Thurgau.
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darauf an, es sollten wegen etlicher specificierten Posten, welche der Landvogt in die zehnörtischc statt in die siebcn-örtische Rechnung gestellt hat, die sieben Orte an denselben schreiben, daß er künftig die Rechnung demgeschriebenen Vertrage gemäß zu stellen habe. Der Vertrag wird uä reioreuüum genommen. Absch. 1151. 2.
N. Allgemeine Perwallnngssachen.
Art. 27. (1624.) Die in den Thurgau und die Grafschaft Sargans verordneten Gesandten, welche dieMißbräuche abstellen und gute Moderationen einführen, auch das Urbar zu Sargans bereinigen sollen,werden angewiesen, ihren Austrag beförderlich auszuführen. Absch. 324. u. sS. auch Art. 133.) 2«.(1625.) Die Landesordnung wird verbessert. Siehe im Anhang Nr. 9. Absch. 369. ä. Sit. (1626.)Der Abschied, welcher den 7. August 1625 zu Frauenfeld wegen Abstellung von allerlei Mißbräuchcn undkosten und zu Einführung guter Ordnung gemacht worden ist, sowie der von Landammann Häßi von Glarushierüber erstattete Bericht werden angehört. Hierauf verdankt man den abgeordneten Gesandten ihre Ver-richtung, bestätigt den Abschied nach seinem ganzen Inhalt und überschickt dem Landvogt im Thurgau eineAbschrift mit dem Befehl, daß er und die Amtleute fleißig darob halten und bei ihren Eiden demselbennachkommen sollen. Da Bern, Freiburg und Svlothurn am Malefizgericht auch Theil haben, der Abschiedihnen aber noch nicht mitgethcilt worden ist, so wird er ihrem Abschiede beigegeben, in der zuversichtlichenErwartung, er werde ihnen nicht minder angenehm sein. Absch. 393. 1. (311.) 31 .(1644.) Dem Land-schreiber Reding geben die Gesandten der. katholischen Orte den Austrag, 1) die aus der Canzlei zu«zrauenfcld verschleppten Schriften wieder herbeizuschaffen, ferner 2) auch darauf zu sehen, daß nichts widerden Landfrieden, das Herkommen und die guten Gewohnheiten sich einschleiche und aller Zwang bei demweinfcldischen Ehehandel ss. Art. 373.) ferne gehalten werde. Absch. 1943. 0. 32. (1645.) Der Land-vvgt begehrt nach Ablegung seiner Rechnung über nachfolgende Punkte Bericht: Wenn Einer von der sanctgalli-schen Landschaft einen Andern von dort schmähe und der Geschmähte nicht gegenwärtig sei, wie die Schmach-rcden zu rechtfertigen seien. 2) Wie das Lehen Schwarzenbach zu verleihen sei, indem seit hundert Jahren»ur das Schloß, früher aber Schloß und Dorf sainmt dem Thal gegen Hcrzbuch empfangen worden sei.'^) Wie lange die Nachwährschaft auf Rosse und Vieh dauern solle. 4) Ob nicht für den Empfang derM'hen, von denen ein Theil seit hundert und mehr Jahren nicht mehr empfangen worden sei, ein Termin an-gesetzt werden sollte. 5) Wie man sich wegen des Zolls zu verhalten habe, den Constanz seit einiger Zeitvon denjenigen Weinen und Waaren beziehe, die auf thurgauischcm Boden erkauft, bis an den See geführtund daselbst eine halbe bis zwei Stunden oberhalb der Stadt eingeladen werden. — lieber diesen Punkt. üußert sich Uri dahin, daß man den Zoll von den aus dem Thurgau gehenden Waaren verstärken sollte.Absch. logg 33. (1647.) 1) Der Landvogt begehrt Rath, wie er sich der Abzüge halber, besondersgegenüber den Unterthanen des Abtes von St. Gallen, an den Orten zu verhalten habe, wo den Obrigkeiten^ das Malefiz, dein Abt aber die Mannschaft gehöre, und wie es mit eigenem und vererbtem Gut zu halten
> s«. Der Landvogt zu Khburg »volle diese Grafschaft gegenüber dem Thurgau freizügig haben, gestützt auf- eine unlängst zu Baden geschehene Erläuterung-, Landvogt und Amtleute hätten aber von dergleichen Ver-t trägen keine Kenntnis;. — Burgermeister Rahn. der die Landvogtei Khburg etliche Jahre verwaltet hatte,, berichtet, daß von freiem und verfangenem Gut nie Abzüge genommen worden seien, sondern allein vom
> Erbgut. 2) Der Landvogt bringt ferner vor, an Orten, wo die Obrigkeiten das Malefiz, der Abt zu St., Gallen aber die Niedern Gerichte sammt der Mannschaft habe, werde von den sanctgallischen Amtleuten die
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