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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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433. (1646.) 1. Da die Stadt Constanz den Vergleich wegen der Abzüge in einem Artikel übertreten hat.sv wird erachtet, daß der ganze Vergleich gebrochen sei, daß die Landvögte demnach den Abzug künftig ohneUnterschied von denen von Constanz nehmen sollen. 2. Deßgleichen soll der Abzug von den Angehörigen desAbtes von St. Gallen in dessen eigener und alter Landschaft auch bezogen werden. Absch. 1098. vv. ISA.(1647.) Es mird abermals um Aufhebung des Arrestes angehalten, welcher gegen Junker Johann Hart-

> '"ann Schenk von Castel auf sein unlängst verkauftes Gut Mammertshofen wegen des Abzugs gelegt wordeni ist. Die nach Baden abzuordnenden Gesandten sollen sich bei ihren Obrigkeiten erkundigen, wie sie sichi dcßhalb zu verhalten haben, indem nämlich berichtet worden ist, daß dieser Abzug bereits verrechnet undi befahlt sei. Absch. 1128. x. 133. (1647.) Junker Schenk von Castel, der aus dem Thurgau in das. Bisthum Basel gezogen ist, begehrt unter Vorweisung eines Scheines, daß man ihm gemäß dem letztjährigen

> die Abzüge betreffenden Abschied, die von Landvogt Füeßli verarrestierten 600 Gld. verabfolgen lasse, wier denn Zürich hiefür bereits seine Zustimmung ertheilt habe. Die Mehrzahl der Gesandten nimmt die Sache

< w den Abschied. Die 600 fl. sind von: Landvogt Füeßli bereits verrechnet worden und müssen also wieder' iwn der Landvogtei oder sonst erstattet werden. Absch. 1163. II. (S. auch Art. 33.) 1311. (1647.) Diek Amtleute machen darauf aufmerksam, wie sehr den Herren und Obern daran gelegen sei, daß die Abzugs-b defreiung den Gerichtsherreil gelassen werde, daß mit der Zeit Mißverständnisse entsteheil könnten, wenn die

6'erichtsHerrcn, wie dieß im Reich und i» Oesterreich der Fall sei, auch die Abzüge ihrer Gerichtsuntcrthaneni> deansprucheu würden. Absch. 1133. M. 137. (1647.) Auf die Anfrage, was für eine Ansicht die katho-l Aschen Orte in Beziehung auf den Abzug des Herrn Schenk und dergleichen Abzüge hätten, erfolgt keinl Beschluß, und die Sache wird zum Nachdenken für die Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch.i ll'B. n. 138. (1648.) Constanz legt Einsprache ein gegen die seilten Burgern auferlegten Abzüge und droht

< "ut Zollerhöhung und Repressalien. Die katholischeil Gesandten geben Auftrag, im Landbuch nachzuschlagen.I Falls nichts zu finden sein sollte, so würde es doch den Obrigkeiten schwer falleil, von den alteil Bräuchens ö" lassen und das, was dein Landvogt Füeßli übergeben worden ist, aus ihren Mitteln zu ersetzen.

' Absch. 1157 k.

14. Zölle und Geleit.

«! a. Zu Eich.

i ^ Art. 139. S. Art. 185.6. ILO. (1627.) Der Abt voll St. Gallen hatte Zll Eich einen neuen Zoll eingesetzt,t ranker Caspar Schobinger von St. Gallen, welchem daselbst ein FaßLinwat" niedergelegt worden, die Stadtli ^ischvfszell und die Gemeinde Horn finden sich dadurch beschwert. Mit Einwilligung der Abgesandten desf Abtes, der Abgeordneteil von Bischofszell und Horn, sowie auch des Schobinger wird ein gütlicher Vergleicht öeinachk, mie folgt: Die von Horn solleil alles dasjenige, was sie zu ihrem Hausgebrauch bedürfen, kraft^ Zu Baden 1558 ergangenen Rechtsspruches führen dürfen. Der Fürstabt soll denen von Horn aus>' ^uade zulasseil, daß sie allerhand Kaufmannsgüter von Lindau und andern Seestädten nach Horn fertigen.

^agege sollen die Schiffleute von Horn von alleil Kaufmanns- und andern zollbarcn Gütern, die gen Horn? ""d von da über der Herrschaft Rorschach Boden geführt werden, zu Hai,den des Abtes den Zoll nachji altem Herkommen zu Rorschach, Steinach oder anderwärts entrichten und deßwegcn wie andere Fahrleute» dein Vogt zu Arbon, in Beisein eines Vogtes zu Rorschach Gelübd und Eid erstatten, daß sie die ZölleInhalt der Gred- und Zollordnung, welche jeder Zeit zu Rorschach ist und sein wird, ohne des Gottcs-p Hauses St. Gallen Kosten erstatten und sonst thnn wollen, was redlichen Schiffleutcn wohl ansteht. Für