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Thurgau.
sonst beschwert wird, derselbe den Landvogt lind die Amtleute oder die eidgenössischen Tagsatznngen um ^Hülfe anrufen kann; diese werden sich der Gemeinden oder Ausschüsse halber ans jeden Fall wohl zu ver- !halten wissen. Die Kosteil, welche durch die Ausschüsse der Landleute bisher aufgelaufen sind, sollen dieLandleute dem Landvogt und den Amtleuten specificiert zur Taxation übergeben; nach denselben sollen sievon der ganzen Landschaft durch eine gemeine Anlage bezahlt und durch des Landvogtes Bot eingezogenwerden. Absch. 441. >
<>. Bürgerrecht; Gemcinderecht.
Art. -4t. (1640.) Etliche Gemeinden und Bürgerschaften meinen, daß uneheliche Kinder nicht Bürgersein sollen, wenn sie sich nicht wieder in das Burgerrecht einkaufen. Man erkennt aber, daß unehliche Kindelebenso wohl als eheliche Burger sein, auch Bürger- und Gemeinderecht haben solleil, wo ihr Bater Burgeroder Gemeindsgenosse gewesen sei. Absch. 1098. dli.
7. Marchensachen.
Art. 4L. (1627.) Die Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaiden sollen nicht vergessen, auf derbevorstehenden thurgauischen Legation „den Anzug zu thun, wegeil daß man Bericht hat, wie viel ma»wegen^ der Märchen daselbst überlengt sei." Absch. 4M. I. 4A. (1630.) Auf einen Antrag von SchwhZsollen die Orte ans eine noch vor der Jahrrechnung abzuhaltende Conferenz der fünf katholischen Orte ihreGesandteil wegen der Landmarchen der Grafschaft Thurgau instruieren. Absch. 533. <1. (1630.)Lucern eröffnet im Namen der fünf katholischen Orte: Als vor Jahren von der Aadorfer Brücke bei Gach-nang bis gen Ellikon zwischen der Landgrafschaft Thurgau und der Grafschaft Kyburg von Neuem gemarchetworden sei, sei laut mehrmals eingelangten Berichts nicht geringes Uebersehen mituntergelaufen, und derThurgau lim ein Namhaftes benachtheiligt worden. Zürich möchte deßhalb zugeben, daß eine Revision statt-finde und ein Allgenschein eingenommen werde. — Zürich hatte wegen dieser Sache ein Schreibeil von Lucernempfangen, aber so spät, daß es seine Gesandten nicht mehr hatte instruieren können. Es wünscht, daßdiese Sache als eine wohlausgemachte und erörterte nicht von Neuem hervorgezogen werde. — Die sechsOrte hinterlassen ihren Amtleuten im Thurgau Befehl, dafür zu sorgeil, daß ein jeder, der um diese Sachewisse, seine Kundschaft selbst schriftlich verfasse und verschlossen der Eanzlei überantworte. Absch. 544.1.HZ. (1640.) Junker Marx von Ulm bringt im Namen des Abtes zu St. Gallen vor, daß zwischen deinThurgau und dein Toggenburg eine March erneuert werden sollte, was aber der Landvogt und die Amtleutenicht thun wollten. Es wird diesen befohlen, die March erneuern zu helfen, dabei aber von alten und derGegend kundigen Leuten sich Bericht geben zu lassen. Absch. 931. g. ti». (1642.) Es wird ein mit desPrälaten von Fischingen Siegel versehener Marchbrief verlesen, welcher von den Amtleuten des Thurgausund den Verordneten des Fürstabtes voi, St. Gallen über etilen „Undergang" zwischen dem Thurgau undder Grafschaft Toggenburg errichtet worden ist, und über dessen Bestätigung zu Rathe gegangen. Zürichbegehrt Aufschub, weil seiner Herrschaften Märchen darin auch erwähnt werden, von ihm aber niemand beidem Untergang gewesen ist. Absch. 985. 8. H 7. (1643.) Die Abgesandten Zürichs zeigen dem LandschrciberReding an, daß ihre Obrigkeit die im September 1640 zwischen dein Thurgau und Toggenburg erfolgte Mar-chliilg auch ratisicieren, jedoch solle das Instrument in der Eanzlei Franenfeld allsgefertigt und in demselbcn derName des Landvogts denjenigeil der sanctgallischcn Abgesandten vorgesetzt werden. Absch. 996. I>.