Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Inhaltsübersicht.
1. Verwaltung ini Allgemeinen. Art. 1—4.
2. Amtsrcchnung. S—tl.
ll. a) Landvogt und d) Landschreiber. 12—264. Justizsachen. 27-29.
L. Verkauf in todte Hand. 30—34.
6. Abzug. 3ö. 36.
7- Geleit. 37.
8. Polizeiliches; Fürkalis und Hausieren. 38—44.
9. Münzsachen. 45.
10. Inden, Heiden und Zigeuner. 46. 47.
11. KricgSsachdn, Kriegsanlage», Werbungen. 48—55.
12. Kirchliches. 56—b0.
13. Gotteshäuser. 61-67.
l. Verwaltung im Allgemeinen.
Art. l. (1627.) Landainmann Brandenberg proponiert iin Namen seiner Herren und Obern derStadt und des Amtes Zug: Weil die neuen Reformationen in allen gemeinen Logteien den Landvögtenschädlich seien und jetzt die Ländvögte von Zug an mehrern Orten zuerst betreffen, so glaubten seine Herrenund Obern, daß man, wenn man je gute Reformationen einführen wolle, damit bei dem ersten und nichtschier bei dem letzten Orte anfangen sollte. Wenn man dießmal keinen Befehl habe, so möchte man dieSache doch in den Abschied nehmen. — Landammann Leu von Nidwalden läßt sich vernehmen, daß dieseneuen Moderationen beinahe in allen Vogteien unter ihren Landvögten angefangen worden seien; sie hät-ten lieber gesehen, daß man am ersten Ort angefangen hätte; weil es aber die Ihrigen geschehen lassenmüßten, so erachteten seine Herren und Obern für billig, daß es bei andern auch also gehalten werde. —Der Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 441 1. 2. (1644.) Auf eine Anfrage Zürichs,ob die Majora bei den Verhandlungen wegen der Pässe in den gemeinen Herrschaften gelten sollen,sprechen sich die evangelischen Gesandten dahin aus, daß „in solchem Fall die Majora bei bekanntem Reli-gionsunterschied ebenso wenig als in Ncligionssachen bestehen mögen; gleichwohl sei es bei diesen seltsamenLäufen nicht an der Zeit, deßwegen in eine Action zu gerathen, sondern es könnte dieses Geschäft mit einergebührenden Protestation auf eine bequemere Zeit verschoben werden." Absch. 1628 e. 3. (1644.)Der Anzug, daß die Kosten für die Obrigkeiten in allen Vogteien gar groß seien, so daß über dieselbenwenig mehr den Obrigkeiten bleibe, wird in den Abschied genommen, damit darauf Bedacht genommenwerden kann, wie der Sache abzuhelfen sei. Absch. 1641 4. (1644.) Der Gesandte von Nidwal-den stellt den Antrag, man möchte nach Mitteln sich umsehen, daß die in der Orte Jurisdiction befind-lichen Beamtungen, Schreibereien und Schaffnereien geborenen Eidgenossen und Landeskindern übertragen