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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

d. Landschrciber.

Art. 24. (1638.) Beeidigung des neuen Landschreibers der Grafschaft Baden, des Ritters JohannFranz Cebcrg von Schwhz. Dabei stellt Zürich unter Berufung auf Abschiede von 1513 u. f. w.den Antrag, ob es nicht rathsam wäre, daß die Landschreibereien diesseits und jenseits des Gebirgs deinUmgang nach durch die regierenden Orte besetzt würden. Etliche Gesandtschaften sind darüber nicht in-struiert, andere erachten, daß es wie bisher bei dem Mehr verbleiben solle; etliche sind auch der Ansicht, daßdie Aemter dadurch übel bedient würden. Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 864 u.23. (1639.) Zürich wiederholt obigen Antrag und begründet denselben dadurch, daß aus einem Urbarder Grafschaft Baden hervorgehe, daß, wie von den Orten dem Umgang nach die Landvögte gesetzt werden,schon vor hundert sechs und zwanzig Jahren eine gleiche Wahlart für die Laudschreiber aufgestellt wordensei. Diese seijetzt um so viel mehr billig, daß, nachdem die Landschreibcreien den Uutcrthanen, als allerOrten einzig gehuldigten und sonsten mit keinem sonderbareil Eid beladenen, vor nicht so langer Zeit ent-nommen und mit Personen allein aus den regierenden Orten besetzt, sie zu einein Theil der Regierung ge-worden seien und je länger je mehr werden wollen." Schon 1597 und 1598 seien auf Tagleistungen Kla-gen geführt und diese Participation an der Besetzung der Landschreibereien begehrt worden. Zürich widersetztsich der Stimmenmehrheit bei der 'Wahl der Laudschreiber und verlangt, daß die Orte dein Umgang nachdieselben wählen sollen, so daß die bisher übergangenen Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaff-hausen nicht mehr übergangen werden. Absch. 904 k. 2K. (1643.) Es wird von den katholischen Ge-sandteil der Antrag in den Abschied gesetzt, ob nicht zu verordnen wäre, daß, wie es gebräuchlich sei, beiAbnahme der Amtsrechuung die Landschreiber über das Verhalten der Landvögte zu verhören, auchdie Landvögte über das Verhalten der Landschreiber Bericht zu geben habeil. Absch. 1026 1.

4. Jttstizsachen.

Art. 27. (1618.) Zürich erinnert an den mehrmals gefaßteil Beschluß, daß es den streitenden Parteieil inden gemeinen Herrschaften nicht gestattet sei, von Ort zu Ort zu fahren, da sie sich an die Tagsatzung zuBaden oder an die ennetbirgische zu wenden haben. Die Nichtbeachtung des Beschlusses bringe den Unter-thanen Schaden und schwäche das Ansehen der Obrigkeiten. Man hätte die Unordnung dießmal gernabgeschafft; da aber die ennetbirgischen Statuten der Appellation halber besondere Verordnungen enthalten,so beschickt man dieselben und will auf nächster Tagsatznug eineil Beschluß fassen. Absch. 24 K. 2». (1645.)Da es bisweilen geschieht, daß die appellierenden Parteien nach begehrter Appellation erst in Baden durchbesondere Leute verthädiget und die furchtsamere Partei durch Einschüchterung abwendig gemacht wird,so wird deßhalb in den Abschied genommen, ob nicht allen Landvögten und Landschreibern befohlen werdensollte, alle Appellationen vor der Jahrrechnung zu verzeichnen und nach Badeil in die Canzlei zu sendeil,damit die einmal verzeichneten Parteien erscheineil und die Gesandten nicht vergebens warten müssen. Absch.1069 Ii. 29. (1646.) Konrad Rottenhauser zu Scherzingen hatte seinen Schwager bei Nacht mit einemZaunstecken todt geschlagen und sich hernach mit dessen Freundschaft wieder versöhnt. Landvogt und Amt-leute des Thurgaus hatten ihn wieder ins Land gelassen in der Meinung, daß es altem Herkommen nachvermöge Landbuch und Abschiede dem Landvogt zustehe, einein Todtschläger je nach Gestalt der SacheLiberation zu ertheilen. Wegen der so vorsätzlichen und gräulichen Mordthat hebt die Mehrzahl derOrte die Liberation auf und befiehlt dem Landvogt den Rottenhauser wieder aus dem Thurgau zu weisen