1492
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
rechuuug hat Zürich au die V Orte um Genehmhaltuug der Couferenz geschrieben, aber eine abschlagigeAntwort erhalten. Im Zürcherexemplar.s Absch. 1041 i.
13. Gotteshäuser.
Art. 3t. (1618.) Abermals wird beschlossen, daß die Klöster in den Vogteien die ausländischenSchreiber und Beamten beseitigen sollen, da dieselben allenthalben viel Unruhe anstiften und den Rechtender Obrigkeiten Abbruch thun. Absch. 24. n. 32 .(1623.) S. Absch. 290. Ic. 33 .(1625.) Die katho-lischen Orte werden sich auf der Jahrrechnung entschließen, ob man die Gotteshäuser in den Vogteien zuAblegung der Rechnung anhalten und sie vermögen wolle, daß sie ihre Schreiber und Beamten aus denkatholischen regierenden Orten nehmen sollen, ungeachtet der Befreiung, die sie von Gesandteü oder OrtenHabel? möchten. Man findet aber mit Rücksicht auf das „Wohlhausen" der Gotteshäuser für thunlicher,die Rechnung dießmal ruhen zu lassen. Absch. 361 g-. 3^t. (1627.) Landammanu Trogcr macht daraufaufmerksam, daß die Prälaten in den gemeinen Vogteien nach der Election zu der Prälatur die Coufirmationnicht mehr, wie von Altein her, von den regierenden Orten zu Baden empfangen und zu der Benedictionkeine Ehrengesandten von den Orten, wie es Brauch gewesen, berufen. Das früher auferlegte geringeSchirmgeld zu Rccognition des Schirms wolle nicht mehr erlegt werden. Der neucrwählte Prälat zu Pfäfershabe die Bestätigung zu Lucern blos bei etlichen Orten und nicht von allen, wie sich gebühre, auf der Jahr-rechnung zu Baden „ausgebracht." Weil hiedurch die Regalien und Freiheiten geschwächt werden undschädliche Neuerungen einreißen, so erachten seine Herren und Obern für nothwendig, daß hierin gebührendesEinsehen gethan werde. — Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 441.1c. 33. (1636.)Jedes der fünf katholischen Orte soll sich auf künftiger Tagleistung erklären, ob es nicht rathsam wäre, inden gemeinen Vogteien, wie es vor Altem geschehen sei, von den Gotteshäusern die Rechnungen einzunehmen,damit man wisse, womit sie umgehen, oder aber sie anzuhalten, das früher ihnen auserlegte Schirmgeld zuzahlen. Absch. 788. w. 33. (1647.) Verschiedeue Gotteshäuser beklagen sich über Zürich wegen zugefügterDrangsale. Die Gesandten der fünf katholischen Orte sind der Ansicht, daß sie ihre Beschwerden auf einerallgemeinen Tagleistung vorbringen und den katholischen Orten ordentliche Extracte zustellen sollen. Absch.1139. k. 37. (1648.) Von Seite von Gotteshäusern und Spitälern konimcn bei den katholischen GesandtenKlageii gegen Zürich ein, daß dasselbe sie an ihren Zehnten, Bodenzinsen und ihrem Einkommen schädige.Die Sache wird in den Abschied genommen. Abschied 1151. ee.