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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1515
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Thurgau. 1515

^"Ndvogt berichtet, daß Junker Marx von Ulm, Gerichtsherr zu Griesenbcrg, den Abzug zu zahlen sich^ weigere, und daß ihm Zürich befehle, mit dem Bezug bis auf die Jahrrechnung zu Baden zu warten.^Die katholischen Gesandten lassen es bei dem, was letztes Jahr zu Baden verabschiedet worden ist,. verbleiben und schreiben dem Landvogt, mit dem Bezug fortzufahren und den von Ulm zu Bezahlung^ in Folge seiner Weigerung aufgelaufenen Kosten anzuhalten. Absch. 320. b. 132. (1624.) DerMnigen thurganischen Abzüge halber läßt man es bei den dcßwegen ergangenen Stimmen dergestalt ver-^ bleiben, daß Edle und Unedle vom Erbgut den Abzug zu bezahlen haben. Bei Etlichen ist Bedenken ent-^ standen, ob das Gut, das Einer bei Lebzeiten wegzieht, auch solle verabzugt werden. Sodann haben die^ thurgauischen Landleute gebeten, daß man sie von dem Abzug befreien möchte, wenn Einer Hab und Gut^ "l des Fürsten von St. Gallen Land ziehe, wo die Herren und Obern die hohen lind der Prälat allein die. wedcrn Gerichte hat. Diese beiden Punkte werden in den Abschied genominen. Absch. 324. o. 133. (1625.)

Die geistlichen und die weltlichen Gerichtsherren des Thurgaus legen eine Supplikation samnit etlichen cid-^ llmossischen Abschieden vor, den Abzug betreffend, von welchem sie vermöge der angezogenen Abschiede befreit, werden begehren. Weil letztes Jahr ein Abschied dawider ergangen ist, so bitten sie ganz unterthänig,^ denselben wieder aufzuheben und sie bei ihren Briefen und Siegeln zu schirmen. Wenn dich nicht möglich, Wi, so möchte ihnen wenigstens das Gegenrecht bewilligt werden. Auch bitten sie, daß eine Gesandtschaft. vl den Thurgau verordnet werde, um sowohl dieses Geschäft als das Mißvcrständniß, das sich zwischen ihnen. und dem Landvogt wegen Berechtigung, Beschreib- lind Bcsicgelung, Bereinigung der Zehnten erhoben hat,. Zu untersuchen. Weil die Gesandten ohne Instruction sind, so läßt man es in Betreff des Abzuges bei^u letztes Jahr gemachten Abschied verbleiben und nimmt die ganze Sache rstsrenäum. Zürich hielte^ sür passend, das Gegeilrecht zu bewilligen. 2. Der Vergleich, den die Abgesandteil der Gerichtsherreil mitkw Landvogt und dein Landschreiber über die Vereinigung der Zehilten auf Ratification der Obrigkeiten hingrossen haben, wird bestätigt. 3. Bei diesem Handel hat man erfahren, was für Unordnungen im Thurgau"u Echwailge sind, daß den Obrigkeiteil große unnöthigc Kosten angerechnet werden, daß die Landvögte dennterthanen große Bußen auflegen und sie mit Verehrungen in ihren und der Ihrigen Sack beschweren,w den Unterthancn auf vielfältig geschehene Klagen Hill solche Last abzunehmen und alle Unordnungen^Zuschaffen, ^ird eine Gesandtschaft der sieben regierenden Orte in den Thurgau verordnet, welche den^ August n. St. in Frauenfeld eintreffen soll, mit dem Befehl, die Beschwerden anzuhören und OrdnungZv schaffen und alle böseil Bräuche abzustelleil. Absch. 365. a. 131. (1625.) Die Ausschüsse der geistlichenu»d der weltlichen Gerichtsherreil präsentieren eine unterthänige Supplikation, hernach die von den l. Alt-vordern wegen der Abzüge erhaltenen Freihcitsbriefe, sowie auch die darüber ertheilten Erläuterungen undunterschiedlich gegebenen Eonsmnationsbricfe. Sie bitteil, daß man sie dabei schirme, in Anbetracht, daßUe nichts Anderes begehreil als das geineine und billige Gegcnrecht. Haben welche dasselbe gebrochen, sowochten sie wohl leiden, daß es gegen dieselben auch nicht mehr observiert werde. Der Landvogt und dieAmtleute erstatten umständlich Bericht und lassen den wegeil der Abzüge geinachten Abschied von BadenErlesen. Zürich, Uri und Glarus sind der Ansicht, das Gegenrecht sei etwas Billiges, das überall gebrauchtwerde. Die alten Freiheiten der Gerichtsherrcn dürfe man nicht so leicht beseitigen, weil sie dieselben aufkeine Weise verwirkt hätten, und weil es bei diesen gefährlichen Läufen gar nicht gut sei, bei den UnterthancnWiderwillen zu erregen. Sie bestätigen deßhalb die Freiheiten der Gerichtsherren und heben den Abscheid"vn Baden, sowie die früher ertheilten Stimmen auf. Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug sind bloß

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