1512 Thurgau.
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Zürich bringt abermals den Span der Naßlcrischen und Sättelischen von Constanz wider Kilian Kesseln»^und Konsorten zur Sprache und ist der Ansicht, Kesselring solle entweder zu Zürich gesucht oder aber da^Vaterland ihm geöffnet werden. — Es wird angerathen, die Parteien sollen unter Vermittlung des Land^Vogtes eine gütliche Vereinbarung versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so soll der Handel bst^aus nächste Jahrrechnnng sisticrt werden, wo man sich dann entschließen wird, wie die Sache an die Haii»^genommen und wo sie erörtert werden solle. Absch. 815 k. 103. (1037.) Raßlerisches Streitgcschäst^S. Absch. 816 o. IM». (1037.) S. Absch. 818 a. III7. (1637.) Der Prälat von St. Blasien beschwer^sich bei den katholischen Gesandten über den Arrest, welcher den Erben von Wolfgang Wirz auf dessen i»>h,Thurgau und in der Grafschaft Baden liegende Gefälle von den acht regierenden Orten gelegt worden istUDie Behandlung dieser Beschwerde wird auf künftige Tagsatzung zu Baden verwiesen. Absch. 836108. (1038.) Da die Mehrzahl der Orte den Mösli, welcher wegen Blutschande bandisiert worden ist,^wieder liberiert, so erklären Zürich und Lucern, daß sie nicht allein nicht darein gewilligt haben, sonder»Uauch ihre Namen nicht dabei haben wollen. Absch. 864 x>. litt». (1039.) Gegenüber dem Han^i,Gubler, welcher seinein Vater zwei Fauststreiche gegeben hat, sollen der Landvogt und die Amtleute ihrel^Pflicht gemäß thun, was sie vor Gott und der Obrigkeit verantworten könne». Absch. 912 IlOxz(1041.) Da Zürich und St. Gallen etliche ansehnliche Käufe liegender Güter im Thurgau den ergangene»^-Abschieden zuwider beabsichtigen und der Landvogt bereits von Zürich um Fertigung des Kaufes angegangen^worden ist, so wird demselben im Namen der fünf katholischeil Orte befohlen, Brief und Siegel nicht aus-zufertigen, sondern die Erörterung dieser Sache an die säinmtlichen regierenden Orte nach Baden zu weisen.Absch. 940 b. I I I. (1043.) Jeder der katholischen Gesandteil wird seinen Herren und Obern berichtenkönnen, daß Meinrad Störkli trotz dem zu Baden erhaltenen Urtheil und Neceß „zum Tax des gegen seinendßWiderpart erhaltenen Kostens nicht gelangen möge", weil Zürich, ungeachtet Störkli die Stimmen der Mehr«-,zahl der Orte habe, dem Gegner Vorschub leiste. Absch. 1020 o. IIS. (1043.) Dein Landvogt und deinP.Landschreibcr wird der Befehl zugeschickt, daß sie die von den fünf katholischen Orten dem Meinrad Störkli^von St. Margaretha gegenüber dem Werli von Affeltrangen ertheiltc Erkanntniß ohne ferneres Zögcr»vcvollziehen lind den Werli wegen seiner gebrauchten Worte, durch welche er sich des orimsri Isosm in^ostatisseischuldig gemacht hat, verhaften und bestrafen sollen. Absch. 10221c. HZ. (1044.) Heinrich Meherhansscibeklagt sich, daß ihm der Laudvvgt neuerdings zusetze, da doch, wie er glaube, seine Sache zu Baden aus-tzrgetragen worden sei. Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten geschrieben, so viel die bewußteil seiunbesonnenen Neden betreffe, sei die Sache eine ausgemachte. Wenn er noch mehr aus Mcycrhans heraus »bzil bringeil meine, so solle er es, weil» es durch unparteiische Kundschaften den Rechten gemäß constatiert^csei, den regierenden Orten zur Dccision einschicken; unterdessen möge er ihn unangefochten lassen. Zugleich I:wird dem Landschreibcr Reding geschrieben, er solle, so viel als möglich, die katholischen Unterthanen in^>lSchirm und Obhut nehmen. Iii den Abschied wird ferner gesetzt, daß man bei gegebener Gelegenheit auch liides bewußten Ungehorsams des Landvogts gedenken möge. Absch. 1030 k. II^I. (1040.) Ein Vergleich dider thurgauischen und der sanctgallischcn Amtleute, vor welchem Züchter der Schelter dein Gescholtenen zu ant-!worteil habe, wird gutgeheißen. Absch. 1098 IIS. (1047.) 1. Der Sohn einer Frau, Namens Riet-!mann zu Whl, hatte ausgegeben, daß er Jahre lang bei der Mutter gelegen und ihr drei Kinder „anbefohlenhabe." Unweit von deren Haus ist in einem Grabeil ein Kiudsköpflein gefunden worden, und der Sohn vesoll die Mutter etliche Mal geschlagen habeil. Der Laudvvgt begehrt Rath, wie er sich in dieser Sache zu