Thurau.
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^heil der auf das Wuhr und die Laiidivehren verwandten Küsten wieder zu erstatten und an den Kosten,welche auf die Wuhre und Landwehren zu Erhaltung des Zehntens künftig verwendet werden, die HälfteM tragen, v) Jede Stadt soll ihren Antheil an den Herrschaften und ihren halben Theil des Zehntensvach ihrem freien Willen bcvogtcn und nutzen, wie die frühem Besitzer, k) Die Kosten, welche in dieserSache aufgelaufen sind, sollen cvmpensiert und alle vorgefallenen Bitterkeiten aufgehoben sein: das alles denzehn Orten ohne Nachtheil für ihre Oberlandeshcrrlichkeit, ihre Freiheiten, Regalien, Bündnisse, Abschiedeund Verträge, für das Malefiz, die Mannschaft, Appellation, Religion und den Landfrieden, ihre Ehre undReputation. — Zweiter Vorschlag, u) Gleich a im ersten Vorschlag, 5) Lucern soll schuldig seinZürich den halben Theil der ganzen versprochenen Kaufsumme und der zu Pfhn und Weinfcldcn aufgewen-deten Vau- und andern Unkosten zu erstatten, o) Zu besserer Erhaltung der Schlösser, Häuser undMiter und wegen des Bürgerrechtes der Edeln von Gcmmingen, welches sie mit dem Kauf der HerrschaftLeinfelden in der Stadt Zürich erlangt haben, soll Zürich die Herrschaft Weinfcldcn, Lucern Pfhn sofortund immerdar bevogten und mit Amileuten versehen; diese aber haben über alle Gefälle, welche ein jederZu verwalteil hat, Zürich und Lucern jährlich Rechnung abzulegen. Beide Städte sollen einander helfendie Beschwerden und Unkosten trageil und beider Thcile Vögten und Amtleuten ihre Besoldungen aus ge-meinem Gut und Einkommen einem wie dem andern bestimmen, wie sie sich darüber vergleichen werden.
wie k im ersten Vorschlag. Baden 24. October a. K. 1020. Absch. 153. 70. (1623.) In Be-ziehung auf die Herrschaften Pfhn und Weinfeldcn wird berichtet, daß der Landvogt von Zürich sich dieBeförderung von Ncngläubigen zu Aemtern so sehr angelegen sein lasse, daß die katholische Religion sichw Kurzen, daselbst ganz verlieren werde. Um dies; abzuwenden, auch wegen anderer wichtiger Bedenken,ersuchen die katholischen Gesandten Lucern, auf Zürichs Anerbieten, es in die Gemeinschaft der Herrschaftenaufzunehmen, einzutreten; zugleich verspricht man Lucern gegen allfällige beschwerliche Zumuthungen vonSUte Zürichs allen Beistand. Absch. 295 <1. 71. (1625.) Es wird abermals von den Gesandteil derkatholischeil Orte der Antrag gestellt, daß Lucern sich entschließen möchte, in die Herrschaften Pfhn undLeinfelden mit Zürich einzutreten. Absch. 361 m. 72. (1628.) S. Absch. 457 4. 73. (1628.) Dieoicr alten katholischeil Orte ersuchen Lucern, mit Zürich in den Kanf der Herrschaften Pfhn und Wcinfel-den einzutreten, was den Katholischen im Thurgau zu großem Tröste gereichen würde. Die Gesandten^ucerns nehmen das Ansuchen in ihren Abschied. Absch. 470 «14. (1629.) Die Berathung über
dm Antrag Uri's, Luccrn möchte in den Kauf von Pfhn und Wcinfelden mit Zürich eintreten, wird aufbessere Gelegenheit verschoben. Absch. 507 k.
l>. Wcngi.
Art. 73. (1640.) Hans Konrad Wüst, Rathsredncr der Stadt Zürich, bringt im Namen desJunkers Friedrich Landschad von und zu Steinach, Gerichtsherrn zu Wcngi, vor, derselbe sei früher aufobrigkeitlichen Befehl durch den gewesenen Landvogt Schorns auf die Herrschaft Wengi, weil ihin das Lehenbvi, dem Lehenherrn wider Briefe und alte Gewohnheit verweigert worden wäre, investiert und nun insolche Bedrängniß gebracht worden, daß er die Herrschaft wieder verkaufen müsse. Bereits habe er sie dem^ehcnherrn, dem Prälaten von St. Gallen, feilgeboteil. Falls mit demselben nicht gehandelt werden könne,slü ein Bürger von Winterthur zu dem Kauf bereit, die Obrigkeiteil möchten also den Verkauf gestatten. —Das Ansuchen wird a4 rekoroilüui» genommen. Absch. 922 o. 70. (1641.) Die Gesandten von Uri,Schwhz und Nidwalden sollen eingedenk sein, bei ihren Herren lind Obern dahin zu wirken, daß sie ihre
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