1490
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
ltt. Juden, Heiden, Zigeuner.
Art. 4K. (1642.) Da den Heiden und Zigeunern hie und da und namentlich in den Freien Aemtern„die Wohnung mit mehr Libertät" gegeben wird, als die Abschiede zulassen und dadurch das Land mitstarkem, unpresthaftem Gesindel beschwert wird, so treffen die Gesandten der katholischen Orte die Abrede, denLandvögten zu befehlen, daß sie diesem Nebelstand durch ein Mandat, wie es früher auch schon geschehensei, steuern sollen. Absch. 976. ä. 47. (1642.) Lucern trägt darauf an, daß die Juden und Heiden ausder ganzen Eidgenossenschaft verwiesen werden sollen. Es wird allen Landvögten befohlen, die Heiden alleauszuweisen; der die Juden betreffende Antrag wird in den Abschied genommen, da die Landvögte denselbenschon ihre Geleite ertheilt haben. Die Herren und Obern sollen ihre Entschlüsse innerhalb zweier MonateZürich mittheilen. Absch. 985. bli.
lt. Kricgssachen, >tricgsanlagcn, Werbungen.
Art. 4L- (1638.) Es wird für erforderlich gehalten, den Landvögten der sieben oder acht regierendenOrte zu befehlen, daß sie unter Androhung von Strafe an Leib und Ehre publicieren sollen, daß niemandin eines Fürsten Dienst sich begeben dürfe. Werben Einheimische oder Fremde heimlich, so sollen sie vomLandvogte nach Gebühr bestraft werden, ausgenommen wenn ein solcher Werber von der Mehrzahl der regieren-den Orte die Bewilligung vorweise«? kann. Absch. 853. o. 4L. (1639.) Es wird in den Abschied genommen,wie bei künftig sich ereig»enden Fällen auf Geistliche und Weltliche in den gemeinen Vogteien eine beständigeAnlage zu Bewahrung der Pässe an den Grenzen und zum Unterhalt geworbener Soldaten gelegt werdenkönnte. Absch. 897. o. 5L. (1639.) Zürich fragt an, ob es wegen der ringsum drohenden Kriegsgefahrnicht gut wäre, eine volante aufzustellen und hiefür auf alle gemeinen Vogteien eine Anlage zu
legen, damit Unheil um so eher verhütet würde, auch die Unterthanen, Arbeiter und Bauersleute das Ihrigenicht versäumen «nützten. Es wird ein Project der Kosten der 100 dein Thurgau zufallenden Mann beige-fügt. Absch. 904. i. 31. (1639.) Es wird wiederum darüber gesprochen, ob nicht eine Anlage auf alleVogteien gelegt werden könnte, damit die Bauersleute ihren Geschäften desto ungestörter obliegen könnten.Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 912. k. 52. (1642.) Auf den Anzug hin, daß inBetreff der Durchzüge fremden Volkes, sowie der Werbungen Unordnung stattfinde, wird die hierüber vonsämmtlichen Orte«? aufgestellte Ordnung bestätigt, daß nämlich niemand gestattet sein solle, Volk durch dieVogteien zu führen oder Werbungen vorzunehmen ohne Bewilligung von sämmtlichen oder der Mehrzahlder daselbst regierenden Orte. In diesem Sin«? soll an die Landvögte der Grafschaft Baden, Sargans undder Freien Aemter geschrieben «verde». — Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Etliche, die den Orten„zugethan" sind, ohne Erlaubniß fremden Dienst angenommen und Werbung sich erlaubt haben. Es solldeßhalb zu Baden Untersuchung angestellt «verde«? und die Fehlbaren gebührende Strafe treffe««. Absch. 983.53. (1643.) Der an die fünf katholischen Orte gestellte Antrag, daß jedes Ort eine qnalificierte Person füreine jede Vogtei i«? Bereitschaft halte«? möchte, welche auf sich zeigende Gefahr als ei«? Kriegsrath u«?d Ober-befehlshaber dorthin sich zu verfügen habe, wird i«? de«? Abschied genommen. Was aber Lucern, das de«?Vogteien Bade«? und de«? Freie«? Aemtern an? nächste«? liegt. Nützliches anordnen «vird, das würden dieübrigen Orte als etwas besonders Wohlgefälliges ansehen. Absch. 997. Ic. 54. (1648.) Auf de«? BerichtUris, daß ei«? in? Elsaß wohnender Burger von Lucern französische Dienste genommen und hin und «vieder