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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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October 1647.

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Casati um seine Verwendung bei dein Gnbernator, und wo er es sonst für gut halten wird, anzusprechenMcibnrg und Solothurn werden hievon auch benachrichtigt, damit sie ihre Ansicht ebenfalls mittheilen kön-»eu. v. Das Schreiben des designierten Nuntius wird in den Abschied genommen und soll mit 'freundlichen Compliment erwidert werden, t, xx. (T. u. Thnrgan.) I». Von Landammann Buche "vonvbwalden vernimmt man mit besonderer Befriedigung, daß der Proceß über die Beatification de^ s-lBruder Klans in Kurzem von Cvnstanz her anlangen werde. Die Gesandten anerbieten sich, denselben mitruicm Empfehlungsschreiben nach Rom zu begleiten, i. (S. u. Napperswyl.) Ic. Ein an die XIII Ortegerichtetes Schreiben des General-Feldmarschalls Wrangel kommt an, nachdem die Gesandten abgereistsind. Dasselbe wird dem Abschied beigelegt.

Man schc auch in den Abschnitten Hcnschasts- und Schn'mcilsanzelcgenhciten.-^»dgrafschaft Tlnirgan. I. Art.3S7. NeligionSsachcn-c. Art. 117. Justizsackc».

NnppcrSwtil. I. Art. 46.

k aus dem Nidwaldncrexemplar.

A nm. Im Nidwaldnerexemplar geändert statt Jakob.

Cviisereuz der ^ kaiholischou Orte.

Gevsau. 1647, IS. October.

Staatsarchiv Vuccr». »d. XXXVII. t°I. s»S.

-z>,,lliker Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Heinrich Fleckenstein,G-iandtc. Mu-> D>«° - Ob°.zmOm,sm»r. U.i. Scbastim. Bilg-Na

M-Sch.M>°.ß »ab Pauu-ch--l » n. «.«»udaulmauu. Sch.°»,

Zwcyrr von Evcbach. 1, Mobora, Alt-Landammmm; Mortui von Nickcnbach.gc.

Gcorg »ustc-.ua.r. Land»«.».»; S«w » H.g.rich.) Buchrr, »and.

uannt Belnwnt, Stattha^

cunmanil, von Obwaldcn, . rno , Ambassador, Grafen Franz Casati, sind an die mit

k». Boii dem Gttbern^or.,» . uit ^ nachdrückliche Begehren enthalten, daß die

Spanien verbündeten ^ ^^5^.gt der Armee des Herzogs von Modena wider den

1»00 Eidgenossen, welche^ su) un er werden mochten. Nach der gewöhnlichen Begrüßung

»inländischen Staat ins ,-r... xtrwelli sammt einem nochmaligen Schreiben des Gnbcrnators

wird die schriftliche der modenesische Aufbruch unter ganz andern Bedingungen

»erlesen. Landammann Zwc)er e , ^

erlaubt wordeii sei, als er sttz ge" ^ Zuthun der Orte Schwhz und Zug jüngst zu Brun-gelangt sei, und was dieselben ^ ^ ' was von den drei Orten zu Brunnen verabschiedet wordenneu verhandelt hätten - Mau )ech Z ^ ^ dem Siegel von Uri beforderlich aiiszufertigcn undlst, einhellig gut und beschließ, st I ^ p^ss^w erachtet, insgesamint das, was zu Brnn-nu die gehörigen Orte zu verstu m. ' unterstützen, damit die eine und andere Partei daraus er-

ncn verhandelt worden ^ durst ^c c ^ dem König von Spanien in schuldiger Observanz

kenne, daß man einhellig entschlossen sei, das ^uno.. p