1488
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Person ebenso halten. Absch. 1041 v. 36. (1648.) Zürich möchte an obigem Abschied der Abzügehalber etwas geändert wissen. Die Sache wird von den katholischen Orten in den Abschied genommen.Absch. 1151 üb.
7. Geleit.
Art. 37. (1619.) Da die Gelcitsbüchsen dieses Jahr gar wenig eingetragen haben, so werden denGeleitsleuten gleichlautende besiegelte Rödel zugestellt und ihnen bei dem Eid injungiert, weder mehr nochweniger zu nehmen. Wenn Einer das Geleit überfährt, so soll ihn: Hab und Gut confisciert und nochdazu 50 fl. Buße auferlegt werden, wovon die Hälfte den Obrigkeiten, die andere Hälfte zum Theil demLandvogt, zum Theil den Geleitsleuten anheimfällt. Weigert sich Einer, das Geleit zu geben, so soll manihn zuerst ernstlich mahnen; will er sich nicht ergeben, so mag man ihm die Rosse oder Anderes in Arrestlegen, bis die Gebühr entrichtet ist. Da bisher Etliche aus den Orten an verschiedenen Zollstätten sich ge-weigert haben, das Geleit zu geben, so wird erkannt, daß alle, welche der Befreiung solcher Zölle wegenkeinen Schein bringen, das Geleit zu entrichten schuldig sind. Absch. 77 in.
3. Polizeiliches; Fürkauf und Hausieren.
Art. 33. (1627.) Es wird die geschriebene Ordnung verlesen, welche Schultheiß und Rath derStadt Bremgartcn bisher in ihrem Kaufhaus gehabt, und ihr mündlicher Bericht dariiber angehört. Darausentnimmt man, daß die alten Ordnungen, weil sie nicht fleißig gehalten worden, schier gar in Vergessenheitgekommen sind. Damit sind nach und nach die unordentlichen Fürkäufe, auch allerlei heimliche, arglistige„Finanzen" den alten Mandaten und Landesordnungen zuwider je länger je mehr eingerissen, wie man dennüber die große Anzahl unnützer Hodler, die in den Freien Aemtern, in der Grafschaft Baden und andernGerichten und Gebieten neulich zum Vorschein gekommen sind, hinlänglichen Bericht empfangen hat. Eswird deßhalb beschlossen, daß die alten Ordnungen und Gebote, durch welche der schädliche Fürkauf abgestelltworden, sowohl in den eigenen als gemeinen Vogteien, Gerichten und Gebieten wieder erneuert werden sollen,also daß niemand, weder ein Fremder noch ein Einheimischer, bei Häusern, Speichern, Mühlen, auf Feldern,noch an andern Orten Früchte, wie die immer heißen mögen, weder dingsweise noch um baares Geldverkaufen oder kaufen darf. Was jeder zu verkaufen hat, soll er in die gelegensten Städte und Orte aufdie freien Wochen- und Jahrmärkte selbst führen oder fertigen lassen, es daselbst verkaufen, aber niemanden„auf Hinterhalt einschütten." Vorbehalten ist jedoch, daß ein Nachbar dem andern zur Nahrung ein, zweioder drei Mütt geben darf. Wer künftig solches Mandat freventlich übersieht, soll zuvörderst seine Früchteund das Geld zu Händen der Obrigkeit, unter welcher der Fehler begangen worden, verwirkt und nochfernere Strafe je nach Gestalt der Vermessenheit zu erwarten haben, ein Mittel, durch welches das eigen-nützige Hodclwerk und die vorsätzliche Vertheuerung der Früchte unzweifelhaft wird beseitigt werden. DenLandvögten der Grafschaft Baden und des Thurgaus soll aufgetragen werden, diese Ordnung zu publiciercn,die Käufer und Verkäufer, die wider diese alte Ordnung bisher gehandelt haben, ausfindig zu mache»:, damitsie von ihren Obrigkeiten gebührend bestraft Werden können. Sodann wird für nothwcndig erachtet,die oben berührte Kaufhausordnung zu Bremgarten nochmals zu revidieren und sie mit Verbesserung etlicherArtikel zu erneuern, was init den: Zuthun voi: Schultheiß und Rath geschieht, denen man auch auf-trägt, dieselbe pünktlich zu beobachten. Zürich nimmt eine Abschrift davoi: in den Abschied in der