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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

Gotteshauses St. Galleu und den darüber ergangeueu Abschiede» vor das Leheugericht zu St. Galleu Fwiesen werden. Schließlich geben die sauctgallischeu Abgeordneten ans etliche Beschwerde«?, welche die th«Pgauischen Amtleute gegen die sauctgallischeu vorgebracht haben, ihren Gegenbericht ein. Wegen dieser «n«anderer Punkte wird auf den 29. September (Octobcr?) eine Conserenz der sieben den Thurgau regiere«den Orte nach Frauenfeld angesetzt. Absch. 536 g. IL I. (1631.) Der Amtmann von St. Blasien lKaiserstuhl bittet im Namen des Junker Konrad Mutler von Plätsch und seiner Hausfrau um die Äwilligung, das zu Dießcnhvfen von den Obrigkeiten herrührende Lehengut verkaufen zu dürfen. Es «vi«in den Abschied genommen, daß sie ««ach Käufern sich umsehen mögen, diese aber müßten den Obrigkeiten, dersLchensgerechtigkeit vorbehalten wird, genehm sei». Absch. .561 1. I L». (1646.) Da von den obrigkeitlich«Lehen keine rechte Kenntniß vorhanden ist, so wird den« Landschreiber befohlen, ein ordentliches Lehenbi«anzufertigen. Die Lehen, deren Form noch im alten Lehenbuch zu finden ist, sollen nach derselbe«« verliehen ««»also auch mit den« Lehen Schwarzenbach verfahren werden. Absch. 1098 x. fS. auch Art. 32.) I Ltt. (164»Bürgermeister Guldinast zu Eonstanz hat die voi« Bischof und Domcapitel daselbst zu Lehen gehabte Hetschast Zuben mit deren Einwilligung dem Gotteshause Münsterlingcu verkauft. Landvogt und Aintle»'habe» dagegen als gegen einen Kauf ii« todte Hand remonstriert. Da aber von dem Bischof und Guldi««««Schreibe«« eingelangt sind und die katholischen Gesandten die Sache nicht vor die evangelischen «vollen Slangen lassei«, so nehmen sie dieselben in den Abschied. Absch. 1151 oo. IL7. (1648.) Consta««; wünschdaß den« Stadtvogt Johann Konrad Guldinast der Verkauf des bischöfliche«« Lehengutes Zuben au d«Gotteshaus Münsterlingen gestattet «verde. Die katholische«« Gesandten finden sich durch die Absch««'gebunden, «vollen aber den Obrigkeiten überlassen, den« Gotteshaus ohne Präjudiz der Ordnung zu gratiscieren und ihre nach Baden reisenden Gesandten dafür zu instruieren. Absch. 1157

I». Abzu«.

Alrt. IL8. (1626.) St. Gallen beschwert sich über den Abzug, den der Landvogt im Thurgau v«den Kindern des verstorbene«« Jkr. David Zollikofer gefordert hat. Jedes Ort soll hierüber sei«« Gutachlmittheileu und der Landvvgt Bericht erstatten. Jiizwischeu bleibt der angelegte Arrest i«, Kraft, bis die O«entschieden haben. Absch. III k. (Zu Baden wird den 11. Juli 1620 erkannt, daß der Arrest relax«'werden soll, daß es bei de», 1602 geschlosseneu Vergleich zu verbleiben habe, und daß die Eiiiwvhucr 6Gallens und die thurgauischen Landsaßen gegen einander abzugsfrei gehalten «verde» sollen. Archiv Be<!Thurgauische Abscheid. S. 145147.) iL!». (1622.) Der Landvogt soll den Abzug und Fall von d«hinterlasseuen Gut der gestorbenen Christina Meyer in der Obrigkeiten Namen beziehen und dem Ä»Wechsler von Eonstanz, der sich nicht zum Rechte stellen will, sein Gut confiscicrei«. Absch. 229 ll.(1623.) Etliche vom Adel jenseits des Rheins und besonders der ncllcnburgische Adel meinen, den ^zug nicht entrichten zu müssen. Ria«, läßt es deßhalb bei den dem Laudvogt zugestellten eidgenössischStimmen verbleiben. Derselbe soll von jedermann ohne Unterschied den Abzug von wegzuführendem ^zu Händen der Obrigkeiten beziehen. Der Landvogt und die Amtleute daselbst sollen ihr Möglichstes th«sdaß der noch ausstehende Abzug, davon jedem regierenden Orte 100 fl. gehören, eingezogen und jedem 5sein Theil überantwortet «verde. Absch. 290 k. fLucern, Schwyz und Zürich haben dem Landvogt befolgvon allen« Erbgut, welches in eine andere Herrschaft gezogen «vird, den gebührenden Abzug (den zch««''Pfenning) zu beziehe». Staatsarchiv Bern. Thurgauische Abscheid. S. 197203.) INI. (1624.« !«