Thurgau.
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wäre, nämlich daß die Gesandten ihm seinen gebührenden Theil der Abstrafung gegen die Unterthanen im-i-hurgau (zuweisen), welche bei der Belagerung von Consta»; Partei ergriffen haben. Er soll nun aberdcm Abschiede der künftigen Jahrrechnung beigefügt werden. Absch. 688 A. (1635.) vr. ChristophNaßler von Consta»; verlangt einen Arrest auf Kilian Kesselrings im Thurgau liegende Güter und Ansprachenzu Reparation seines erlittenen Schadens. Der Arrest wird ihm von den katholischen Gesandten bewilligtund der hie;u nothwendige Befehl an den Landvogt im Thurgau ausgefertigt. Absch. 724 o. 1 (1635.)'luf den Bericht des Landvogts im Thurgau, daß Zürich ihm geschrieben habe, er solle den von den katho-lischen Orten gegen Kesselring bewilligten Nechtstag bis auf eine allgemeine Zusammenkunft einstellen, wird^'schlössen, dem Landvogte ;u befehle», dem I)r. Naßler ;u seinem Rechte ;u verhelfen. Der aus dem"Hurgau bandisicrte Kesselring soll sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Absch. 729 e. Ittl. (1636.)^ wird der Bericht über den Streit angehökt Mischen vr. Christoph Naßlcrs sel. Erben und Christoph^--ättelin von Consta»; wider Kilian Und Hans Jakob Kessclring, Hauptmanns Christoph Scherb hinterlassenerWittwe, Marx Müller im Wöschbach und Hans Wolchcr von Rickenbach wegen unterschiedlicher von Cvn-Rw; »ach Kreuzlingen geflüchteter, daselbst verlorener und in schwedische Gewalt gekommener Mobilien, dieäe von ihrer Gegenpartei, welche ihrer Ansicht nach daran schuld sei, daß sie selbige nicht wieder nach^vusta»; in bessere Sicherheit bringen konnten, wieder zu erheben hoffen; desgleichen die Erklärung, daß die^c'ffelring unmöglich sich hier stellen können. Die Gesandten erkennen hierauf, daß Kesselring durch einenbevollmächtigten Anwalt, sowie sein Bruder Hans Jakob und die übrigen genannten Interessierten längstensu> drei Monaten, weil sich der Handel im Thurgau zugetragen, dem gemeinen Landcsbrauch nach diese^ache pvr z^m Landvvgt vornehmen und ein Endurtheil er^hen lassen sollen. Wenn sich die eine oderandere Partei beschwert, soll ihnen die gewohnte Appellation an die Gesandten der regierenden Orte nachBaden unbenommen sein. — Zürich und Glarus nehmen dieß in den Abschied, indem sie dafür halten,ust Kesselring, weil er sich ohne Lebensgefahr nicht in die Vogteien begeben könne und ein eingesessener^ arger Zürichs sei, entweder von dem Bando befreit oder da, wo er seßhaft ist, gesucht werden solle. Absch."'dp. > 02. (1636.) Einer von Andelfingen, der sich selbst entleibte, hinterließ sein Vermögen im Thur-gau. Der Landvogt legte Arrest darauf. Da Zürich die Herausgabe des Vermögens verlangt und der^andvogt bei den Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaldcn um Rath in dieser Sache bittet, wird ihmstcainmortet, daß er das Vermögen zu obrigkeitlichen Händen ziehen lind, wenn Zürich es dann ferner an-stueche, antworten solle, daß er dasjenige thun »verde, was die Mehrheit der regierenden Orte ihm befehlensterbe. Absch. 800 1». Ii» j. (1637.) Der Landvogt des Thurgaus, Hauptmann Michael Schorno voi»^R)wyz, begehrt Rath, wie er sich in der Raßlerischen und Sättelischen Sache wider Kilian Kesselring und^vnsorteu zu verhalten habe. Kesselriug entschuldigt sich mit seines Bruders sel. Tod lind der WichtigkeitSache selbst, indem er anführt, daß es ihm unmöglich sei, diesen Handel durch einen Auwalt rechtlichvertreten zu lassen, und dabei uuterthänigst bittet, daß man ihm sein Vaterland wieder öffne, worauf erbe>» Raßlerischen im Thurgau gerne Bescheid geben wolle, widrigenfalls mau seine Gegenpartei dahin ver-'"vsten möchte, ihn zu Zürich, wo er Burger und dermalen seßhaft sei. zu suchen. Die fünf katholischen Ortel"sseu es bei der auf letzter Jahrrechnung ergangenen Erkanntniß und dem darüber crtheilten Receß ver-bleibcn. Zürich und evangelisch Glarus verlangen, daß man dem Kesselring entweder sein Vaterland öffne,damit er sich selbst zum Recht stelleil könne, oder aber ihn zu Zürich suchen solle. — Ria» läßt dieß demlandvvgt in dieser Form zuschreiben, damit er sich darnach richten könne. Absch. 810 in. (1637.)