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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1648.

tes zu Düle beantwortet inan init den gebührenden Compliinenten. 1) Der Wirthc und Metzger halber ivirdfür das Beste erachtet, daß jedes Ort selbst eine gute Ordnung mache, indem nicht wohl möglich sei, hurineine durchgehende Gleichheit herzustellen. 2) In Betreff des Geldes läßt man es bei den frühcrn Abschiedenverbleiben. Man soll dasselbe, besonders die Dublonen und NeichZthaler, nicht höher im Preise steigenlassen; auch den Landvögten in allen Vogteien, besonders dein zu Badeil, läßt 'man den Befehl zu-gehen, auf das Einschleichen der ausländischen kleinen Münzen, welche unter dem Viertel des Thalcrs sind,ein wachsames Auge zu haben. «. In Folge wiederholt eingelangter Beschwerden von Seite auswärtigerDebitoren, auf deren in der Eidgenossenschaft liegende Güter und Gefälle für ausstehende Zinsen gegriffenwird, erläßt man die Verordnung, daß künftig wegen keinerlei Hauptverschreibungen, davon ausstehenderZinsen oder wegen anderer Schulden, wenn die Contracte nicht in der Eidgenossenschaft oder nach derenRechten gemacht worden oder die Specialunterpfänder nicht in der Eidgenossenschast gelegen sind, Güter,Zinsen oder Gefälle auf eidgenössischein Boden gesucht, noch mit Arresten, Einsatzungen oder andern Executions-proeeduren verfahren werden solle, ai. «. (S. u. Deutsche gem. Vogteien überh.) i°. Bürgermeister Weit-stem berichtet über seine Verrichtungen zu Münster und Osnabrück weitläufig. Die Relation wird in derCanzlei Baden deponiert und soll jedem Ort, welches sie begehrt, abschriftlich mitgetheilt werden. Die dabeibefindlichen Instrumente und Briefe werden im Original von Basel aufbewahrt. sS. im Anhange No. 8.jDem Burgermeister Wettstein wird seine patriotische Arbeit und seine Dexterität bestens verdankt. DasSchreiben der kaiserlichen Plenipotentiarien zu Münster (dat. d. 39. Mai) wird nochmals verlesen. Mandankt hierauf dem Kaiser in einem Schreiben für die Unterstützung, welche er dem Begehren der Exemtion habeangedcihen lassen, und ersucht denselben, sich die völlige Beruhigung der Eidgenossenschaft gehörigen Ortesauch ferner angelegen sein zu lassen. In ähnlichein Sinne ivird an die kaiserlichen Plenipotentiarien ge-schrieben. A. Der französische Ambassador, Herr Johann de la Barde, befürwortet die Erneuerung deszu Ende gehenden Bündnisses und sagt, es freue ihn zu vernehmen, daß die bei dein thurgauischcn Streiteinteressierten Orte in solcher Disposition seien, daß derselbe künftig keine Alteration mehr erregen werde.Die großen Kriegskvsten hätten dein vorigen und dem jetzt regierenden König nicht zugelassen, den Ortenalle gewünschte Satissaction zu geben; die Orte möchten sich berathcn, was sie von dem König für dasVergangene begehren wollten, und das klebrige alsdann auf bessere Zeiten remittieren. Es sei dieß in ähn-licher Weise bei dem Tractat geschehen, den 1634 die mit Mailand verbündeten Orte abgeschlossen hätten.Alan läßt dem Ambassador durch einen Ausschuß anzeigen, man werde seine ProPosition zu Händen derObrigkeiten in den Abschied nehmen. Es seien etliche Punkte, auf welche die Obrigkeiten besondren Werthlegen, in Bezug auf welche trotz mehrmaligem Anhaken noch keine Satissaction erfolgt sei; würdediese erfolgen, so wären die Gemüther desto geneigter, über die Erneuerung des Bündnisses zu beratheu. ^Man stellt dem Ambassador die betreffenden Beschwerdeartikel in einem schriftlichen Memorial zu; in einemZweiten Memorial werden die Angelegenheiten Burgunds besprochen; man ersucht ihn, dasselbe, von seinemGutsinden begleitet, an den König gelangen zu lassen. Der Ambassador verspricht, das betreffende Memo-rial mit seiner Empfehlung zu begleiten, über alle Artikel bei Hof Bescheid einzuholen und innerhalb dreierMonate dessen Antwort zu eröffnen. Man kommt sodann überein, bei Erneuerung des Bündnissesgetreu zusammenzuhalten, bis alle Orte für ihre Ansprüche befriedigt sind. Z». (S. u. Mainthal.) 5«Nachdem die Abgesandten der Stadt St. Gallen und Bürgermeister Ziegler von Schaffhausen wegen derdurch die Fallimente herbeigeführten Streitigkeit angehört worden sind, erklärt man sich auf Befehl der Obrig-