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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

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daß alle Landvögte etwa auf einer Tagsatzung vor ihrem Aufritt sich präsentieren und die Huldigung leistenkönnen. Absch. 1007 oo. 17. (1643.) Man findet, daß der Eid, den die Landvögte wegen des Practi-cierens zu schwören haben, gar scharf und lästig sei, indem sie nicht allein für sich selbst, sondern auch fürdie Ihrigen schwören müssen, nicht practiciert zu haben. Es wird deßhalb in den Abschied genommen, obder Eid nicht besser erläutert und dahin specificiert werden könnte, daß der Landvogt allein schwören müsse,die Seinigen hätten auf seinen Befehl nichts der Art gethan. Absch. 1007 gg. 111. (1644.) Dem Eideder Landvögte, daß sie zu Erlangung ihrer Vogteien weder Geld noch Geldcswcrth, weder Speise nochTrank durch sich selbst oder Andere ausgegeben oder haben ausgeben lassen, wird beizufügen für nothwendigerachtet,mit ihrem Wissen und Befehl". Basel und etliche andere Orte wollen anfangs beim Alten ver-bleiben, nehmen hernach aber den Antrag doch in den Abschied. Dieser Eid soll jährlich vor den höchsten Ge-walten, welche die Landvögte zu erwählen haben, verlesen werden. (Letzteres ein Zusatz im Zürchcrexemplar.)Absch. 1641 h. 1<). (1644.) Die Landvögte, welche in den Thurgau, das Rhcinthal und die FreienAemter gewählt werden, sollen am ersten Tag der Jahrrechnung zu Baden vor den Gesandten der regie-renden Orte sich stellen, confirmiert und beeidigt werden und erst hernach aufreitcn. Der Landvogt vonSargans, der in den meisten Orten vor der Jahrrechnung erwählt wird und darnach erst auf St. Mathisaufreitet, soll auf der nächsten Tagsatzung nach diesem Tag zu Baden erscheinen, confirmiert und beeidigtwerden. Zugleich hofft man, daß Zürich und Lucern, wenn der Umgang für diese Vogtei an sie kömmt,die Wahl künftig um so viel befördern werden, daß der Landvogt auf der Jahrrechnung vor seinem Auf-ritt beeidigt werden kann. In Bezug auf die Landvogtei Baden läßt man es beim alten Brauche bewen-den, weil der Laudvogt am ersten Tag nach seinem Aufritt und vor dem Antritt seiner Verwaltung con-firmiert und beeidigt wird. Absch. 1041 o. 21>. (1646.) Der Hausrath in den Wohnungen der Land-vögte soll in allen Vogteien verkauft und künftig denselben keiner mehr in der Obrigkeiten Kosten gegebenwerden, sondern jeder Landvogt hat so viel mitzubringen, als er haben will, mit Ausnahmedes hölzernenZeugs". Beim Abzug der dermaligen Landvögte soll durch sie und die Landschreiber der noch vorhandeneobrigkeitliche Hausrath verkauft werden. Absch. 1098 bk. 21. (1647.) Es wird für angemessen erachtet,daß die vor Jahren gemachte Ordnung, in welcher Zahl der Aufritt eines neuen Landvogts geschehendürfe, gehalten werde. Weil nun dieses Jahr etliche solcher Aufritte bevorstehen, so soll Lucern bei demLandschreibcr zu Baden Bericht einholen und alsdann an Zürich schreiben, daß es für sich selbst und anderesich der Ordnung anbequemen möchte. Absch. 1124 x. 22. (1648.) Etliche Orte legen ihren Landvög-ten, wenn sie gewählt werden, große Summen Geldes auf. Da ohne Zweifel kein Landvogt solches ansich selber tragen will, so ist Gefahr vorhanden, daß es wieder heimlich auf dem obrigkeitlichen Einkommengesucht werde. Auch sind die Landvogteieu, zumal in gegenwärtiger Zeit, nicht so beschaffen, daß dergleichenGeld ohne Beschwerde fiir die Unterthanen und ohne Verletzung der Gerechtigkeit wieder ersetzt werdenmöchte. Es dürfte also Gott gefälliger und bei der Welt rühmlicher sein, wenn die Obrigkeiten solche An-lagen unterlassen würden. Mau nimmt dicß zu allseitiger Erinnerung in den Abschied. Absch. 1151 o.23. (1648.) Der Landvogt der Freien Aemter, welcher nächstes Jahr diese Vogtei antreten wird, hatsich gemäß einer frühern Verabscheidung bestätigen lassen und die Huldigung geleistet. Man nimmt inden Abschied, ob künftig die Landvögte so lange vor dem Antritt ihrer Negierung bestätigt und in die Hul-digung genommen werden sollen. Absch. 1151 t.