1482
Deutsche geineine Vogteien überhaupt.
werden. Dieser Beifall findende Antrag wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte in den Ab-schied genommen. Absch. 1045 b.
2. Amtsrechnung.
Art. 3. (l642.) Es geschieht häufig, daß, wenn ein Landvogt Rechnung ablegt, die Gesandtenseines Ortes ihm „vorzuhaben" vermeinen, so daß den Obrigkeiten weniger verbleibt. Man nimmt deßhalbin den Abschied, ob nicht in Zukunft die Gesandten aus dem Orte des Landvogts, wenn sie auch nicht mitihm verwandt sind, bei der Rechnungsablage abtreten sollten. Absch. 985 ss. K. (1648.) Daß beider Nechnungsstellung eines Landvogtes die Gesandten seines Ortes abtreten sollen, findet die Mehrzahlder Gesandten unstatthaft. Falls die betreffenden Gesandten ihres Landvogtes sich allzusehr annehmensoll einem solchen Mißbrauch gesteuert werden. Absch. 4007 k. 7. (1644.4 Von den katho-lischenGesandten wird wiederum in den Abschied genommen, ob es nicht rathsam wäre, daß bei Abnahmeder Amtsrechnungen diejenigen Gesandten, welche dem Orte des Laudvogts angehören, abtreten sollten, bisdie Berathuug über dessen Amtsrechnung vollendet ist. Absch. 1044 1. L. (1646.) Etliche Orte habenfür rathsam erachtet, daß die Gesandten aus dem Orte eines Landvogtes mit demselben abtreten sollten,bis die Gutheißung der Rechnung berathschlagt sei, und daß dein Laudvogt die Rechnung nicht abgenom-men werden sollte, wenn die Gesandten seines Ortes nicht abtreten wollten. Man hält es dicßmal so; weilaber die Mehrzahl der Gesandten deßhalb ohne Befehl ist, wird die Sache in den Abschied genommen,dainit die Obrigkeiten entscheiden können. Absch. 1098 e. 0. (1646.) Man beschließt, daß alle Land-vögte ihre Rechnungen sammt einem Verzeichniß, was fiir Sachen appelliert worden seien oder werden kön-nen, vor der Jahrrechnung in die Canzlei nach Baden schicken sollen. Es wird dieß jedem LandvW init-getheilt und befohlen, diese Erkanntniß dem Landschreiber zur Kenntnis) zu bringen und dieselbe, damit die Nach-folger des Landvogtes und des Landschreibers sich darnach zu verhalten wissen, in der Canzlei aufzubewahren.Absch. 1098 k. 10. (1647.) Der letztes Jahr gemachte Abschied wegen der Nechnungsstellung der Land-vögte wird dahin erläutert, daß die Landvögte nicht ihre Rechnungen zu Anfang der Tagsatzung nachBaden schicken müssen, sondern nur ein Verzeichniß der Appellationen, weil der Rechnungen halber Unge-legenheiten entstehen würden, zumal in dein Jahre, da ein Landvogt seine letzte Rechnung ablegt. — InBetreff des Austritts des Landvogtes und der Gesandten aus seinem Orte bei der Rechnungsabnahme läßtes für diebmal die Mehrzahl der Orte bei dein letztjährigen Abschied verbleiben. Zürich und Bern sindgegen die Neuerung, bequemen sich aber für dießmal noch dazu. Insgemein wird für rathsamer erachtet,bei dein alten Herkommen zu bleiben, weil die Sache die Autorität der Obrigkeiten berührt und bei solchenAusständen Dinge vorfallen könnten, woran dem betreffenden Orte viel gelegen sei. — Man nimmt deß-halb diese zwei Punkte zu fernerer Deliberation in den Abschied. Absch. 1133 t. 11. (1648.) Die Mehr-zahl der Orte erklärt sich dahin, daß bei der Rechnungsstellung eines Landvogtes kein Gesandter des Ortes,aus welchem der Landvogt ist, auszutreten habe, es wäre denn wegen Freundschaft oder Schwägerschaft.Absch. 1151 ä.
3. Landvogt und Landschreiber.
a. Landvo.p.
Art. 12. (1619.) Weil bei den Ausritten der Landvögle den Obrigkeiten durch das Mahl im