Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1518
Einzelbild herunterladen
 

1518

Thurgau.

953. 55. litt. (1641.) Etliche Orte haben ihre Stimmen wegen der Abzüge im Thurgau wieder a ^sich gezogen. Die Sache wird nochmals in den Abschied genommen, damit die gedachten Abzüge insgesamt ^wieder zu der Obrigkeiten Händen gebracht werden. Absch. 955. vv. 147. (1641.) Es wird von de ^katholischen Gesandten für gut erachtet, die vor Jahren mit Geschwindigkeit erwirkte Befreiung von de> 'Abzügen wieder zurück zu ziehen. Da aber etliche Orte ihre Stimmen noch nicht zurückgenommen habe« ^so soll auf die nächste Conferenz darüber instruiert werden. Absch. 959. 5. 148. (1641.) Die Mehrhei ^der katholischen Gesandten gibt hinsichtlich der Abzüge die Erklärung, daß der Landvogt fortan zu HandS ^der Herren und Obern von allem Gut, welches erbsweise oder auch auf anderm Wege aus der Landgra>schaft gehe, den Abzug zu beziehen habe. Wenn aber jemand außer der Befreiung, welche vor Jahren M' ^Geschwindigkeit ausgebracht worden und deßwegen anjetzt wieder wohbefugter Weise cassiert wird, etwas dawide 'einzulegen haben möchte, kann er es bei der nächsten Zusammenkunft vorbringen. Absch. 962. s. 14t! ^(1642.) Lucern, Uri, Schwyz und Untcrwaldcn erklären instructionsgemäß, daß sie den Abzug sowohl von er ^erbtem und verfallenem, alsererbendem und nachfallendem" Gut zu Händen der Herren und Obern beziehe 'lassen werden. Glaubt der eine oder andere Stand dein Thurgau gegenüber freizügig zu sein, so soll r ^seine Befugsame den Obrigkeiten darthun. Die Gesandtschaft von Zug, obwohl ohne Instruction, schliefsich unter Ratification obigen vier Orten an. Aus den: thurgauischen Landbuch werden Auszüge dein Äschiede beigelegt, wie einige Orte die Abzüge zu nehmen im Brauch haben. Absch. 970. i. 13tt. (1643 'Da einige Orte die Abzüge wegen Arbon bereits erlassen haben, wird zur Disposition der Herren ui>' 'Obern in den Abschied genommen, wie man sich künftig wegen derselben verhalten wolle. Glarus nimii>auch das Vergangeile in den Abschied. Absch. 1007. px. 131. (1645.) Der Landvogt hat 1800 fl. voleinem Abzüge in Rechnung gebracht, den er für das verkaufte Freigut Maininertshofen dein Junker Scheidabgefordert und bei dein Käufer Georg Joachim Stauder verarrestiert hat. Wegen dieser Sache ist voldem Bischof von Basel für den genannteil Junker eine Jntercession nebst einem offenen Schein eingelangtDas Geschäft wird in den Abschied genommen und inzwischen dem Bischof in einem verschlossenen Recephl' ^berichtet, daß man sich bei dem Landvvgt über die Sache erkundigen und ihm nächstens etile Antwort schicke!werde. Dem Landvogt wird eine Abschrift des Scheines geschickt und ihm befohleil, den Bericht an Züril!zu übersenden. Absch. 1069. 2. 132. (1646.) Die Ausschüsse der geistlichen und der weltlichen Gericht?,Herren begehren, daß man sie bei der über 140 Jahre gehabten Abzugsfreiheit belassen möchte. Di'Mehrzahl der Orte beschließt, daß es bei der Befreiung verbleibeil und daß künftig jeder Landvogt sich de>Abzüge halber an das Landbuch halten solle und zwar so, daß von dem Gut, welches ein Gerichtsherr ai>!dem Thurgau dahin zieht, wo dem Thurgau gegenüber auch kein Abzug genommen wird, der Landvog'keinen Abzug nchincn soll; auch wenn ein Gerichtsherr liegende und andere Güter in dem Thurgau verkauft'lind die Zahlung für den Kauf aus dein Thurgau an Orte zieheil wollte, wo dem Thurgau gegenüber de>Abzug genommen wird, soll er nicht von der ganzen Kaufsummc, sondern allein von dem über die darwlversicherte und andere rechtmäßige Schulden verbleibenden Rest den Abzug bezieheil; wo aber das Gegenrechder Abzugsfreiheit stattfindet, soll auch im Thurgau Abzugsfreiheit stattfindeil. Die Gesandten von SchweiUnterwalden und Glarus können wegen Mangels an Instruction nicht einwilligen, sondern nehmen die Sachsammt dem eingelegten Memorial in den Abschied. Sie glauben, daß ihre Obrigkeiten der so oft bestätigtetBefreiung auch nicht zuwider sein und ihre Erklärung darüber bald in die Canzlci Badeil schicken werdetdamit alsdann die Ausfertigung durch den Landschreiber daselbst besorgt werden könne. Absch. 1098. >'

4