Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1491
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

1491

in der Eidgenossenschaft Volk werbe, wird von den fünf katholischen Orten beschlossen, dem Prälaten vonSt. Gallen und dem Landvogt im Rheinthal, an welchen beiden Orten die Werbung bewilligt worden ist,zu schreiben, auch den Landvögten im Thurgau, Baden, Sargans unv in den Freien Aemtern zu befehlen,keine Werbung zu gestatten. Absch. 1142. i. 55. (1648.) Weil abermals Volkswerbungen im Werk seinsollen, so werden nachdrückliche Schreiben an die Landvögte zu Sargans, im Rheinthal, und wohin es weiternothwendig sein möchte, abgeschickt, damit sowohl die Werber als die Angeworbenen gebührend zur Strafegezogen werden. Absch. 1146. e.

12. kirchliches.

Art. 5K. (1633.) Zürich begehrt von den fünf katholischen Orten Erklärung darüber, daß in dengemeinen Vogteien die Prädicanten, wo sie von den Unterthanen begehrt werden, gleichwie die Priestereingesetzt werden sollen. Die Gesandten der fünf Orte entschuldigen sich damit, daß sie hierüber nichtinstruiert seien; sie hätte» sich auch dieses Anzugs nicht versehen, und erachten, daß man sich, weil dieseSache auf die bereits verabschiedete Conscrenz auf Quasimodo gewiesen werden könne, wohl bis dahingedulden könne. Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch. 615. Ii. 57. (1642.) Der VorschlagZürichs, daß man die Religionsbeschwerdcn in den gemeinen Herrschasten vermittelst eines gleichen Allsschussesgütlich oder rechtlich austrage, wird von den Gesandten der katholischen Orte einläßlich erörtert. Diesefinden es sehr bedenklich, in Religionssachen eine solche Form gelten zu lassen, und beschließen, neuerdingseine Xlllörtische Tagleistung nach Baden zu begehreil. Ist Zürich damit nicht einverstanden, so soll eineZusammenkunft aller katholischen Orte dafiir ausgeschrieben werden. Absch. 993. ä. 5!t. (1642.) Zürichund evangelisch Glarus halten ernstlich darum an, daß man jetzt die Religionsbeschwerden der Unterthanenin den geineinen Herrschaften vornehme, in Betracht, daß dich ein langjähriges Begehreil sei und deßhalbvielfältige Versprechungen gemacht worden seien. Die Gesandten der katholischen Orte wolleil sich wegenbevorstehender h. Weihnacht, Kürze der Tage und sonstiger Ungelegenheit der Zeit nicht dazu bequemen,sondern sind der Ansicht, daß diese Beschwerden bei anderer Gelegeilheit erledigt werden könnten, und daßihre Glaubensgenossen dergleichen auch viele hätten; die beiden Orte möchten ihre Beschwerden dem Abschiedbeifügen lasseil. Es geschieht dieß und die katholischen Orte stellen ihrerseits ebenfalls ihre Beschwerdenden beiden Orten zu. Absch. 995. z'. 5i>. (1643.) Von unbedachten Leuten werden die Bekenner dereinen oder andern Religion häufig gescholten, auch ehrverletzende Gedichte, Lieder und Bücher heimlich undöffentlich feil gehalten. Man läßt solches als dein Landfrieden zuwider laufend, durch ein Mandat inden gemeinen Vogteien verbieten. sZürich will den Verkauf der Lieder und Bücher dießmal nicht verbieten,sondern die Sache bis auf die in Aussicht gestellte Conferenz ausstellen Im ZürcherexemplarZ Absch.1967. ll. KK. (1644.) Zürich stellt abermals den Antrag, die Religionsbeschwerden möchten einmalan die Hand genommen und wenigstens ein Projekt zu einem freundlichen Vergleich durch einengleiche,l Ausschuß gemacht werden. Es wird in den Abschied genoinmcn, ob man von allen Orten mitein- oder zweifacher Gesandtschaft die dafür angesetzte Conferenz besucheil oder ob man blos von vier OrtenAusschüsse ernennen und dabei jedein der übrigeil anheimstellen wolle, ob es Gesandte schicken wolle odernicht. Die Zusammenkunft würde den 28. August n. St. in Baden stattfinden. Die Gesandtschast vonSchwhz hat keine Instruction und hält die Zusammenkunft für unnöthig; die Gesandten von Unterwaldenund Zug, ebenfalls ohne Instruction, nehmen die Sache in den Abschied. (Nach Beendigung der Jahr-

187