Thurgau.
1509
40 Gld. betreffen, nach Baden appelliert werden dürfe, wenn schon die dabei ergangenen Kosten sich höher
belaufen. Absch. 1098 8?t. (1640.) Appellationen von den Niedern Gerichten der Gerichtshcrrcn sollen
künftig nicht vor die Gerichtshcrrcn, sondern nach altein Brauch vor den Landvvgt oder die Tagsatzung
gezogen werden, es wäre denn, daß der eine oder andere Gerichtsherr dagegen Rechtsame vorbringen könnte.Ibiä. g.a.
c>. Erbrecht.
Art. 8Z. (1640.) Der Landschrciber, Franz Reding von Schwyz, begehrt wegen eines ErbfallcsRath, da der Artikel in den Erbrechten undcntlich sei. — Die Sache wird in den Abschied genommen unddcm Landschreiber befohlen, inzwischen in den alten Acten nachzuschlagen, ob über dergleichen Fälle etwas zufinden sein möchte. Absch. 961 z?. 8<». (1643.) lieber den zweiten Artikel des thurgauischen Erbrechteshat sich Zm^fel erhoben. Derselbe wird dahin erläutert: Wenn ein Ehegcmahl vor dem andern ohne^eibeserben stirbt, soll das Ueberlebende erstens sein Hab und Gut vorausnehmen und sodann von des Ver-storbenen Berlassenschaft den halben Theil als Eigenthum beziehen. Stirbt das überlebende Ehegemahl dann
nuch, so soll der halbe Theil an die Erben des zuerst und nicht an die des zuletzt verstorbenen fallen.Absch. 1007 7.
6. Verschiedenes.
Art. 87. (1619.) In dem langwierigen Streithandel zwischen Johann Azenholz und Kaspar Meyer ist^lentenaut Johann Peter Madra sMaderanj von Uri Meyers Beistand gewesen und hat die Sache so ernstlichOeibcn helfen, daß Azenholz verloren hat und um ein Namhaftes verfällt worden ist. Jüngsthin hat Madrab"r dein Landvogt bekannt, daß Azenholz Unrecht geschehen sei. Diesem selbst hat Madra versprochen, wennlhm oine bestimmte Summe versichere, es dahin zu bringen, daß ihm, Azenholz, die zu Staus gespro-chenen 5800 fl, und dazll 1000 fl. an seine Kosten zugesprochen werden. Wegen der Reputationber regierenden Orte, und weil es nicht billig ist, daß dem Azenholz wissentlich Unrecht geschehe, dürfteRevision am Platze sein, und daß dem Madra, der von beiden Theilen Geld genommen und sie gefährlichhinter einander gerichtet hat, der verdiente Lohn werde. Absch. 61 e. 88. (1628.) Luccrn heißt das zwischenbui Brüdern Wvlfgang und Gottfried Schobingcr einerseits und Bogt, Stadtammann und Rath zu Arbonwwerseits ergangene Appcllationsnrthcil nicht gut, nach welchem die Appellaten den Appellanten für dieerlittenen Kosten 2000 Gld. in zwei jährlichen Terminen bezahlen sollten, weil wider das gemeine Appella-üonsrecht die Appellaten in so große Kosten verfällt worden seien, und nimmt die Sache in den Abschied.Auch Bischof von Constanz läßt dagegen protestieren. Absch. 470 v. Man sehe auch Thurgau Art. 185b. 186 u. 6. Grafschaft Baden Art. 137. 8k». (1629.) Wenn die Gebrüder Schobingcr bei dem einen> "der andern Ort ankehren wollen, so soll man sie in Betracht, daß ihnen die arbonische Strafe nachgelassenworden ist, zur Ruhe verweisen. Absch. 492 x. kW. (1630.) Es wird die schon lange schwebende Sachedes Wvlfgang Schobinger wider die zu Arbon zur Sprache gebracht, die trotz vielfältigem Bitten undRechtbieten zu keinem Ende kommen kann, so daß er nicht allein viele tausend Gulden Kosten erlitten,ü'udern auch, falls ihm nicht bald geholfen wird, mit Weib und Kind in den äußersten Ruin gerathen müßte.Alan spricht deßwegen mit dem Abgesandten des Bischofs von Constanz und stellt ihm ein Schreiben andenselben zu iu der Hoffnung, dasselbe werde bessereu Effect habeil als das von Baden aus erlassene. Ausder Antwort des Bischofs schöpft man aber wenig Hoffnung, daß dem Schobinger geholfeil werde. Man
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