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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

die Herrschaft Pfhn von Junker Reinhard Casimir Wamboldt vom Umbstatt um 55,000 Glilden, ferner di<Herrschaft Weinfelden um 76,000 und den Zehnten daselbst um 55,000 Gulden von den Edeln von Gemminge»gekauft. Die fünf katholischen Orte legten gegen diesen Kauf Einsprache ein, weil Zürich nach einem Ab-schiede von 1555 dazu nicht befugt sei und dadurch ihrem Mannjchaftsrecht, der Religion, dem Landfriedc»und andern ihrer Rechte Abbruch geschehe. Zürich müsse entweder diesen Kauf aufgeben oder die fünskatholischen Orte an demselben vermöge ihres Zugrechts participieren lasse». Da die beiden Parteien sichnicht vergleichen können, übergeben sie den von ihnen erkiesten Sätzen die Sache mit offener Hand z»einein offenen unverbindlichen Spruch auf Gefallen ihrer Obern. Nachdem vorher noch mehrere. Mittel z»einem Vergleiche.den Parteien ohne Erfolg von den Sätzen vorgeschlagen worden sind, eröffnen diese folgen-des rechtliche UrthcilDicweyl nunmehr gemelte Herrn der Stadt Zürich vill angezogene Köuff nit gefehr-licher Whß erpracticiert, sonders ohne jemandts Nachtheil und Schaden uffrecht und redlich an sich gebracht,daran auch albereit nainbhaftc Summen bezahlt, grossen, überschwencklichen und unwiderbringlichen Costettangcwendt und darzue vil Sachen in solchen Stand und Wäscn gericht, die nit mehr können ufgehebt undgeendert werden, derwcgen und us denen bishar ingeführten und andern mehr erheblichen und bewegendenGründen und Ursachen, so haben der Herrn von Zürich drei Ehrensätz gmcinlich bei ihnen nit finden kön-nen, daß ein Statt Zürich von solchen Köuffen mit Fugen abgewiesen noch inen deßwegen einige Gemein--schaft zuegemutct oder die Könff entzogen werden sollindt und mögindt, sonders habendi sh all drh Sätzsambtlich bei ihren Trüwcn, Ehren und Eiden hieinit einhälig zue Recht erkhendt und gesprochen, daß diseroftangeregte getroffene Köuff beh würcklichen Cresften gentzlich bestahn und dise beide erkaufte Hcrrschaff-!ten Pfhn uud Whnselden sainbt derselbe» zuegehörigen Schlössern, Hüsern, Flecken und Dörfern, anchGerichten, Güetern, Zinß, Zechcildeil und allem Anderen, wie das Nammen haben mag und in gethanenKoüffen begriffen, den Herrn der Stadt Zürich allein zuestendig und bliben, also daß sp solches alles rüewigohne meniglichs Jutrag und unangefochten inHaben, beherschcn, venvalten, nutzen und messen, besetzen undentsetzen sollindt und mögindt in Form, Whß und Gstalt, wie die Verköufferc solliches vor inen ingeheblund besäßen und die Herrn der fünf Orten in die gesuchte Gemeinschaft hnzuelassen nit schuldig, sonders!sh desselben und auch deß fttrgewendten Zugrechtens abgewisen syn, jedoch mit diserm heiteren Vorbehaltund Erlüterung, daß disere Köuff den Herrn der übrigen mitregierenden Orten an ihren Höchen und obe-ren Landtsherrlichkcit, Fryheiten, Regalien, Pündtnussen, Abscheiden nud Verträgen, dcßglichen auch amNialesiz, Manschaft, Appellation, Religion lind Landtsfridcn, wie nit weniger an ihrer Ehr und Reputation

unprejudicierlich, unabbrüchig und unschädlich sein sollindt Geben und beschechen zue Baden im Er-

göw Dvnstag den fünften Tag des Monats Novembris von Christi, unsers lieben Herrn lind einigen Er-lösers, Geburt gczehlt Eiuthusendt Sechshundert und Achtzechen Jahr." Die Motive zu diesem Spruchewaren folgende. Zürich, ein freies eidgenössisches Ort hat schon früher Gerichtsherrlichkeiten im Thurgaugekauft (Stammheim, Nußbaumen, Steinegg), ohne daß jemand dagegen Einsprache erhoben hat. In denAbschieden von 1555 und 1490 wird blos von fremden Käufen gesprochen, sowie auch die Abschiede von1572 und 1577 blos fremde Käufer verpflichten, für ihre Käufe von Gerichtsherrlichkeiten im Thurgaudie Einwilligung der Orte nachzusuchen. Sind dergleichen Käufe Fremden gestattet, so werden sie dochwohl einen« mitregierenden Orte erlaubt sein. Zürich widersetzt sich auch nicht dergleichen Käufen durchdie Katholiken, wie es denn den von Bcroldingen den Sonnenbcrg hat kaufen lassen. Uebrigens erfülltZürich als Gerichtsherr die Pflichten gegen den Landvogt und die Amtleute. Ein gemeinschaftlicher Kalls