Thurgau.
1503
<1648.) Durch einen Marchstein, der vor etlichen Jabren zwischen thurgauischcm und zürcherischen! Gebietgesetzt worden ist, sind die Rechte der Obrigkeiten stark benachtheiligt worden. — Die Sache wird zu gebüh-render Nachfrage von den katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 1151. pp.
Zi. Die Gerichtsherren nnd ihre Rechte.
Art. 4H. (1641.) Abgeordnete der geistlichen und der weltlichen Gerichtsherren legen ein MemorialMr, betreffend die Beeidigung der beklagten Untcrthanen, den Wildbann, die Gebote nnd Verbote, die ge-meinen Bußen und die Hauptmannschaft. — Das Memorial wird in den Abschied genommen, damit dieGesandten ans nächste Tagsatzung darüber instruiert werden können. Es wird deßwegen auch an denLandvogt und den Landschreibcr geschrieben, damit sie nachschlagen nnd das Resultat ihrer Nachforschungauf die angedeutete Tagsatznng berichten können; dergleichen, daß sie bei erster Gelegenheit eine Landsge-meinde berufen und den Landleuten diese Sachen mittheilen sollen, damit dieselben bei allfälligcn Beschwer-den auch jemand an die Tagsatznng abordnen können. Absch. 953. rr. (1643.) Die Gerichtshcrrenhaben jüngst auf einer Zusammenkunft zu Weinfelden beschlossen, durch einen Ausschuß bei den regierenden^rten folgende Ansuchen zu stellen: Man möchte ihnen die Abzüge erlassen, die Fastnachtshühner nnd die5'ülle der Einzüglinge zueignen, die Scheltungen unter ihren Stab weisen und ihnen erlassen, Käufe oderVerkäufe der Gerichtsherrlichkeiten in der Canzlci zu Frauenfeld zu errichten. — Alan ist der Ansicht, daßumn dieser Regalien sich nicht begeben könne, daß der Ausschuß nicht vor die Räthe gelassen nnd die Gc-uchtsherren von ihrem unguten Vorhaben abgemahnt werden sollten. Absch. 1693. i.
h. Verkauf von Gcrichtsherrfchaften. Pfhu, Weinfelden, Wcngi.
a. Psyn nnd Weinfelden.
Rrt. 5t. (1618.) Weil von Zürich dem von ihm ans letzter Jahrrechnung zu Baden gethanen Ver-brechen in Betreff von Weinfelden nicht Genüge gethan worden ist, wird es von den katholischen Gesand-bn deßwegen wieder geinahnt. Absch. 2.1. 52. (1618.) Alan läßt Zürich abermals nm eine Resolu-tion wegen der thurganischen Käufe mahnen. Absch. 8. 4. 53. (1618.) Zürich berichtet, daß es in sti-mm nenerkanften Herrschaften Psyn und Weinfelden durch große Wassergüsse Schaden erlitten nnd daß esblther noch mehrere diese Herrschaften betreffende Abschiede gefunden habe, welche es gern vorweisen »volle.^ bittet, daß man es ruhig bei dem Kaufe belassen möge. Die fünf katholischen Orte erwidern, sie hättenb)on lange gerne gesehen, daß dieser Handel durch Sätze geschlichtet würde. Weil dieß aber vieler wichtigerGeschäfte wegen dermalen nicht möglich sei, so wünschen sie, daß die gefundenen Abschiede mitgetheilt wer-dlM, und daß man einen Tag festsetze, um über den streitigen Kauf zu entscheiden. Die sechs unparteiischenDrte ersuchen Zürich und die fünf katholischen Orte, bei erster Gelegenheit zu einem gütlichen VergleichZusammenzutreten. Zürichs Gesandte erklären, daß dieß ihren Herren und Obern, wie sie glauben, nichtZuwider sei; sie hätten aber erwartet, man würde sie ruhig bei dein Kaufe belassen. Weil dem nicht sobi, so werde Zürich jedem Orte authentische Abschriften der erwähnten Abschiede zuschicken. Absch. 24. i.5-t- (1618.) Alan ersucht Zürich, die oben erwähnten Abschiede, welche sich auf die thurganischen Herr-schaften beziehen, ven Orten zuzuschicken. Absch. 34. Ii. 65. (1618.) Weil die dcrmaligen Zeitkäufe diekatholischen Orte erkennen lassen, wohin die zürcherischen Käufe zielen, soll bei erster Gelegenheit die Sachenieder vorgenommen und gütlich oder rechtlich erledigt werden. Absch.38.x. 6 <i. (1618.) Zürich hatte 1614