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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgan.

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verhalten habe. Zürich berichtet, der Sohn sei nicht recht bei Verstand und von den Aerztcn zn Zürichdeswegen in der Cur gehalten worden, so daß auf seine Rede wenig zu geben sei. Die Mutter gebe ihres^cbcns und Wandels halber, so viel man erfahren könne, keine Ursache zu solchem Argwohn. Zürich werdeder Sache ferner nachforschen, weil ihm da, wo diese Person wohnhaft sei, die Inquisition gebühre. Wennder Landvogt ein Mehreres vernehme und einsende, solle geschehen, was die Gebühr erfordere. Die Mehr-Zahl der Orte befiehlt dem Landvogt, nachzuforschen und seinen Bericht gebührenden Ortes einzuschicken. 2. Es'vwd auch in den Abschied genommen, wie mit dem jungen Knaben zu procedicrcn sei, der sich aus denlanctgallischen Gerichten in den Thurgau begeben und laut Berichtes im Verdacht ist, daß er bestialisch ge-handelt habe. Absch. 1133 gg. Iii». (1647.) Der Statthalter des Landammannamtes, Johann Ludwig^ninger sLäringer?) wünscht, daß die Fürsprechcrstelle, für welche ihm die Mehrzahl der Orte Stimmen erthcilthat, die aber von Landvogt Füßli einem andern übertragen worden ist, seinem Sohne ccdirt werde. Das An-suchen wird rekoreuäum genommen. Ibiä. eeo. I l7. (1647.) Lucern berichtet, daß Herr vonMetternich, Neceptor des Johanniter-Ordcns, um einen Arrest auf die im Thurgau gelegene Gerichtsherr-uhkeit der Stadt Constanz angehalten habe. Das Ansuchen wird aus Mangel an Instruction reke-Kuckum genommen. Absch. 1137 Ii 8. (1648.) Etliche Gesandte der katholischen Orte sind der Ansicht,sollte das Gut der Rictmäunin zu Wyk und ihres Sohnes zu obrigkeitlichen Händen genommen werden,a Zürich, das die Inquisition beansprucht, nichts aus der Sache machen wolle. Man nimmt den Antrag"'dessen in den Abschied. Absch. 1151 Ii.

I I. Leibeigenschaft und Fall.

Ärt. 11II. (1619.) Der Landvogt im Thurgau berichtet, daß die Gcrichtsherren sich unterstehen,bu'jenigen in ihren Gerichten, welche blos den regierenden Orten mit Leibeigenschaft zugethan sind, zufhalen".

4veil dich wider die Gebühr ist, so sollen die Gesandten jedes Ortes auf nächste Taglcistung bestimmte Jn-'»ction mitbringen. Absch. 77Ii. 1211. (1637.) 1. Weil die Gewandfälle im Thurgan, welche bisher der Land' ^ Zu seinen Händen bezogen hat, beinahe mehr als die Hauptfälle ausmachen, soll der Landvogt nachfragen-^ es für eine Bewandtniß damit habe, und warum oder wie dieselben dem Landweibcl zugeeignet worden2. Ebenso soll er sich erkundigen, was die Untcrthancn des Umgelds halber für Freiheiten haben, in-^ui die in den regierenden Orten auch das Umgcld geben und es unbillig ist, daß die Untcrthancn mehr^'heitcn haben sollen. 3. Weil ferner die aus den Orten, welche Hab und Gut aus dein Thurgau ziehen,^ ps lchtet sind, den Abzug zu geben, Andere aber, zum Theil Ausländer, davon befreit sind, so wird vcr-^ )icdet, ^ diejenigen, welche von den Abzügen sich befreit glanben, dafür auf nächste Tagleistung im^'tober Brief lind Siegel vorlegen sollen. Jedes Ort wird seine Gesandten dafür instruieren. Absch. 823 t.

(1641.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Gewandfälle eine namhafte Summe den" "ükeiten ertragen, mehr als die Hauptfälle, indem nämlich die Landweibcl, welche solche Gewandfüllesich selbst behalten, oft mit denselben höher als die Landvögte mit den Hauptfällen zu stehen kommen.^ ^ache wird in den Abschied genommen. Absch. 953 an.

12. Lehe,»fachen.

^lrt. 1.22. (1619.) Gemmingische Lehen zu Weinfelden. S. Absch. 68 a. 123. (1639.) Der""soldische Lehenstreit mit denen von Gemmingen wegen Rothcnhauscn soll gemäß den Freiheiten des