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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1506
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Thurgau.

schuldig sein. Der letzte Satz der vorhergehenden Vorschläge:Den übrigen regierenden Orten u. s. w."fehlt hier. Actum 29. Juni a. K. 1619. Absch. 78. 6. (1619.) In Folge des auf der Tagsatzung zu

Baden besprochenen Kaufs von Weinfeldcn und Pfyn von Seite Zürichs, bei welchem Kauf auch Lucer»zu Gleichem" einstehen soll, während die übrigen vier an der Regierung Theil habeirden katholischenOrte ihre Ansprüche aufzugeben haben, wird auf Gefallen der hohen Gewalten von den Gesandten vonUri, Schwhz, Unterwalden und Zug Folgendes vereinbart: 1) Wenn Lucern jene Herrschaft wieder zuverkaufen gedenken sollte, so solle es sie zuerst diesen vier mitregierenden Orten anbieten. 2) Wenn Appel-lationen von Pfyn und Weinfelden vorkommen, sollen die Gesandten von Zürich und Lucern abtreten.Z) Zürich und Lucern sollen so lange nicht mehr Herrschaften in diesem Lande kaufen, bis ein jedes dervier mitregiercnden Orte soviel, als eines jener beiden Orte erkauft hat. 4) Werden Herrschaften imThurgau verkauft,verganticrt" oder vertauscht, so sollen die mitregiercnden Orte den Zug ohne Eintraghaben. 5) Den vier Orten soll für ihre Mühe und ihre Unkosten der gebührende Abtrag geleistet werden-Das alles zu Ehren der Herren Sätze, zum Frieden und zur Einigkeit. Absch. 80. a. (1619.) Wegen

des Handels mit Zürich in Betreff der thurgauischcn Herrschaften soll jedes Ort auf den nächsten Tag zuLucern Befehl geben. Absch. 93. v. (1620.) Da wegen Pfyn und Weinfelden noch keine Resolu-

tion erfolgt ist, ob Lucern neben Zürich in den Kauf einstehen solle oder wolle, so vereinbaren sich die Ge-sandten der katholischen Orte dahin, daß jeoes Ort der Tagsatzung zu Baden seinen Entschluß eröffnen soll.Absch. 110. o. tt<». (1620.) In Betreff von Pfyn und Weinfelden sind die katholischen Gesandten derAnsicht, daß jedes Ort den Gesandten nach Baden seine endliche Resolution mitgeben soll, wie Uri es bereitsgethan hat, nämlich daß man trotz der erlittenen Kosten zufrieden sei, wenn Zürich und Luccrn die beidenHerrschaften also beherrschen, daß, wenn Zürich einen Vogt zu Weinfelden hat, Lucern einen solchen zuPfyn habe, jedes fiir sechs Jahre, und daß alsdann die beiden Städte weiter nichts kaufen, während denübrigen katholischen Orten zugelassen sein soll, eben so viel zu kaufen. sLucerns Obrigkeit findet es un-!thunlich einzustehen.) Absch. 124.1<. (1620.) Die katholischen Orte wünschen mit Zürich über de»

Kauf der beiden thurgauischcn Herrschaften zu unterhandeln. Die zürcherische Gesandtschaft hat dafür keineInstruction. Die fünf katholischen Orte bitten Zürich, ihnen mit einer guten Resolution entgegen zu kom-men. Absch. 129. i. «»8. (1620.) S. Absch. 152. v. ijj». (1620.) Am Ende der Verhandlungen derSätze erklären die Gesandten der fünf Orte, daß sie das vorgeschlagene Mittel nicht annehmen können, essei denn, daß die Alternative der Bevogtigung halber an die Hand genommen werde oder Zürich Pfyusammt dem Zehuten nehme und den fünf Orten oder Lucern Weinfelden gelassen »verde. Ist das nichterhältlich, so verlangen sie, daß man sich wegen eines Obmannes vergleiche. Die von Zürich erbetene»Sätze machen in erster Linie folgenden Vorschlag: a) Die beiden Herrschaften Pfyn und Weinfelden sollenzwischen beiden Städten Zürich und Lucern allein getheilt werden, die übrigen vier Orte darauf verzichten, j6) Weil im Kaufe von Weinfelden der Edeln von Gemmingcn Vurgrecht begriffen ist, soll dasselbe dennochseinen Bestand haben, wenn auch Zürich deßwcgeu kein Ersatz gegeben werden müsse, o) Zürich soll die!Herrschaft Weinfelden mit allem, was dazu gehört, und der halbe Theil des Zehntens daselbst zugethciltsein, Lucern die Herrschaft Pfyn mit allein, was dazu gehört, sammt dein andern halben Theil des Zehn-tens von Weinfelden. <1) Dagegen ist Lucern schuldig, Zürich die ganze versprochene Kaufsumme der Herr-schaft Pfyn, wie auch alle an dieselbe verwendeten Bau- und andern Kosten und den halben Theil des^Kaufpfennings, wie der um den erkauften Zehnten zu Weinfelden versprochen worden ist, sammt dem halben