1516 Thurgau,
aä auäisnäum instruiert; sie hoffen aber, ihre Herren und Obern werden sich von den drei Orten nichtrennen und ihren Consens auch geben, da diese Befreiung von den Abzügen schon ungefähr zu der Zei«als der Thurgau an die Eidgenossenschaft gekommen ist, den Gerichtsherren verliehen und 1504 bestätig«worden ist. Aus dem Landbuch wird ausgezogen, welche Herrschaften und Stände in dem Gegenrecht de«Abzüge begriffen sind, und welche dasselbe bereits gebrochen haben. Erfolgt die gemeinsame Bewilligungso sollen die Abzüge von den Letzteren auch genommen werden. Absch. 369. a. sLucern, Zürich, Unterwalden und Zug bestätigen diese Befreiung vom Abzug durch ihre Ortstiminen. Staatsarchiv Bern: Thürgauische Abscheid. S. 249. 250.) 133. (1626.) Wegen der Streitigkeit des ausstehend«» Abzugs vergleichen sich die katholischen Gesandten dahin, denselben durch den Landvogt für die Orte, welche dem vorjährigen Beschluß nicht beigestimmt haben, nach altem Brauch einziehen zu lassen, den übrigen Orten wir!aber der Einzug freigestellt. — Den Gerichtsherren ist eine Stimme für Befreiung von dem Abzug erthcil«worden. Absch. 387. n. 13«. (1626.) Die Gesandtschaft von Schwhz erklärt, daß ihre Herren und Oberrin den den Abzug betreffenden Punkt nicht einwilligen, sondern es bei dem an den Landvogt im Thurgwabgesandten Schreiben bewenden lassen. Absch. 393. oo. 137. (1627.) Der Landvogt im Thurgau fordetvon dem Vermögen, welches Göuschel und Troll nach Winterthur hinüber gezogen, den Abzug. Weil Wi»terthur und die Landgrafschaft Thurgau nach Inhalt des thurgauischen Landbuches jeder Zeit gegen einandc«frei gewesen sind und weder auf der einen noch auf der andern Seite Abzug gegeben worden ist, so bitte«der Landschreiber Hegner von Winterthur im Namen seiner Stadt, man möchte sie bei den alten Bräuche»sowie auch bei dem thurgauischen Landbuch verbleiben lassen. Dieses Geschäft wird, damit man sich beste«über dessen Beschaffenheit erkundigen kann, auf nächste Conferenz zu Franenfeld verwiesen und in den Abschied genommen. Absch. 435. x. 138. (1627.) Hans Ulrich Hegner, Landschreiber der Grafschaft Kyburgibringt als Abgeordneter von Schultheiß und Rath der Stadt Winterthur vor, daß ihrem Burger Ehristop!Göuschel und den Erben des Matthias Troll sel. von dem in der Landgrafschaft Thurgau Ererbten de«Abzug gefordert werde. Weil Winterthur der Landgrafschaft Thurgau gegenüber und Hinwider die Thu»gauer gegenüber Winterthur zu allen Zeiten des Abzugs frei gewesen seien, so möchte man sie bei solche»« ^Gegenrccht laut thurgauischen Landbuchs verbleiben lassen und ihre Burger mit keinen Neuerungen beschwere»Diesem Ansuchen wird entsprochen, weil es dem thurgauischen Landbuch gemäß ist und durch eingelegt«specificierte Verzeichnisse bewiesen wird, daß Winterthur zu jeder Zeit das Gegenrecht gehalten hat. D>«Gesandtschaft von Schwhz, ohne Instruction, nimmt die Sache.in den Abschied. Absch. 441. f. 13«. (1627.) A»«die Anfrage des Landvogtes im Thurgau, wie er sich in Beziehung auf den Abzug von des Junkers Rupkselig aus der Landgrafschaft weggezogenem Vermögen verhalteil solle, wird von der Mehrzahl der Ol»erkannt, daß selbiger zu der Obrigkeiten Händen gefordert und von dem Käufer, (weil solches im Kauf a»bedungen ist) bezogen werden solle. Zürich, Lucern und Glarus nehmen die Sache in den Abschied. Absch441. in. 14«. (1627.) Landammann Abhberg berichtet, daß ihm der Landvogt angezeigt habe, daß vo««der wegziehenden Hinterlassenschaft des Ottenholz ein namhafter Abzug erhältlich wäre, wenn er den Erbe»um den Antheil eines jeden zu erfahren, die Eidespflicht auflegen könnte. — Dein Landvogt wird von de««katholischen Gesandten befohlen, das Inventar der ganzen Verlassenschaft ausfindig zu machen und, we»>«sich die Erben weigern sollten, jene ernstliche Nachforschung vorzunehmen, damit der Abzug nach Brauetund Gewohnheit bezogeil werden könne. Absch. 452. Ii. 141. (1628.) Der Landvogt im Thurgau hc>«voil Jungfrau Agnes Rugg von Tanneck, die zu ihrer Base nach Ravensburg für eine Zeit lang cu>«