Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt.
1487
und ihm, falls er bereits fortgegangen wäre, den Eintritt zu verweigern, bis er von den Obrigkeiten oderderen Gesandten Gnade und Liberation erlangt habe. In solchen Fällen sollen künftig nur die Obrigkeitenoder ihre Gesandten libcrieren und die Liberationen durch einen Landvogt ungültig sein. Diese Erkanntnißwird allen Landvögten zu ihrem Verhalt überschickt. Zürich beschwert sich darüber, daß man in diesemFalle zum Nachtheil seines Laudvogtes dem alten Herkommen zuwider eine ausgemachte Sache aufhebe, läßtsich jedoch die Sache auch gefalleil, auch daß die Erkanntniß allen Landvögten notisiciert werden soll. Absch.1098 so.
5. Pertauf in todte Hand.
Art. 3tt. (1626.) Man ist berichtet worden, daß die Prälaten die besten Güter an sich kaufen,und zwar zu solchem Preis, daß ihnen die Uuterthanen nicht aufkommen mögen, und daß mit der ZeitAlles in ihre Hände komme. — Dieser Anzug wird in den Abschied genommen, damit dergleichen Käufevon liegenden Gütern nicht gestattet oder den Nnterthanen das ewige Zugrccht zu solchen von Gotteshäu-sern erkauften Gütern bewilligt werde. Absch. 396 o. 3l. (1627.) lieber den letztjährigen Abschied, daßden Gotteshäusern, Spitälern und ähnlicheil Corporationen nicht gestattet werden solle, liegende Güter indeil gemeinen Vvgtcien zu kaufeil, sind etliche Gesandte mit Instruction versehen, andere dagegen nicht,weil jener Anzug allein in den Abschied der acht alten Orte gekommen ist. Deßhalb wird er wieder in denAbschied genommen, damit jeder Gesandte auf nächste Zusammenkunft instruiert und ein gemeinsamer Be-schluß gefaßt werden könne. Inzwischen sollen die Landvögte und Amtleute wohl darauf achten, daß ohne derObrigkeiten Bewilligung keine Käufe in dergleichen todte Hände zugelassen werden. Absch. 435 o. 32. (1628.)Es wird erkannt, daß künftig in den gemeineil Vogteien keine liegenden Güter in todte Hand verkauft wer-den sollen. Die Amtleute werden angewieseil, darauf zu achten und diese Ordnung fleißig zu handhaben.Sonst wird jedes Ort in seiner Jurisdiction sich in diesem Fall wohl zu verhalten wissen. Solothurn er-klärt, daß es den Geistlichen nicht verbieten wolle, liegende Güter anzukaufen, weil das Zugrecht vorbehaltensei. Absch. 470 s. 33. (1629.) Auf gescheheneil Anzug bekräftigt man den letztes Jahr verabschiedetenArtikel, daß man keine Güter in den gemeinen Vogteien in todte Hand verkaufen lassen solle, neuerdingsalso, daß fürderhin fest daran gehalten werdeil soll. Absch. 508 ü. 34. (1643.) Abermals wird ver-abschiedet, daß liegende Güter in den gemeinen Vogteien nicht in todte oder unsterbliche Hand verkauftwerden sollen. Die Landvögte werden angewiesen, dergleichen Käufe nicht zu gestatten, sondern die Obrig-keiten davon zu benachrichtigen. sJin Zürcherexemplar ist beigefügt: Nach der Gesandten von Zürich Re-lation ist diese Verabscheidung allein von den Klöstern und Geistlichen gemeint.) Absch. 1007 I.
k. Abzug.
Art. 33. (1644.) In Betreff der Abzüge voll verfangenem Gut wird verordnet, daß die Land-vögte, wenn Gut aus der Eidgenossenschaft gezogen wird, in allen gemeinen Vogteien vom Heirathsgut,verfangeilen und ererbten Gut den Abzug nehmen sollen. Wenn dagegen Gut in ein eidgenössisches Ortoder zu etiles eidgenössischen Ortes Unterthanen gezogen wird, soll der Landvogt von der wegziehendenPerson einen Schein der Obrigkeit, in deren Jurisdiction dieselbe hinzieht, verlangen, in welchem angegebenist, wie diejenigen, welche Gut in ihre Lande ziehen, daselbst gehalten werden, und alsdann die wegziehende