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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt.

Project gemacht worden ist. Dasselbe wird verlesen, neuerdings bestätigt und in den Abschied genommen,damit man dessen desto bester eingedenk sei und demselben in allen Theilen nachkomme. Dasselbe lautetfolgendermaßen:Erstlichen diewcil eben dcßwegen Anno 1586 auch ein Satzung gemacht, damit das un-göttliche Nechterkaufen, auch Landvögt und Gesandte, auch alle andern Ämter in unserer Eidtgnoschaftsich nicht mehr also unverschamtlichen, wie ein Zeit her mit Verkleinerung gemeiner Lobl. Eidtgnoschaftleider beschehen, mit Mieth und Gaben an die Ämter und Ritt erkaufen und ertrölen, so sollen die andernOrt, so mitregieren, keinen Landvogt noch Gesandten mehr lassen aufreiten, noch neben ihm sitzen, so seinAmt und Ritt also erkauft und ertrölt habe oder verschaffet, daß es durch Andere beschehen wäre, alleFünd und List hintangesetzt, und soll jegliche Obrigkeit iin Ort, so harwider gehandelt wurde, dieselbigenan Ehr und Gut strafen und den übrigen Orten solches zuschreiben, damit dieselbigen dem Ort, da dawidergehandelt, schreiben, einen andern ernennen .... und das ohne alle Mieth noch Gaben im Künftigen be-schehen solle, und so einer oder mehrere harwider handeln wurden, daß dann die andern Orte ihm den Eidnicht zu geben schuldig und verbunden sein und anch die Unterthanen ihm nicht schwören sollen, und vb gleich-wohl ein Ort sich seiner habenden Freiheiteil wollte behelfen, daß denn die andern Orte dassclbig darzuhalten und handhaben: mit diesem Anhang und Zuthun, dieweil etliche Orte ihren erwählten Landvögtenin gemeine Vogteien große Summa Gelds auflegen, die ohne das mit dein Aufritt und sonsten großeKosten übertragen müßten, also daß sie, neben dem es den Obrigkeiten verkleinerlich, alsdann, wann siein die Verwaltung kommen, nach alleil Mitteln trachten, wie sie per kas et netas solches von denUnterthanen erschinden mögen, dardurch die Unterthanen nicht nur ins Verderben gerichtet, sondern auchdeßwegen gegen den Obrigkeiten schlechte Affectiv« tragen und im Nothfall viel mehr zur Schwierigkeit geneigtsein wurden, dann sich zu des Vaterlandes Wohlstand gebrauchen zu lassen .... Derohalben wird verab-schiedet, daß an den Landsgemeinden und andern Wahltägen die neu erwählten Landvögte fürohin mitkeinen dergleichen schädlichen Beschwerden, sintemalen mehrtheils unnützlich verzehrt wird, beladeil solleilwerden, sonsten wurden sie zu ihrer Verwaltung nicht admittiert, sondern wiederum heimgeschickt werdennach Inhalt obigen ersten Artikels. Wann aber von den Obrigkeiten (wie es an etlichen Orten bräuchig)ein Bescheidenliches in die gemeine Seckel zu gemeinem Nutz geleget und hieinit alle Praktikeil lind Trölwerkabgeschafft (würden), wurde man in solcher Bescheidenheit kein sonders Bedenken tragen. Sodann soll sichjedes Ort befleißen, ehrliche, wohlqualificierte Landvögt ohne Praktiken nach Inhalt der alten Satzung zuerwählen, damit sie nicht allein ihre Verwaltung ihren Pflichten gemäß versehen, sondern auch also be-schaffen seien, daß sie jedem Ort ihre Gebühr abrichten können; denn im Fall einer nicht zahlen und dasden Obrigkeiten, was ihnen zustehen möchte, nicht entrichten thäte, daß alsdann seine Obrigkeit nach Alls-weisung der alten Abscheide für ihn in solchem Fall zu bezahlen schuldig sein solle " Absch. 596 a.

15. (1633.) Es ist schon mehrmals vorgekommen, daß regierende Landvögte in den geineinen Vogteien als Ge-sandte auf Tagsatzungen gewählt wurden. Mail hält dieß für unpassend, weil dieselben, init Eid und Pflichtden regierenden Orten zugethan, billiger Weise die andernihre gnädigen Herren und Obern" nennen sollenund sie hinwiederum von denselben geduzt werden. Künftig soll daher keinem Landvogt der gemeinen eidgenös-sischen Vogteien während seiner Verwaltung auf eidgenössischen Tagsatzungen als Gesandten der Beisitz gestattetwerden. Absch. 652 o. sS. auch Absch. 656 a.) Ii». (1643.) Man hat beobachtet, daß der Landvogt vonSargans, nachdem er seine Vogtei bereits einige Zeit verwaltet hat, ebenso derjenige der Grafschaft Badenerst nach geschehenein Aufritt sich präsentiert haben. Man nimmt dieß in den Abschied, damit verordnet werde.