Thurgau.
1517
Besuch verreist ist, vielleicht nicht, um sich beständig daselbst aufzuhalten, und ihr Gut noch im Land gelassen^ hat, den Abzug genommen und verrechnet. Zürich ist der Ansicht, daß man dich nicht thun dürfe, und> daß man sie des Abzuges halber ledig lassen solle. Weil der Abzug bereits in die Rechnung gekommen ist,, Zollen die übrigen Orte nicht davon abstehen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 470. s.^ (1630.) Etliche Gemeinden des oberi, Thurgaus, die in des Gotteshauses St. Gallen nieder» und
- ^ Landgrafschaft Thurgau hohen Gerichten liegen, berichten, daß sie seit etlichen Jahren der Abzüge wegen^ durch Neuerungen beschwert werden, und daß dcßhalb viele Erbschaften sowohl auf Seiten der Landvogtci^ -i.Hurgau als des Fürstabtes von St. Gallen in Arrest liegen. Man möchte sie von diesen Neuerungen
- befreien und die beiderseits angelegteil Arreste aufhebeil. Sie würden gerne sehen, wenn man des Fürstabtes^ von St. Gallen neue und alte Landschaft gegen der Landgrafschaft Thurgau passieren und des Abzugs^ halber gegen einander compensieren wollte. Weil sie aber dieß nicht wohl zumuthcn dürften, so gehe ihrx Ansuchen nur dahin, daß sie und diejenigen, welche in des Fürstabtes Niedern und der Landgrafschaft hohen>> Richten ansäßig seieil, gegen einander von dein Abzug befreit werden möchten. — Dieses Ansuchen wird^ bei, sauctgallischcn Abgesandten mitgetheilt und dabei der Wunsch ausgesprochen, man möchte den Untcr-^ Thailen, weil sie zu allen Theilen in dein Bezirk des Thurgaus und unter der hohen Obrigkeit liegen, diese^ Beschwerde erlassen. — Die Abgesandten antworten — zwar ohne Befehl — daß der Fürstabt kaum ein-^ willige,, werde, weil aus diese Weise die Unterthanen in seinen nieder» Gerichten allein frei gelassen, die^ andern aber an den Orten, wo er die hohen und die Niedern Gerichte habe, beschwert verbleiben müßten,^ was eine große Ungleichheit wäre, die der Fürstabt nicht gestatten könne. Wenn man aber darauf bedachth wäre, die Landgrafschaft Thurgau und des Gotteshauses St. Gallen Landschaft mit hohen und nieder»g Zuchten gegen einander des Abzugs zu entlassen, so würde solches dem Fürstabt wohl nicht zuwider sein,
sie denn früher Befehl gehabt hätten, dazu einzuwilligen. — Nachdem man sich in den Instructionen^ umgesehen und zugleich in Betracht gezogen hat, daß es nicht thunlich wäre, die viel größere thurgauischel Landschaft gegen die sanctgallische gänzlich zu entlassen, lind weil die sanctgallischen Abgesandten in obigen^ Entwurf einzuwilligen nicht bevollmächtiget sind, so weiß man den Unterthanen dießmal nicht besser zu helfen^ als die beiderseits angelegteil Arreste aufzuheben, wobei aber jeder von den Interessierten vorher gebührende^ Vollung thliir soll", sodann alles Ucbrige für dießmal einzustellen und zu erwarten, wessen sich der Fürst-abt künftig entschließen werde. Absch. 546. g. I I 5k. (1636.) 1. Weil die Abzüge früher auf „glimpflich-Ebenen Bericht" von den Obrigkeiten hingegeben worden sind, etliche Orte aber jetzt finden, daß dieß zu nicht^'M'Ulgeni Schaden gereiche, indem die Obrigkeiten oder die Ihrigen, wenn sie etwas Gut aus dem Thurgau^ ^'gziehen, die Abzüge geben müssen, so nimmt man dieß in den Abschied, um zu Rathe zu gehen, wie man^ " künftig anders machen könnte. 2. Ebenso werden etliche Punkte, wie die obrigkeitlichen Unkosten zu ver-^ "lindern und das Einkommen zu vermehren sein möchte, in den Abschied genommen. Absch. 788.1. 144.^ ' ^8.) ^ betreffend die Abzüge im Thurgau, in den Abschied genommen worden ist, damit
auf nächster Zusammenkunft zu Badeil darüber einen Beschluß fasse, soll Zürich die Gerichtsherreil im^ ^Blrgau, welche sich am allermeisten widersetzen, citieren, auf selbigem Tag mit ihren Gewahrsamen zu^ scheinen. Absch. 864. o. sS. auch Art. 120.) 14.I. (1641.) Es wird darauf aufmerksam gemacht,^ daß die Abzüge im Thurgau ein Namhaftes ertragen, so daß, obwohl durch „glimpfliches Vorgeben" den^nchtzhxrrx,, dieselben übergeben worden, die Obrigkeiten ihre Stimmen wohl wieder zurücknehmen könnten,^ dieß von etlichen Orteil bereits geschehen sei. — Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch.