Thurgau.
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würde wegeil des Wechsels der Amtleute iminerhin zum Schaden ausschlagen. Der Kauf durch Zürichallein thut weder der Religion, noch dem Manuschaftsrechte, noch dem Landfrieden Eintrag, da er nur dieniedere Gerichtsbarkeit bcschlägt. Weil» die fünf katholischen Orte behaupten, sie hätten mit Zürich diegleiche,. Rechte, so beziehen sich diese nicht auf die niedere Gerichtsbarkeit, da dieselbe gewöhnlich nicht denObrigkeiten gehöre. Das Zugrecht könnte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Privat-person Käufer wäre und die regierenden Orte insgcsaninit ziehen wollten. Der Ziehende muß immer einbesseres Recht als der Käufer habeil und den Käufer aus dem Kalls verdrängen, was im vorliegendeilFalle nicht stattfinden kann. Wenn man den Verkauf in todte Hand nicht gelteil lasseil will, so wird ge-fragt, ob man Zürich den Kauf verwehren wolle, wenn man Klöstern gestatte, dergleichen Käufe einzugehen,und wenn man Abzug verlange, so entgegne znan, daß ein solcher nur dann verlangt werden könne, wenndas Geld außer Landes kvmuie. Wenn man endlich besorge, daß, wenn ein Zürcher Landvogt sei, derselbebei Appellationen nicht unparteiisch sein werde, so wird darauf hingewiesen, daß er allen Orten den Eidschwöre und als Biedermann thun werde, was die Pflicht von ihm verlange. Absch. -42. 57. (IM!).) Diekatholischen Gesandten halten für nothwendig, nach Baden Befehl zu geben, wie der Span wegen Pfhnund Weinfelden endlich einmal ausgetragen werden solle, und den in diesem Geschäft gebrauchten Ehreu-lätzen ihre verdieilte Verehrung veräbsolgen zu lassen, was am besten ans nächster Jahrrechnnng geschehenkönnte. Alan hält auch dafür, daß es rühmlicher sei, dein Recht den Austrag zu geben und für dessenglücklichen Ausgang den Segen Gottes und der heiligen Jungfrau durch ein besonderes Gebet anzurufen.Absch. 59. g. (1619.) Zürich wird von den katholischen Gesandten ersncht, in Betreff der gekauften
Herrschaften sich mit seineil Sätzen auf nächste Jahrrechnung gefaßt zu machen. Man hält es auch füruothwendig, die Sätze und die übrigen Personen alsdann nach Gebühr zufrieden zu stellen. Absch. 62. 0.
(1619.) Die katbolischen Gesandten findeil es passend, daß jedes Ort seinen Gesandten ans die Jahr-rechnung Befehl gebe, daß den Ehrensätzen für ihre Mühe und Arbeit in dem Span mit Zürich die ge-bührende Vergeltung zu Theil werde. Absch. 67. 0. <»<>. (1619.) S. Absch. 68. 0. <!l. (1619.) Vorschlägedcr von den fünf katholischen Orten gewählten Sätze. Zürich soll Lucern allein in die Gemein-U'haft beider erkauften Herrschafteil Pfyn und Weinfelden und in den Zehnten aufnehmen und in dasklebrige dazu Gehörige; die übrigen vier Orte sollen ihre Ansprüche daran aufgeben. Luccrn soll dafür"u Zürich die Hälfte der Kanfsumme, der Baukosten, auch der andern Kosten, (ausgenommen das Burg-eecht der Adelspersoncn von Gemmingen) wieder erstatten. Beide Städte bevvgten lind verwalten beideHerrschaften nebst dem Zehilten abwechslungsweise und werden sicb über die Vertheilnng der Jahre ver-gleichen. Jeder Vogt hat jährlich beiden Städten „Rettung und Rechnung" zu geben. Die in dieser Sacheaufgelaufenen Kosten sind zwischen beiden Städten zu compensieren. Das alles soll den zehen Orten anll)rer Landesherrlichkcit, ihren Freiheiten, Regalien, Bünden, Abschieden und Verträgen, auch am Malesiz,k^r Mannschaft, den Appellationen, der Religion und dein Landfrieden nichts benehmen. Den übrigeilregierenden Orten steht es frei, künstig mit einander oder jedes Ort besonders so viel zu kaufen, als diebeiden Städte an den erkauften Herrschasten Pfhn und Weinfelden haben. Actum 9. Juli (29. Juni a. K.)Absch. 78.5. Vorschläge der von Zürich gewählten Sätze. Dieselben stimmen mit
den obigen mit folgenden Ausnahmen überein: Zürich soll den Zehilten zu Weinfelden allein be-haltcn, Luccrn denen von Zürich wegen des Burgrechtes, so sie denen von Gcmulingen bei dein Kaufebewilligt habeil, so wie auch für die Baukosteil, welche sie zu Pfhn gehabt haben, Ersatz zu leisten nicht