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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1467
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August 1648.

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Landvogtei Freie Acmtcr.

Bier cmietbirg. Vozlcic» iibcrl).Landvogtei Lauis.

Landvogtei Maintlial.

x aus dem Berner-, !»!>^

z». Art. 157. Localcs.

St. Abzug, Einzug, Fall.». 6t. Justizsachcu.

Art.IVS. Kriegssachcu.

«». Art. 224- Mimzsachm.

I». Art. 222. Marchstrcitigkeiteu.» aus dem Luccrucrcremplar.

». Art. 9t. Fischenzm.8. I9ö. Zoll uud Geleit.

Conferenz von Bern und Solothurn.

Messen. 13. Slugnst (6. a. K.)

TtaatSarchio Bcr». Colothurn-Büchcr Nr.2, S.M.

Gesandte: Bern. Sainnel Frisching, Bauherr; Theodor Morlot, beide de.' stiaths. Solothurn.Manch Wagner, Alt-Schultheiß; Johann Jakob Glutz, Benncr; Johann Jakob vom Staal, Alt-Rath;

Jvhaitn Franz Hafner, Stadtschreibcr.

Bern erklärt, daß die Gebühr und die obrigkeitliche Amtspflicht erfordere, daß im Bncheggberg

uild an andern Orten, welche beide Stände geineinsam besitzen, wider die daselbst unter dem gemeinen Volkeim Schwang gehenden, der ehrbaren Welt anstößigen und Gottes Wort zuwiderlaufenden Ueppigkeiten die»othwendigc Kirchendisciplin und das Chorgcricht eingeführt werde. Es et innert daran, daß es zur Zeitder Reformation die evangelische Religion daselbst eingeführt und daß 1577 Solothurn versprochen habe,die Untcrthanen, ohne ihr Eintrag zu thun und ohne Mderrede, dabei verbleiben zu lassen. Es hält sichbefugt, das Mittel des Chorgerichts zu ergreifen und dasselbe wider Alles, was selbiger Religion und ge-meiner Ehrbarkeit zuwiderläuft, zu gebrauchen, und das um so mehr, da schon früher viele Ehehändel ansdiesen Orten nach Bern vor das Chorgcricht gezogen worden seien. Solothurn erwidert, daß im Vertragvon 1539 die Abstrafung gemeiner Laster Solothurn überlassen worden sei; bei Einführung des Chorgerich-tes würde manche Alteration in den Gerechtigkeiten zu besorgen fem; Solothurn mache sich anheischig, alleUeppigkeiten und Unehrbarkeiten zu bestrafen und auch die ärgerlichenKclbcnen" abzuschaffen. Es ersuchtBern von seinem Vorhaben abzustehen. Nachdem dessen Gesandtschaft in ihrer Replik Berns in der Religionbegründetes Recht zur Errichtung eines Ehvrgerichtcs nachgewiesen hat, nehmen die Gesandten Solothnrnsdie Sache in den Abschied. 1». Bern spricht sein Befremden darüber aus, daß Solothurn den Ausdruck»Oberherrlichkeit", welche Bern am Bncheggberg in selbiger Gegend habe, nicht wolle gelten lassen. Solo-thurn entgegnet, daß in den Verträgen von 1451 und 1516. welche die Rechte beider Städte scheiden, dasWortOberherrlichkeit" nicht vorkomme, sondern daß blos von hohen und Niedern Gerichten die Redesei, während Bern nachweist, daß in alten die Rechte in diesen Gegenden betreffenden Urkunden und andernauthentischen Instrumenten und Acten für seine Rechte daselbst die AusdrückeObcrherrlichkeit, hohe Herr-lichkeit, Obrigkeit, oberste Herrlichkeit" n. ä. vorkommen. Diese Oberherrlichkeit gehe auch daraus hervor,daß Bern dem Landgericht bei einer Buße znsammenbicten lassen und die Ausbleibenden zur Strafe ziehenkönne. Die svlothnrnischcn Gesandten nehmen die Sache all rokoreuäum. «. In Folge der angesprochenenOberherrlichkeit hält es Bern für unpassend, daß auf den neu gesetzten Marchsteinen ans der Seite gegendie Herrschaft Bncheggberg hin das Wappen Solothnrns allein angebracht sei, da ja der Vertrag von 1539