1508
Thurgau.
Gesandten nach Baden instruieren, wie man dem Abt zu St. Gallen wegen der Herrschaft Wengi entwederzur VerWirkung des Lehens oder zu einem Kauf verhelfen könne, damit derselbe sich nicht zu beklagen habe,als habe man ihm nicht gut Gericht und Recht gehalten. Absch. 948 ä. 77. (1641.) Der zwischen deinPrälaten von St. Gallen und Junker Friedrich Landschad geschehene Kauf der Herrschaft Wengi mit Ein-schluß derjenigen Guter, welche nicht Lehen sind, wird von der Mehrzahl der Orte anerkannt mit der Er-läuterung, daß sowohl dieser Kauf als die dem Prälaten von Fischingen zuerkannte Mühle bei St. Marga-rethen den früher ergangenen Abschieden nicht nachtheilig sein solle, daß es vielmehr bei denselben verbleiben,und den Gotteshäusern, und was todte Hand genannt werden kann, nicht gestattet sein soll, etwas zu kaufen,wozu sie nicht Lehens- oder anderer Gerechtsame halber Ursache haben. Absch. 953 oo. 78. (1641.) DerPrälat von St. Gallen verlangt, daß das in Beziehung auf den Kauf der Herrschaft Wengi ergangeneUrtheil vollzogen werde und ihm, da der dein Junker Landschad gestellte Termin verflossen sei, dieHerrschaft sammt Lehen und eigenen Gütern zugefertigt werde. Landschad läßt durch seinen Anwaltbitten, man möchte, da sein Gegner nicht habe beweisen können, daß ein vollkommener Kauf geschlossenworden sei, „ihn bei diesem Urtheil nicht greifen" und ihn bei seinem ererbten Gut verbleiben lassen, oderdie Execution des Urtheils einstellen, bis Oberst Peblis, sein Principalanwalt, wieder im Lande sei und sichmit dem Abte über das vergleichen könne, was zu der vollkommenen Kaussabrede nothwendig sei. — Sechsvon den regierenden Orten erkennen, es solle bei dein Urtheil verbleiben und der Landvogt den Kauffertigen. Was Landschad durch seinen Anwalt für sich selbst bei dein Prälaten erhalten wird, mag manihm wohl gönnen. Zürich willigt abermals nicht ein, weil nach seiner Ansicht der Kauf nicht vollkommengeschlosseil worden sei; es glanbt auch, derselbe sei den alten Abschieden entgegen, welche todten (ewigen)Händen deil Kauf von Gütern verböten. Absch. 955
10. Justizsache»».
a.. Landgericht.
Art. 7». (1625.) Das Landgericht des Thurgaus hat zu mehrerer Beförderung des Rechts eine !Ordnung gemacht und bittet unterthänig um Bestätigung derselben. Da man nichts Unziemliches darinfindet, so wird die Ordnung genehmigt. Derselben soll fleißig nachgelebt werden, so lang es nützlich befundenund den Obrigkeiten gefällig sein wird. (S. die Landsordnung von 1626 im Anhang Nr. 9.) Absch. 369 o.80. (1647.) Es wird berichtet, daß die Landgerichtsknechte zu nicht geringem Schaden der Obrigkeiten !ihre Aemter schlecht verrichten und den Landvögten und Amtleuten nichts nachfragen, weil sie nicht abgesetztwerdeil können. Diese Klage wird in den Abschied genommen. Absch. 1133
d. Slpellationen.
Art. 81. (1633.) Dem Hauptmann, den Bürgermeistern und dem Rathe von Consta,,z wird ansihr Schreiben geantwortet, weil der Streit, welchen sie mit denen zu Altnatt, ihren niedergerichtlichen Unter- ^lhanen haben, eine Appellationssache sei, so möchten sie ihr Anliegen zu Baden bei der Jahrrechnung anbringen,da auf der dermaligen Evnferenz die Sache nicht vorgenommen werden könne. Absch. 628 ä. 82.(1645.) Weil oft wegen unbedeutender Sachen nach Baden appelliert wird, so wird in den Abschied ge-nommen, ob nicht bestimmt werden sollte, wie groß die Summe sein müsse, für die man appellieren dürfe.Absch. 1069 83. (1646.) Die alte Ordnung wird erneuert, daß für keinerlei Sachen, die weniger als