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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

Disposition, Bot und Verbot prätendiert. Tie thnrgauischen Amtleute seien aber der Ansicht, daß die sanctgallischen, sobald eine Sache malefizisch werde, nichts damit zu thun hätten. 3) Ferner fragt er an, wie lang«man, um mmöthige Rechtshändel desto eher vermeiden zu können, zu verkauften Gütern den Zug haben solle.Die Gerichtsherren hätten angefangen, die erkauften Herrschaften nicht mehr fertigen zu lassen, angeblichgestützt auf eineil 1577 erlangten Abschied. Alle diese Punkte nimmt man in den Abschied. Da der LandVogt sich auch wegen der Abzüge von den Gerichtsherren nicht recht zu verhalten weiß, weil ihm noch keinebestimmte Regel überschickt worden ist, soll ihm ein Auszug von dem letztjührigeu Abschiede übersandt werde»,in der Erwartung, daß die Orte, welche sich deßhalb noch nicht erklärt haben, ihren Entschluß auch werde»folgen lassen. Absch. 1133. mm.

Huldigung.

tj'l. (1019.) Schaffhausen, als mitregierendes Ort von Dießenhvfen, beklagt sich, daß es von den Land-vögten im Thurgau bei Vornahme der Huldigung nicht zugelassen worden sei. Weil in dem Landbuch z»Baden der Eid derer von Dießeuhofen auf die neun Orte, darunter auch auf Schaffhausen lautet, so bittetSchaffhauseu lim ein glaubwürdiges Vidimus. Der Landvogt im Dhurgau berichtet, daß Schasfhause»nicht in dein Eidzedel begriffen und daß auch dessen Wappen nicht ans dein Rathhanse sei. Alle zwei Jahre,wann die Huldigung vorgenommen werde, bitte Schaffhausen, an derselben Theil nehmen zu dürfen; wärees ein regierendes Ort, so würde es nicht darum bitte». Das Begehren Schaffhallseils wird in den Abschiedgenommen und dieser Stand ersucht, auf nächster Tagsatzung seineGewahrsame" zu eröffnen. Absch. 77 i<33. (1019.) Obgleich die sieben alten Orte Schaffhausen, weil es an der Einnahme des Schlosses und derStadt Dießenhofen Theil genommen hat, als ein zu Dießeuhofen mitregierendes Ort anerkennen, so theiltdie Gesandtschaft von Uri diese Ansicht doch nicht, weil sie dafür nicht instruiert ist. Die übrigen Gesandtenhoffen, daß Uri, wenn es diesen Bericht erhält, sich solches gefallen lassen werde. Absch. 89. Alt. (1043.)Man theilt den Anwälten der geistlichen und der weltlichen Gerichtsherren mit, daß man, weil nun vieleJahre vergangeil seien, seitdem sie zuletzt den Obrigkeiten geschworen hätten, Befehl habe, die gewöhnlicheHuldigung vorzunehmen. Tie Abgeordneten der geistlichen Gerichtsherren können sich nicht erinnern, daßihnen früher dergleichen zugemuthet worden sei, und wollen deßhalb von ihren Herren Befehl einholen. Diezürcherischen Vögte der Herrschaften Weinselden und Pfhn glauben, daß sie als Leute vom regierenden Ort,die ohnehin den Eid zum Vaterland hätten, nicht zu huldigen brauchen. Die Abgeordneteil von Consta»?und Stein, die Vögte der Herrschafteil Bürglen, Altenklingeu lind des Spitals zu Bischofszell nehmen dasBegehren rokoionclnm. Alle übrigen weltlichen Gerichtsherren und Edelil sind bereit, zu huldigen. Eswird allen gestattet, den nvthwendigen Befehl einzuholen, und ihnen auferlegt, künftigen Freitag wieder i»Weinfelden zu erscheinen und den Entschluß ihrer Principale zu eröffnen. Die von Börnhausen, Hagenwile»und voll Hallwhl zu Blydegg glauben, die Huldigung nicht schnldig zu sein, weil au selbigen Orten dieRayß" dein Gvtteshause St. Gallen und den vier Schirmorten gehöre, und reisen ab. Absch. 990. t>.37. (1643.) Die meisten Anwälte der geistlichen Gerichtsherren lehnen die Huldigung ab und beziehen sichauf den Eid, den ihre Angehörigen dein Landvogt geschworen habeil. Tobel erklärt sich bereit zu huldigen.Die Vögte von Weinfelden und Pfhn glauben, daß der dem Quartierhanptinailu geschworene Eid viel ver-bindlicher sei. Die constanzischen Abgeordneten erklären sich bereit, für die Aemter zu huldigen, welche nichtLehen des Bischofs sind, wenn mau ihnen verspreche, daß die zürcherischen und schaffhausischen Vögte über