt von St. wallen.
Art. 47t. (1627.) Der Landvogt im Thurgau klagt, daß die fanctgallischen Verwalter in denGedern Gerichten des Thurgaus, wo das Malefizgericht den zehn Orten gehört, dem 1567 errichtetenErtrag nicht nachkommen und sowohl die Ehebrüche als andere hochsträfliche Sachen nicht für malefizisch^kennen wollen. — Weil man dießmal keinen vollständigen Bericht hat, werden die genannten Punkte ine» Abschied genommen; inzwischen soll aber der Vertrag von 1567 fleißig aufgesucht werden. Absch.^1. i. 472. (1630.) Die thurgauischcn Amtleute bringen verschiedene Beschwerden vor, welche ihnenbon den sanctgallischeu Amtleuten an den Orten, wo das Gotteshaus die nieder» Gerichte, die Obrigkeiten^ber die hohe Gerichtsbarkeit und das Malefiz haben, dem zwischen dem Gotteshaus und den regierenden^rten geinachten Vertrag entgegen, sowie auch „außerhalb desselben begegnen". Als solche Beschwer-^ werden angeführt: 1) Die fanctgallischen Amtleute wollen nicht zugestehen, daß die Ehebrüche malcsi-seien und von dem Landvogt in der hohen Obrigkeiten Namen bestraft »verde», während dieselben doch^ ganzen Landgrafschaft Thurgau laut aller Landvögtc Rechnungen für malefizisch gehalten »verde».^ Tie fanctgallischen Amtleute unterfange»» sich, dem Inhalt des Vertrages entgegen die malcfizischenw'evcl nicht mehr in den Gerichte»», wo sie begangen worden und die Beklagte», sitzen, zu berechtigen, son-Ziehen solche nach Wyl, »vo der Fürstabt die hohe»» und die nieder» Gerichte hat, damit sie die Fehl-,^e>» „ach ihrem Gefallen strafen und de»» Landvögten die ihnen gebührenden Strafen entziehe»» können.'/ Tic lassen sogar Personen aus denselben Gerichten gefänglich nach Whl führen, tvas sonst ohne Beivil-'guiig des Landvogtes und nach dem früher übersandten Revers nicht geschehen soll. 4) Wenn eine solche^Aäumdete Person „landtrünig" gewordcn ist, so schlagen die sanctgallischen Amtleute trotz der Protesta-lvi» des Landvogtes die Hand auf das verlassene Gut, während doch laut Vertrags Alles der hohen Obrig-^ verfallen ist. 5) Die sanctgallischen Amtleute »vollen auch nicht zugestehen, daß, »venu Einer auf denUder» freventlicher Weise schießt, der Landvogt kraft des ihm zustehendcn Malefizes einen solchen bestrafe.^ Z" Summen Einer im Zorn nach seiner eigenen Mutter mit einem „Bccki" geworfen habe, sei die