Thnrgan.
die Dorfschaften in nelleiibnrgischer Hoheit dem Hause Oesterreich auch schwören. Dagegen erklären dieweltlichen Gerichtsherren sämmtlich, die Huldigung leisten zu wollen. Diese Erklärungen werden, sowie diedeßhalb gefallenen Bedenken in den Alischied genommen. Absch. W6. o. 3«. (1646.) Der Rcichsvogt zuWhl schreibt, daß der Fürstabt von St. Gallen bereit sei, für die Herrschaft Wengi huldigen zu lassen,wenn die übrigen geistlichen Gerichtsherren früher den Eid auch geleistet haben oder seht sich ebenfalls dazuverstehen. Absch. !)!)<!. k.
3. Landrath; Landsgemeinde.
Art. (1625.) Die Ausschüsse der geistlichen und der weltlichen Gcrichtsherren legen eine AnzahlAeschwerdeartikel blos berichts- und nicht klagewcise vor. Sie bitten, daß man künftig die hervorgehobenenUebelstände verbessere. Jngleichcn legen die Ausschüsse gemeiner Landschaft des obern und des nieder» Thür-gaus vier Bcschwerdepunkte vor, welche auch in den Beschwerdeartikeln der Gerichtsherren enthalten sind,und überdies) eine unterthänige Supplikation des Inhalts, von mehrern Landvögten sei bewilligt worden,emen Ausschuß zu wählen, um über die Beschwerden des Landes sowohl als der Privaten zu bcrathschlagcnund um Verbesserung anzuhalten. Die Obrigkeiten möchten die Wahl solcher Ausschüsse gnädig confirmieren.Hierauf legt der Ausschuß der Gerichtsherren einen Abschied vor, worin es heißt, daß ohne der Obrigkeitenoder des Landvogts Bewilligung keine Landsgemeinde dürfe gehalten werden. Weil man aber von dem Landvogtund den Amtleuten vernommen, daß solche Zusammenkünfte den Obrigkeiten nicht allein nicht schädlich, derLandschaft aber nützlich seien, und man dabei auch befunden hat, daß dich keine Landsgemeinde könne genanntwerden, so bewilligt man die begehrte Zusammenkunft. Die nähern Bedingungen sind in der Landsordnungvon 1626 fim Anhang Nr. 6) enthalten. Absch. 669. d. 4H. (1627.) Die Ausschüsse der geistlichen unddor weltlichen Gerichtsherren legen wider die Ausschüsse gemeiner Landschaft und die 1625 erlangte Zu-sammenkunft oder deil Landrath einen schriftlicheil Bortrag ein. Dagegen bringen die Ausschüsse derLandschaft vor, sie hätten dem Vaterlande zum Besten und ans keinen andern Ursachen um solche Zusammen-künfte gebeten, die ihnen auch bewilligt worden seien laut damals ergangenen Abschiedes, dem beigefügt wordensei, daß die Gerichtsherren ihren Schreiber bei diesen Versammlungen habensollen; ans letzter Jahrrechnunghätten sie aber um Erlassung des Schreibers bitten lassen. Was die Beschwerden der Gerichtshcrren betreffe,W seien sie niemals bedacht gewesen, wider die den Hoheit und den Niedern Obrigkeiten geschworenen EideZu handeln. Plan möchte die Landschaft bei dem erwähnteil Abschiede und bei den auf letzter Jahrrechnungdarüber erlangten Bestätignng schirmen. — Da man aus allen eingekommenen Berichten so viel entnimmt,dar, der bewilligte Ausschuß der Gemeinden oder der „angemaßte Landrath" beschwerlich und weder denObrigkeiten noch den Unterthanen nützlich sei und vielerlei Angelegenheiten, ja sogar Unfrieden zwischen den^erichtsherren und den Ausschüssen, auch den Gemeinden selbst erzeugen würde, so hebt man aus diesemGrunde, lind weil das Begehren allein auf Probe bewilligt worden ist, auf Gutheißen der Obrigkeiten hinden Alisschuß oder Landrath, sowie die deßhalb ergangenen Abschiede und Erkenntnisse ganz und gar auf.Dagegen läßt man es bei den alten der Landgemeinden halber ergangenen Abschiede und Erkenntnisse, auchbei deil bisher geübten Bräuchen gänzlich verbleiben, was beide Theile sich wohl belieben lind gefallenlasseil. Im klebrigen sollen die geistlichen und die weltlichen Gerichtsherren bei alleil ihren wohlhergebrachtenund bisher geübten Freiheiten und Gerechtigkeiten, dergleichen eine gemeine Landschaft bei ihren guten Ge-wohnheiten und Bräuchen gänzlich verbleiben, so daß, wenn jemand im Land von einem Gerichtsherrn oder