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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1489
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

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Hoffnung, selbige werde seineu Herren und Obern nicht minder angenehm sein, als den übrigen Orten.Der die Strafe enthaltende Artikel wird hernach dahin erläutert, daß es zwar bei der Verwirknng derFrüchte und des Geldes verbleiben, daß jedoch von den Landvögien die Sache wohl untersucht und derBeschaffenheit derselben gemäß procediert werden solle. Absch. 450 a. 39. Weil der Fürkauf und Auf-kauf nicht allein am Getreide und den Früchten, sondern auch am Anken, Käse, an den Mulchen und dergleichen essigen Speisen vielfältig verspürt wird, soll derselbe ebenfalls verboten sein und in obiges Mandat undVerbot einverleibt werden. Zürich und Luccrn anerbieten sich gutwillig, was in diesem Fall bei ihnen aufden gewöhnlichen Märkten nothwcndig ist, zu verbessern. Damit dieß desto pünktlicher gehalten und dar-wider keine Ucbertretung versucht werde, soll an den Neußfähren, bei welchen man oft heimlich um dennüchstgelegencn öffentlichen Märkten und Kaufhäusern auszuweichen, mit allerhand Früchten durchgefahrenist, Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Jeder Gesandte wird seine Obrigkeit auch verwarnen, daß fürder-hin niemanden mehr, wer er immer sei, ein Erlaubnißschcin, bei Häusern, Speichern oder andern Ortenauf dem Land etwas einzukaufen, wie etwa bisher geschehen ist, gegeben werde. Ibiä. b. 40. Auf geschehenenAnzug wegen der Gotteshäuser und Commcnthureicn, welche ihre eingesammelten Früchte Hinterhalten, wirdauf Gutheißen der Obrigkeiten hin erkannt, daß alle in den Landvogteien gelegenen Gotteshäuser, Commen-thureien, Klöster und Schaffnereien dem gemachten Mandat nachkommen und, was sie zu verkaufen haben,nicht bei Häusern, Speichern, Mühlen oder an andern Orten jemanden auf Fürkauf ausgenommen einemEhrenmann zu seinem Hausgebrauch verkaufen, sondern auf die freien, gelegensten Märkte ohne Ent-richtung des gewöhnlichen Jnnni oder Lohns, dessen sie ledig sind, führen lassen sollen in Anbetracht, daßsolches das christliche Mitleid, zumal von den Geistlichen, in den jetzt so leidigen theuren Zeiten nothwendigerheische, und weil dieß nichts Neues, sondern ein althergebrachtes Mittel ist und es die Billigkeit erfordert, daßjedes allgemeine Gesetz sowohl den Reichen als den Armen verpflichten solle. Dabei wird für rathsam er-achtet, gedachte geistliche Herren, Prälaten, Cvmmenthure und Schaffner, besonders den Prälaten zu Muri,durch die daselbst durchreisenden Gesandten von Lucern und Unterwalden. und die übrigen Herren in denLandvogteien durch die daselbst anwesenden Laudvögtc und Landschreiber unverzüglich dafür ersuchen zulassen, in der zuversichtlichen Hoffnung, daß sie sich zu dieser billigen Maßregel bequemen werden. Lucernsoll ihre Erklärungen den Obrigkeiten mittheilen, damit dieselben namentlich im Fall einer zwar unver-hofften Weigerung nicht allein obiger Ordnung gemäß sich zu verhalten wissen, sondern auch etwa jährlichnach deren vorhandenen Früchten Nachforschung halten und noch andere Mittel ihnen gegenüber anwendenkönnen. Ibiä. L. 4t. Schließlich wird Zürich ersucht, Bern und Glarus als mitregierende Orte von diesenVerhandlungen bei nächster Gelegenheit schriftlich zu informieren. Man hofft, daß dieselben zu sonützlichen Ordnungen auch von ihrer Seite ihr Möglichstes beitragen werden. Ibiä. I. 42. (1642.)Den Landvögten wird nachdrücklich befohlen, den Fürkauf und die Ausfuhr der Früchte zu verbieten; nament-lich wird Nidwalden ersucht, seinein Landvogt in den Freien Aemtern zu befehlen, die nothwcndigen Anord-nungen zu treffen. Absch. 993 in. 43. (1642.) Auf den Bericht, daß abermals heimlicher Aufkauf undAbführung von Früchten zu besorgen sei, wird den Landvögten in den gemeinen Vogteien geschrieben, siesolleir das früher publicierte Mandat nochmals publicieren. Absch. 995 t. 44. S. Absch. 1041 ää.

S. Münzsachcn.

Art. 43. (1622.) S. Absch. 220 i.